Leitsatz
Die Standesamtsaufsicht als Beteiligte zu 3) verlangte die Berichtigung des Geburtseintrages des betreffenden Kindes. Am 4.6.1994 wurde das Kind K. als nichteheliches Kind der Beteiligten zu 1) und 2) geboren. Es erhielt gem. § 1617 BGB a.F. kraft Gesetzes den Familiennamen seiner Mutter (F.), der Beteiligten zu 2). Bereits vor der Geburt des Kindes hatte der Beteiligte zu 1) am 15.4.1994 die Vaterschaft anerkannt. Durch Sorgeerklärung vom 14.5.1999 erlangten die Kindeseltern das gemeinsame Sorgerecht für K. Eine Neubestimmung des Familiennamens des Kindes K. erfolgte nicht. Die Eltern heirateten am 17.7.2002, ohne Bestimmung eines Ehenamens. Am 24.8.2003 wurde das vorliegend betroffene Kind J. als zweites gemeinsames Kind der Beteiligten zu 1) und 2) geboren. Die Eltern bestimmten den Familiennamen des Vaters (P.) zu seinem Geburtsnamen. Es erfolgte eine entsprechende Beurkundung.
Der Antragsteller und Beteiligte zu 3) machte in einem Verfahren vor dem AG geltend, die Beurkundung sei falsch. Das Kind J. hätte ebenfalls mit dem Familiennamen F. beurkundet werden müssen. Anlässlich der Sorgeerklärung am 14.5.1999 hätten die Eltern den Familiennamen ihres Kindes K. binnen der Ausschlussfrist von 3 Monaten neu bestimmen können (§§ 1617b Abs. 1, 1617 Abs. 1 BGB), was nicht geschehen sei. Diese Untätigkeit sei als Erklärung anzusehen, keine Änderung des Kindesnamens zu wollen. Hinsichtlich des betroffenen Kindes J. greife somit die Bindungswirkung des § 1617 Abs. 1 S. 3 BGB ein, wonach für die Kinder die Einheitlichkeit des Familiennamens gelte.
Der Antragsteller und Beteiligte zu 3) hat beantragt anzuordnen, dass berichtigend zu vermerken sei, dass das betroffene Kind J. den Familiennamen F. seiner Mutter führe.
Die Eltern als Beteiligte zu 1) und 2) sind dem Antrag entgegengetreten und haben dessen Zurückweisung begehrt.
Das AG hat den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Eintragung des betroffenen Kindes J. mit dem Familiennamen P. seines Vaters sei richtig erfolgt und entspreche dem Willen der Kindeseltern. Die Namensgebung sei deshalb zutreffend, weil das erste Kind K. sowohl vor Eingehung der Ehe zwischen den Eltern, als auch vor dem In-Kraft-Treten der Reform des Namensrechts zum 1.7.1998 geboren sei. Für das Kind K. sei ein Geburtsname nicht bestimmt worden, weil dies weder erforderlich noch vorgesehen gewesen sei. Somit seien die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes J. auch in der Lage gewesen, den Namen P. des Vaters als Geburtsnamen zu bestimmen. Diese Bestimmung gelte auch für die weiteren Kinder der Eltern gem. § 1617 Abs. 1 S. 3 BGB. Weitere Kinder im Sinne dieser Vorschrift können jedoch nur später geborene, nicht aber früher geborene Kinder sein. Auch die Sorgeerklärung für das Kind K. ändere hieran nichts, auch wenn diese nach der Reform des Namensrechts erfolgt sei. Die Vorschrift des § 1617b Abs. 1 S. 1 BGB eröffnet den Eltern lediglich eine "zusätzliche" Option, die von ihnen jedoch nicht wahrgenommen worden sei. Die bloße Bestimmungsmöglichkeit führe nicht dazu, dass bei einer Nichtausübung des Neubestimmungsrechts eine Bestimmung i.S.d. § 1617 Abs. 1 BGB fingiert werde. Die Lösung folge auch aus den Übergangsbestimmungen des Art. 224 § 3 EGBGB. Gegen die Entscheidung des AG hat der Beteiligte zu 3) Beschwerde eingelegt. Das LG hat die amtsgerichtliche Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung zurückverwiesen; das AG ist angewiesen worden, von den geäußerten Bedenken gegen die beantragte Berichtigung des Geburtseintrages Abstand zu nehmen.
Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 1) und 2) mit der sofortigen Beschwerde. Ihr Rechtsmittel hatte Erfolg. Die Entscheidung des AG wurde wiederhergestellt.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hat die Auffassung vertreten, die Entscheidung des LG beruhe auf einem Rechtsfehler und könne daher keinen Bestand haben.
Der Umstand, dass die Kindeseltern nicht innerhalb von drei Monaten nach der durch die Sorgeerklärung vom 14.5.1999 für das am 4.6.1994 erstgeborene Kind K. keine Neubestimmung des Familiennamens vorgenommen haben, hat nicht dazu geführt, dass der Familienname dieses Kindes nach §§ 1617b Abs. 1 S. 4, 1617 Abs. 1 S. 3 BGB auch für seinen am 24.8.2003 geborenen Bruder J. gilt. Letzterer ist vielmehr aufgrund der wirksamen Bestimmung der Kindeseltern gem. § 1617 Abs. 1 S. 1 BGB zu Recht mit dem Familiennamen P., dem Namen des Kindesvaters, eingetragen worden.
Entscheidend für die Namensbestimmung der Kindeseltern für das Kind J. ist vielmehr, dass es sich um einen Übergangsfall nach Art. 224 § 3 EGBGB handelt, bei dem die Kindeseltern für den erstgeborenen Sohn K. keinen Namen bestimmt hatten und die dreimonatige Frist des § 1617b Abs. 1 S. 1 BGB erst ablief, nachdem K. seinen fünften Geburtstag vollendet hatte.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit eklatant von dem Sachverhalt des von dem LG angeführten Beschlusses des BayObLG (BayObLG,...