Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 22.09.1992; Aktenzeichen 25 T 702/92)

AG Düsseldorf (Beschluss vom 17.08.1992; Aktenzeichen 66 N 221/89)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 17. August 1992 als unbegründet zurückgewiesen wird.

Die Kosten der weiteren Beschwerde trägt die Schuldnerin.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.000,00 DM.

 

Gründe

Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 17. August 1992 den Antrag der Gläubigerin auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin mit der Begründung zurückgewiesen, eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse sei nicht vorhanden und die Gläubigerin sei nicht bereit, einen Massekostenvorschuß zu zahlen.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht als unzulässig verworfen.

Die Schuldnerin hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, dem Antrag der Gläubigerin auf Eröffnung des Konkursverfahrens fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis, weil ihr, der Schuldnerin, aufrechenbare Ansprüche gegen die Gläubigerin zustünden, deren Höhe lediglich deshalb nicht genau beziffert werden könne, weil die Gläubigerin trotz einer Verurteilung durch das Amtsgericht Düsseldorf die Erteilung einer Auskunft beharrlich verweigere.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 568 Abs. 2, 577 Abs. 2 ZPO zulässig, denn das Landgericht hat die Erstbeschwerde der Schuldnerin als unzulässig verworfen, in der Sache kann es aber keinen Erfolg haben.

Das Landgericht hätte allerdings die Erstbeschwerde der Schuldnerin nicht als unzulässig verwerfen dürfen. Zwar kann nach § 109 KO gegen den die Konkurseröffnung ablehnenden Beschluß nur derjenige sofortige Beschwerde einlegen, der den Antrag au Konkurseröffnung gestellt hat, diese Befugnis wird aber durch § 1 Abs. 1 Satz 2 des Löschungsgesetzes auch dem Gemeinschuldner zugebilligt, wenn der Konkursantrag mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse abgewiesen wird.

Der Anwendung des § 1 des Löschungsgesetzes steht im vorliegen den Fall nicht entgegen, daß die Gesellschaft bereits vor Stellung des Konkursantrages aufgelöst worden ist und sich in Liquidation befindet, denn die Auflösung einer GmbH durch eine Ablehnung der Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse ha weitreichendere Folgen für die Gesellschaft als die von ihr selbst beschlossene Auflösung. Die durch Gesellschafterbeschluß aufgelöste Gesellschaft kann fortgesetzt werden, wenn die Gesellschafter dies beschließen und mit der Verteilung des Vermögens noch nicht begonnen wurde. Dagegen ist die Fortsetzung einer nach § 1 Löschungsgesetz aufgelösten Gesellschaft ausgeschlossen (vgl. Jansen, 2. Aufl., § 144 FGG Anhang II Rn. 3). Dieser für sie erheblich tiefgreifenderen Folge der Konkursablehnung mangels Masse muß auch die bereits in Liquidation befindliche Gesellschaft entgegentreten können.

Die danach zulässige sofortige Beschwerde der Gesellschaft war aber sachlich nicht begründet, denn das Amtsgericht hat zu Recht den zulässigen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrer mangels einer die Kosten deckenden Masse abgewiesen. Der Zulässigkeit des Konkursantrages steht dabei nicht entgegen, daß die Schuldnerin in einem Zivilverfahren vor dem Amtsgericht Düsseldorf einen vollstreckbaren Titel auf Auskunftserteilung gegen die betreibende Gläubigerin erstritten hat, und sich nach eine Auskunftserteilung möglicherweise Ansprüche der Schuldnerin gegen die Gläubigerin ergeben können. Das Amtsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, daß die Forderung der antragstellende Gläubigerin rechtskräftig tituliert ist und die Schuldnerin – was mit der weiteren Beschwerde auch nicht in Abrede gestellt wird – zahlungsunfähig ist, was schon daraus hervorgeht, daß die Schuldnerin bereits im März 1991 die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben hat.

Die sofortige weitere Beschwerde unterliegt danach der Zurückweisung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1691541

ZIP 1993, 214

GmbHR 1993, 231

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