Entscheidungsstichwort (Thema)
Vornahme der Bestimmung über die religiöse Erziehung eines Kindes
Leitsatz (amtlich)
Eine Bestimmung über die religiöse Erziehung eines Kindes i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 6 RKEG kann auch durch schlüssige Handlungen eines früher sorgeberechtigten Elternteils erfolgen.
Normenkette
RKEG § 3 Abs. 2 S. 6
Verfahrensgang
AG Wesel (Beschluss vom 12.03.2012; Aktenzeichen 32 F 20/12) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 12.3.2012 erlassene Beschluss des AG - Familiengericht - Wesel teilweise abgeändert:
Der Antrag des Vormunds auf Genehmigung der Teilnahme des Kindes R. U. an der Erstkommunion wird zurückgewiesen.
Die weiter gehende Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Beschwerdewert: 3.000 EUR
Gründe
I. Die Antragsgegnerin ist die Mutter des Kindes R., das am ... 2003 geboren wurde und seit Anfang 2009 inkognito in einer Pflegefamilie lebt, nachdem der Antragsgegnerin in einem Vorverfahren (AG Mülheim an der Ruhr 24 F 1159/07) das Sorgerecht entzogen und der Kindesvater in sein Heimatland ausgewiesen worden war. Zum Vormund wurde das Jugendamt Wesel bestellt, das mit Schriftsatz vom 23.1.2012 bei dem Familiengericht beantragt hat, die katholische Taufe und die Erstkommunion des Kindes zu genehmigen. Durch den angefochtenen Beschluss hat das AG "die Entscheidung des Vormundes R. U., geb. am ... 2003, an der katholischen Taufe und Erstkommunion teilnehmen zu lassen," genehmigt. Nach Erlass dieses Beschlusses (12.3.2012) ist R. am 18.3.2012 katholisch getauft worden. Am 29.4.2012 soll sie an der Erstkommunion teilnehmen. Die Kindesmutter hat mit Schreiben vom 20.3.2012 Beschwerde gegen den Genehmigungsbeschluss eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass nach ihrer festen Überzeugung ihre "Tochter R. nicht aus freien Stücken dem Übertritt zum katholischen Glauben zustimmt, da sie von klein auf durch mich eine andere Glaubensgemeinschaft und -überzeugung kennen gelernt hat (freie evangelische Gemeinde/Pfingstgemeinde)".
II. Das Rechtsmittel ist unzulässig, soweit es die bereits vollzogene Taufe betrifft; im Übrigen führt es zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Die Teilnahme an der Erstkommunion kann nicht genehmigt werden.
Einschlägig ist das Gesetz über dier religiöse Kinderziehung (RKEG) in der Fassung vom 17.12.2008. Danach hat ein Vormund oder Pfleger auch über die religiöse Erziehung des anvertrauten Kindes zu bestimmen, wenn ihm die Sorge für dessen Person allein zusteht, § 3 Abs. 2 Satz 1 RKEG. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, weil der Kindesmutter das Sorgerecht nach § 1666 BGB rechtskräftig entzogen worden ist und der Kindesvater nach Aktenlage gleichfalls nicht oder nicht mehr sorgeberechtigt ist. Der Vormund bedarf allerdings zur Ausübung des Bestimmungsrechts der Genehmigung des Familiengerichts, § 3 Abs. 2 Satz 2 RKEG. Eingeschränkt wird sein Bestimmungsrecht durch § 3 Abs. 2 Satz 6 RKEG. Dort heißt es unmissverständlich: "Weder der Vormund noch der Pfleger können eine schon erfolgte Bestimmung über die religiöse Erziehung ändern". In diesem Fall kann eine Änderung auch nicht mit der Genehmigung des Familiengerichts erfolgen.
Im vorliegenden Fall besteht aus Sicht des Senats kein Zweifel, dass die früher sorgeberechtigte Kindesmutter eine Bestimmung über die religiöse Erziehung ihrer Tochter getroffen hat. Sie hat in der zitierten Passage ihrer Beschwerdebegründung von einem "Übertritt zum katholischen Glauben" gesprochen, was voraussetzt, dass das Kind vorher in einer anderen Weise religiös erzogen worden war. Davon geht auch das Jugendamt aus, das in der Beschwerdeerwiderung vom 16.4.2012 (Seite 3) über die "religiöse Erziehung in der Herkunftsfamilie" berichtet hat; dazu hat es u.a. ausgeführt, dass R. mit ihrer Mutter "in einer anderen Glaubensgemeinschaft gelebt hat" (Seite 4). Eine "schon erfolgte Bestimmung" im Sinne der zitierten Vorschrift kann nicht nur durch Taufe und/oder schriftlich dokumentierte Aufnahme in eine Religionsgemeinschaft geschehen, sondern auch durch schlüssige Handlungen, die den Willen des früheren Erziehungsberechtigten ernstlich und endgültig deutlich erkennbar werden lassen (vgl. Salgo in Staudinger Kommentar zum BGB Bearbeitung 2007 Rz. 7 zu § 3 RKEG als Anhang zu § 1631 BGB). Angesichts des beschriebenen Verhaltens der Kindesmutter kann an ihrem ernstlichen Willen, R. in ihrem Sinne und Bekenntnis religiös zu erziehen, kein Zweifel bestehen. R. hat in ihren Äußerungen gegenüber dem Jugendamt beschrieben, dass sie bis zur Trennung von ihrer Mutter intensiv an dem von ihr gestalteten religiösen Leben teilgenommen habe; sie sei "so oft in der Kirche gewesen, dass es für ihr restliches Leben reichen würde". Damit ist der Willen der Kindesmutter zur religiösen Erziehung offenkundig in die Tat umgesetzt worden.
Da durch die "schon erfolgte Bestimmung" das Bestimmungsrecht des Jugendamtes entfallen war, hätte die...