Leitsatz (amtlich)
1. Das Rechtsmittel gemäß § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG ist bereits dann eröffnet, wenn das Registergericht durch einen Hinweis den Anschein gesetzt hat, es sei von einer anfechtbaren Zwischenverfügung auszugehen (hier sollte es sich nach der vorangegangenen Korrespondenz des Gerichts mit dem vertretenden Notar um eine rechtsmittelfähige Entscheidung handeln, war dieser gerichtliche Akt in Form eines Beschlusses mit Rechtsbehelfsbelehrung ergangen und hatte das Registergericht zur Behebung des vermeintlichen Eintragungshindernisses eine Frist gesetzt).
2. Mit einer Zwischenverfügung darf nur aufgegeben werden, ein dem Vollzug der vorliegenden Anmeldung entgegenstehendes Hindernis zu beheben; das Ansinnen der inhaltlichen Änderung einer Anmeldung ("eine Firma anzumelden, die den Vorschriften der §§ 18, 19 HGB entspricht, da ansonsten mit der Zurückweisung des Antrags gerechnet werden muss") kann nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung sein.
Normenkette
FamFG § 382 Abs. 4 Sätze 1-2; HGB §§ 18-19
Verfahrensgang
AG Mönchengladbach (Aktenzeichen 18 AR 693/17) |
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
Gründe
1. Die Beschwerde ist statthaft und insgesamt zulässig.
Dieses Rechtsmittel ist bereits dann gemäß § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG eröffnet, wenn das Gericht den Anschein gesetzt hat, es sei von einer anfechtbaren Zwischenverfügung auszugehen; hat die gerichtliche Äußerung allerdings keinen nach dem Gesetz zulässigen Inhalt einer Zwischenverfügung, ist die vermeintliche Zwischenverfügung aus formellen Gründen aufzuheben, die Beschwerde mithin begründet (OLG München NZG 2013, 557 f; Keidel-Heinemann, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 382 Rdnr. 22). Mit anderen Worten ist die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig nur dann geboten, wenn ein nicht selbständig anfechtbarer "bloßer" gerichtlicher Hinweis ergangen ist, ohne einen anderweitigen Rechtsschein zu setzen.
Hier sollte es sich nicht nur nach der vorangegangenen Korrespondenz des Gerichts mit dem vertretenden Notar (Schreiben des Gerichts vom 21. Dezember 2017, Schriftsatz des Notars vom 3. Januar 2018) bei der Entscheidung vom 25. Januar 2018 ausdrücklich um eine rechtsmittelfähige Entscheidung handeln, vielmehr ist dieser gerichtliche Akt auch in Form eines Beschlusses mit Rechtsbehelfsbelehrung ergangen und enthält er, wie in § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG vorgesehen, die Benennung eines (aus Sicht des Gerichts bestehenden) Eintragungshindernisses sowie eine zur Hindernisbehebung gesetzte Frist. Damit handelt es sich dem Anschein nach um eine Zwischenverfügung.
Die weiteren Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beschwerde sind erfüllt (§§ 59 Abs. 2, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG). Das Rechtsmittel ist auch infolge der vom Registergericht mit weiterem Beschluss vom 28. Februar 2018 erklärten Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen (§ 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. FamFG).
2. Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Beschluss vom 25. Januar 2018 hat keinen bei einer Zwischenverfügung zulässigen Inhalt.
Wie sich aus § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG unmittelbar ergibt, darf mit einer Zwischenverfügung nur aufgegeben werden, ein dem Vollzug der vorliegenden Anmeldung entgegenstehendes Hindernis zu beheben mit der Folge, dass nach dessen Behebung die Anmeldung, so wie sie vorliegt, vollzogen wird. Daraus folgt, dass die inhaltliche Änderung einer Anmeldung nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung sein kann. Dies ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung unter anderem gerade für eine vom Gericht gewünschte Änderung eines gewählten Namens oder einer gewählten Firma zur (vermeintlichen) Herbeiführung der Eintragungsfähigkeit ausgesprochen worden (OLG München NJW-RR 2007, 187; OLG Zweibrücken Rpfleger 2012, 547 f; OLG Frankfurt NJW-RR 2015, 727 ff - jeweils zu Name/Firma; ferner: OLG Zweibrücken NZG 2013, 907 ff; OLG Oldenburg NJW-RR 2017, 28 ff). Die genannte Beschränkung findet ihren Grund letztlich darin, dass es sich bei der Zwischenverfügung um ein aus rechtsstaatlicher Sicht, nämlich zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, gebotenes Verfahren zur - bloßen - Verbesserung bestehender Anmeldungen handelt (Keidel-Heinemann, a.a.O., Rdnr. 20 m.w.Nachw.).
Im dargestellten Sinne liegen die Dinge hier, da sich der Beschluss vom 25. Januar 2018 allein mit der Zulässigkeit der gewählten Firma befasst und aufgibt, "eine Firma anzumelden, die den Vorschriften der §§ 18, 19 HGB entspricht, da ansonsten mit der Zurückweisung des Antrags gerechnet werden muss". Damit wird der Anmeldenden der Sache nach die Rücknahme des gestellten Antrags und die Einreichung einer geänderten Anmeldung mit neuer Firma angesonnen.
3. Zu vorsorglichen Bemerkungen in der Sache - ohne Bindungswirkung - sieht der Senat im gegebenen Fall ausnahmsweise keinen Anlass. Zum einen erscheint nicht hinreichend deutlich, ob das Registergericht nun einen Verstoß gegen § 18 Abs. 2 HGB oder gegen § 18 Abs. 1 HGB oder gegen beide Normen als gegeben ansieht....