Entscheidungsstichwort (Thema)
Namensbestimmung nicht verheirateter Eltern für ein vor dem 1.7.1998 geborenes Kind
Leitsatz (amtlich)
Haben die nicht verheirateten Eltern für ihr vor dem 1.7.1998 geborenes Kind, das den Familiennamen der Mutter erhalten hat, die gemeinsame Sorge übernommen und keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, den Geburtsnamen des Kindes innerhalb der Dreimonatsfrist neu zu bestimmen, so ist hierin jedenfalls dann eine Namensbestimmung durch die Eltern nicht zu sehen, wenn das Kind innerhalb der dreimonatigen Frist das fünfte Lebensjahr vollendet hat und deshalb die Bestimmung nur bei einer Anschlusserklärung des Kindes wirksam geworden wäre.
Der von dem Kind weitergeführte Familienname ist für später geborenen Geschwister nicht verbindlich (Abgrenzung zu BayObLG, Beschl. v. 9.1.2001 - 1Z BR 137/00, BayObLGReport 2001, 55 = StAZ 2001, 137).
Normenkette
BGB § 1617 Abs. 1 a.F., Abs. 1, § 1617b Abs. 1, § 1617c Abs. 1, § 1626a Abs. 1 Nr. 1; EGBGB Art. 224 § 3
Verfahrensgang
AG Wuppertal (Beschluss vom 05.11.2005; Aktenzeichen 59-III 85/04) |
LG Wuppertal (Beschluss vom 23.06.2005; Aktenzeichen 6 T 59/05) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Die Entscheidung des AG vom 5.11.2005 wird wiederhergestellt.
Der Beteiligte zu 3) hat den Beteiligten zu 1) und 2 die diesen in der zweiten Instanz notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Wert des Beschwerdegegenstands: 3.000 EUR.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 3) verlangt die Berichtigung des Geburtseintrags des betroffenen Kindes.
Am 4.6.1994 wurde das Kind K. als nichteheliches Kind der Beteiligten zu 1) und 2 geboren. Es erhielt kraft Gesetzes (§ 1617 BGB aF) den Familiennamen seiner Mutter (F.). Bereits vor Geburt des Kindes hatte der Beteiligte zu 1) am 15.4.1994 die Vaterschaft anerkannt. Durch Sorgeerklärung vom 14.5.1999 erlangten die Kindeseltern das gemeinsame Sorgerecht für K.. Eine Neubestimmung des Familiennamens des Kindes erfolgte nicht. Die Kindeseltern heirateten am 17.7.2002, ohne einen Ehenamen zu bestimmen. Am 24.8.2003 wurde in Wuppertal das vorliegend betroffene Kind J. als zweites gemeinsames Kind der Beteiligten zu 1) und 2 geboren. Anlässlich der Geburtsbeurkundung bestimmten die Kindeseltern den Familiennamen des Vaters (P.) zu seinem Geburtsnamen. Die Beurkundung erfolgte entsprechend.
Der Antragsteller hat geltend gemacht: Diese Beurkundung sei falsch. J. hätte ebenfalls mit dem Familiennamen F. beurkundet werden müssen. Anlässlich der Übertragung der gemeinsamen Sorge am 14.5.1999 hätten die Eltern den Familienname ihres Kindes K. binnen der Ausschlussfrist von 3 Monaten neu bestimmen können (§§ 1617b Abs. 1, 1617 Abs. 1 BGB), was nicht geschehen sei. Diese Untätigkeit sei als Erklärung anzusehen, keine Änderung des Kindesnamens zu wollen. Hinsichtlich des betroffenen Kindes J. greife somit die Bindungswirkung des § 1617 Abs. 1 S. 3 BGB, wonach für die Kinder die Einheitlichkeit des Familiennamens gelte.
Der Antragsteller hat beantragt, anzuordnen, dass berichtigend zu vermerken sei, dass das betroffene Kind den Familiennamen F. führe.
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind dem entgegengetreten und haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Das AG hat den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Eintragung des betroffenen Kindes J. mit dem Familiennamen P. sei richtig erfolgt und entspreche dem Willen der Kindeseltern. Die Namensführung sei deshalb zutreffend, weil das erste Kind K. sowohl vor Eingehung der Ehe zwischen den Eltern als auch vor dem In-Kraft-Treten der Reform des Namensrechts (1.7.1998) geboren sei. Für K. sei kein Geburtsname bestimmt worden, weil dies weder erforderlich noch vorgesehen gewesen sei. Somit seien die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt von J. auch in der Lage gewesen, den Namen P. als Geburtsnamen zu bestimmen. Diese Bestimmung gelte auch für die weiteren Kinder der Eltern (§ 1617 Abs. 1 S. 3 BGB). Weitere Kinder im Sinne dieser Vorschrift könnten jedoch nur später geborene, nicht aber früher geborene Kinder sein. Auch die Erklärung über die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge für K. ändere an dem dargestellten Ergebnis nichts, auch wenn diese nach der Reform des Namensrechts erfolgt sei. Die Vorschrift des § 1617b Abs. 1 S. 1 BGB eröffne den Eltern lediglich eine (zusätzliche) Option ("kann ... neu bestimmt werden"), die jedoch seitens der Beteiligten zu 1) und 2) nicht wahrgenommen worden sei. Die bloße Bestimmungsmöglichkeit führe nicht dazu, dass bei einer Nichtausübung des Neubestimmungsrechts eine Bestimmung i.S.d. § 1617 Abs. 1 BGB fingiert werde. Die Lösung folge auch aus den Übergangsbestimmungen des Art. 224 § 3 EGBGB, denn nach Abs. 1 S. 1 der Vorschrift behalte ein vor dem 1.7.1998 geborenes Kind seinen Geburtsnamen. Auch aus Abs. 5 S. 3 der Vorschrift ergebe sich eindeutig, dass ein bestimmter Name für die weiteren gemeinsamen Kinder nur dann bestimmt werden müsse, wenn bereits der Name des Vaters oder der Mutter zum Geburtsnamen eines ihrer...