Leitsatz (amtlich)

›Im selbständigen Einziehungsverfahren muß der Verfahrensbeteiligte sich das Verschulden seines Vertreters, das zur Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde geführt hat, wie eigenes zurechnen lassen.‹

 

Tenor

Das Wiedereinsetzungsgesuch wird als unbegründet, die sofortige Beschwerde als unzulässig auf Kosten des Einziehungsbeteiligten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) verworfen.

 

Gründe

Das Verfahren betrifft Schriften, die bei dem früheren Angeschuldigten sichergestellt wurden. Nach dessen Unfalltod haben die Erben auf alle Ansprüche an den sichergestellten Gegenständen verzichtet und sich damit einverstanden erklärt, daß diese an den Einziehungsbeteiligten herausgegeben werden. Der Einziehungsbeteiligte - Rechtsanwalt und Verteidiger des früheren Angeschuldigten - hat beantragt, die Schriften freizugeben und an ihn zu Übersenden. Durch Entscheidung im selbständigen Verfahren (§§ 440, 441 StPO) hat das Landgericht die Schriften eingezogen. Der Beschluß ist dem Rechtsanwalt W den der Einziehungsbeteiligte für die Dauer eines Urlaubs (bis 12. März 2000) gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 BRAO zu seinem Vertreter bestellt hatte, am 29. Februar 2000 durch Übergabe zugestellt worden. Am 17. März 2000 hat der Einziehungsbeteiligte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und gegen den Beschluß des Landgerichts sofortige Beschwerde eingelegt.

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unbegründet. Der Einziehungsbeteiligte war nicht ohne Verschulden verhindert (§ 44 Satz 1 StPO), die Wochenfrist zur Einlegung der Sofortigen Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluß (§§ 441 Abs. 2, 311 Abs. 2 StPO) einzuhalten. Er hat selbst vorgetragen, daß Rechtsanwalt W sich nicht an seine Anweisung gehalten habe, gegen eingehende Entscheidungen die statthaften Rechtsbehelfe einzulegen. Dieses Versehen muß der Einziehungsbeteiligte sich zurechnen lassen.

1. Als gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 BRAO bestellter Vertreter hat Rechtsanwalt W den Einziehungsbeteiligten in seiner gesamten beruflichen Tätigkeit vertreten. Darunter fielen auch Rechtssachen, die der Einziehungsbeteiligte in eigener Sache oder im eigenen Namen betrieb. Nur Verfahren, in denen der vertretene Rechtsanwalt selbst Beschuldigter ist, sind von der Vertretungsbefugnis des bestellten Vertreters ausgeschlossen (Feuerich-Braun, BRAO, 4. Aufl. [1999], § 53 Rdnr. 33) Das war hier nicht der Fall.

2. Verfahrensbeteiligte, die sich nicht gegen einen Schuldvorwurf verteidigen, müssen sich nach der allgemeinen Verfahrensgrundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden ihres Vertreters zurechnen lassen. Zu diesem Kreis zählt auch der Einziehungsbeteiligte (KG ,JR 1983, 127; Maul, in: KK, 4. Aufl. [1999], § 44 StPO Rdnr. 34; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl. [1999], § 44 Rdnr. 19).

3. Rechtsanwalt W hat erklärt, er habe es hier "aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen" versäumt, Beschwerde einzulegen. Damit ist die Fristversäumnis nicht entschuldigt.

II. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil sie verspätet eingelegt worden ist. Nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 29. Februar 2000 endete die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO mit Ablauf des 7. März 2000. Die Beschwerdeschrift ist aber erst am 17. März 2000 bei Gericht eingegangen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2648232

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