Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Entscheidung vom 25.01.2018)

 

Tenor

  1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 25. Januar 2018 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
  2. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
  3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.
 

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens, dessen Rotphase bereits länger als eine Sekunde andauerte, zu einer Geldbuße von 280 Euro verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt, ohne ihm den Vollstreckungsaufschub des § 25 Abs. 2a StVG einzuräumen.

Hierzu hat das Amtsgericht unter anderem folgende Feststellungen getroffen:

"Der Betroffene befuhr am 30.08.2017 gegen 15:48 Uhr mit dem PKW Mini, amtliches Kennzeichen M-D unter anderem die Kreuzung Kölner Straße / Worringer Platz mit Fahrtrichtung stadtauswärts in Düsseldorf. Dort missachtete der Betroffene aus Unachtsamkeit das für ihn geltende Rotlicht der dortigen Lichtzeichenanlage. Die Lichtzeichenanlage zeigte bereits länger als eine Sekunde Rotlicht, als der Betroffene über die Haltelinie in den Kreuzungsbereich einfuhr. Die Lichtzeichenanlage und das Rotlicht sind für denjenigen, der die Haltelinie überfährt, deutlich zu erkennen. Auch der Betroffene hätte das für ihn geltende Rotlicht wahrnehmen müssen und rechtzeitig anhalten können."

Zur Beweiswürdigung heißt es in den Urteilsgründen unter anderem:

"Der festgestellte Rotlichtverstoß steht aus Sicht des erkennenden Gerichts fest auf Grund der Aussage des Zeugen K.. Insoweit der Betroffene persönlich angehört angegeben hat, er fahre stets vorsichtig, er sei nicht bei Rot gefahren und hinter ihm sei ein anderes Auto auch noch über die Ampel gefahren, folgt das erkennende Gericht dem nicht.

Der Zeuge K. konnte insoweit zur Überzeugung des Gerichts nachvollziehbar ausführen, dass er in Zivil mit einem Streifenwagen unterwegs gewesen sei auf der Kölner Straße in Richtung stadtauswärts. Er sei als erstes Fahrzeug auf die Lichtzeichenanlage an der Kreuzung Kölner Straße / Worringer Platz mit Fahrtrichtung stadtauswärts zugefahren, als er beobachten habe können, dass die Lichtzeichenanlage zunächst auf gelb und sodann auf rot umspringt. Beim Umspringen der Lichtzeichenanlage auf rot habe er sich noch von dieser entfernt befunden, sodass er auf die rot gewordene Lichtzeichenanlage habe zurollen können. Er habe den rechten von zwei Geradeausfahrstreifen an dieser Stelle befahren, rechts neben ihm habe es noch einen weiteren Fahrstreifen, diesen jedoch ausschließlich für Rechtsabbieger gegeben, links neben ihm habe sich noch ein weiterer Fahrstreifen für geradeaus befunden.

Der Zeuge führte weiter aus, er sei dann rechts, d.h. auf dem Fahrstreifen für Rechtsabbieger, von dem Betroffenen überholt worden, der dann vor ihm wieder auf seinen Fahrstreifen eingeschert sei und dann in die Kreuzung eingefahren sei, obgleich die Lichtzeichenanlage bereits rot gezeigt habe. Vor ihm hätten sich keine anderen Fahrzeuge befunden. Der Zeuge führte weiter gut nachvollziehbar und in sich schlüssig aus, dass er beim Einfahren des Betroffenen in die Kreuzung, die stets und auch zu diesem Zeitpunkt belebt sei, noch gedacht habe es müsse gleich zu einem Unfall kommen, da der Betroffene nach mehr als einer Sekunde Rotlicht die Ampel überfahren habe. Der Zeuge führte weiter aus, das Fahrzeug des Betroffenen erst wahrgenommen zu haben, als dieser ihn überholt habe, zu diesem Zeitpunkt habe er sich noch etwa ein bis zwei Fahrzeuglängen von der Lichtzeichenanlage entfernt befunden, diese sei jedoch zu diesem Zeitpunkt schon rot gewesen. Der Betroffene habe sodann beschleunigt, weil die Lichtzeichenanlage schon rot gezeigt habe und sei dann über die rot zeigende Ampel in die Kreuzung eingefahren.

Der Zeuge äußerte sich zudem in überzeugender Weise dahingehend, dass er sich sicher sei, dass die Lichtzeichenanlage bereits länger als eine Sekunde rot gezeigt habe, als der Betroffene die dortige Haltelinie passiert habe und in den Kreuzungsbereich eingefahren sei. Dies überzeugt vor dem Hintergrund, dass der Zeuge angeben konnte, sich selbst noch ein bis zwei Fahrzeuglängen vor der Lichtzeichenanlage, die zu diesem Zeitpunkt schon rot gezeigt habe, befunden zu haben, als er das Fahrzeug des Betroffenen wahrgenommen habe. Dieses habe sich zu diesem Zeitpunkt gerade im Überholvorgang befunden und sei dann zunächst vor dem Fahrzeug des Zeugen wieder eingeschert um sodann die Haltelinie der rot zeigenden Lichtzeichenanlage zu passieren. Allein auf Grund der Tatsachen, dass der Zeuge derart gut nachvollziehbar und schlüssig angeben konnte, dass er schon bei rot auf die Lichtzeichenanlage zugefahren sei, bevor er überhaupt das Fahrzeug des Betroffenen wahrgeno...

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