Leitsatz (amtlich)

1. Die Eröffnung der sofortigen Beschwerde gegen eine einen Ablehnungsantrag zurückweisende Entscheidung in § 46 Abs. 2 ZPO genügt für die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde nicht, da die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen des § 567 Abs. 1 ZPO n.F. zusätzlich erfüllt sein müssen.

2. Gegen eine Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gem. § 46 Abs. 1 ZPO durch das LG als Berufungsgericht ist keine sofortige Beschwerde mehr statthaft; dabei kommt es nicht darauf an, dass das LG erstmals über den Befangenheitsantrag zu entscheiden hatte.

 

Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Aktenzeichen 5 S 31/03)

AG Mönchengladbach (Aktenzeichen 5 C 531/02)

 

Tenor

Das Verfahren wird ohne Sachentscheidung des Senats an die vorlegende Berufungskammer des LG Mönchengladbach – 5 S 31/03 – zurückgegeben.

 

Gründe

Der Senat ist zu einer Sachentscheidung nicht berufen. Die Sache ist ohne Kostenentscheidung zum Nachteil des Beklagten an das LG zurückzugeben.

Die Beschwerde des Beklagten vom 20.7.2003 richtet sich gegen den Beschluss der Berufungskammer des LG Mönchengladbach vom 3.7.2003 – 5 S 31/01 –, durch den das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 29.6.2003 gegen den Vorsitzenden Richter und ggf. weitere Richter der Berufungskammer zurückgewiesen wurde.

Gemäß § 567 Abs. 1 ZPO in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung findet die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der LG nur noch statt, wenn letztere im ersten Rechtszug ergangen sind. Die Eröffnung der sofortigen Beschwerde gegen eine einen Ablehnungsantrag zurückweisende Entscheidung in § 46 Abs. 2 ZPO genügt für die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde nicht, da die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen des § 567 Abs. 1 ZPO n.F. zusätzlich erfüllt sein müssen. Daher ist gegen eine Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gem. § 46 Abs. 1 ZPO durch das LG als Berufungsgericht keine sofortige Beschwerde mehr statthaft (OLG Karlsruhe v. 30.12.2002 – 4 W 51/02, MDR 2003, 651; Zöller/Gummer, ZPO, § 567 Rz. 38).

Die nach der bis zum 31.12.2001 geltenden Regelung des § 567 Abs. 3 S. 2 ZPO vorgesehene Ausnahmebestimmung für den Fall des § 46 ZPO ist durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.7.2001 beseitigt worden. Dabei kommt es nicht darauf an, dass das LG erstmals über einen Befangenheitsantrag zu entscheiden hatte. Die Beseitigung zusätzlicher Rechtsmittelmöglichkeiten gegen Zwischenentscheidungen hat der Reformgesetzgeber bewusst vorgenommen (vgl. OLG Stuttgart v. 13.12.2002 – 8 W 522/02, NJW-RR 2003, 494 [495], unter Berufung auf BayObLG NJW 2002, 3262). Dies entspricht letztlich der Rechtslage, wie sie vor In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes in Verfahren für die Ablehnung von Richtern des OLG bestand (vgl. BGH v. 3.2.1993 – XII ZB 9/93, NJW-RR 1993, 644).

Gegen einen vom LG als Berufungsgericht erlassenen Beschluss ist gem. § 574 Abs. 1 ZPO in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung als Rechtsmittel ausschließlich eine Rechtsbeschwerde statthaft, und zwar nur dann, wenn dies vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Berufungsgericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss zugelassen hat. Zur Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde ist nach § 133 GVG der BGH berufen. Nach der Entscheidung des BGH vom 7.3.2002 (BGH v. 7.3.2002, WM 2002, 775 f.) ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz zum 1.1.2002 eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung auch dann nicht mehr statthaft, wenn die Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt oder aus sonstigen Gründen „greifbar gesetzwidrig” ist. Vielmehr kommt in einem solchen Fall lediglich eine Korrektur der Entscheidung durch das Gericht, das sie erlassen hat, in Betracht, und zwar auf eine (fristgebundene) Gegenvorstellung hin.

Aus dem vorstehenden Zusammenhang folgt zugleich, dass durch die Neuregelung des Beschwerderechts eine Zuständigkeit der OLG zur Entscheidung über ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der LG als Berufungsgericht in den der ZPO unterfallenden Verfahren unter keinem Gesichtspunkt mehr in Betracht kommen kann.

Da im vorliegenden Fall die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Rechtsbeschwerde offensichtlich fehlen, liegt eine Auslegung der Beschwerde des Beklagten als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des LG vom 3.7.2003 näher. Allein der Umstand, dass das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde gegen im Berufungsrechtszug ergangene Entscheidungen der LG nach der Neufassung der ZPO nicht mehr gegeben ist, rechtfertigt es nämlich nicht, ein gleichwohl als (sofortige) Beschwerde bezeichnetes unstatthaftes Rechtsmittel in eine ebenfalls unstatthafte Rechtsbeschwerde umzudeuten (BGH v. 20.3.2002 – XII ZB 27/02, BGHReport 2002, 803 = MDR 2002, 962 = NJW 2002, 1958). Die Entscheidung, wie die in Rede stehende Beschwerde des Beklagten zu behandeln ist – als vom LG selbst als dem Gericht, das die angegriffene Entscheidung erlassen hat, zu bescheidende Gegenv...

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