Leitsatz (amtlich)
1. Das Testamentsvollstreckerzeugnis ist einzuziehen, wenn die Voraussetzungen seiner Erteilung von Anfang an nicht vorlagen oder nachträglich nicht mehr vorhanden sind, so wenn etwa die erneute Überprüfung (hier: wegen Fehlens einer Andeutung des Erblasserwillens, die Verwaltung und Aufteilung des Nachlasses auf ein in einem früheren Testament erwähntes Auslandskonto zu erstrecken), nicht die ausgewiesene Stellung als Testamentsvollstrecker ergibt oder nunmehr auf anderer rechtlicher Beurteilung beruht.
2. Ist schon die Ernennung zum Testamentsvollstrecker unwirksam (hier: gegenstandslos, weil die Anordnung der Testamentsvollstreckung mit Blick auf den im Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollständig abgewickelten Nachlass nicht mehr in Betracht kam), so bedarf die Frage, ob der Testamentsvollstrecker aus wichtigem Grund aus seinem Amt zu entlassen ist, keiner Erörterung.
Normenkette
BGB §§ 2065, 2197, 2208 Abs. 1 S. 2, § 2368 Abs. 2, § 2361 Abs. 1 Fassung: 2008-12-17
Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Beschluss vom 17.09.2014; Aktenzeichen 90 VI 85/14) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 5) vom 28.9.2014 wird der Beschluss des AG Düsseldorf vom 17.9.2014 geändert.
Das AG wird angewiesen, das Testamentsvollstreckerzeugnis des Beteiligten zu 1) einzuziehen.
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 10.3.2015 gegen den Beschluss des AG Düsseldorf vom 23.2.2015 wird klargestellt, dass für eine Entlassung des Beteiligten zu 1) aus dem Amt des Testamentsvollstreckers kein Raum ist, weil schon seine Ernennung gegenstandslos war.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) bis 5) sind Nichten und Neffen der kinderlos verstorbenen Erblasserin. Der Beteiligte zu 6) ist Miterbe einer nachverstorbenen weiteren Nichte.
Im November 1995 errichtete die Erblasserin ein fünf Seiten umfassendes handschriftliches Testament, dessen Tagesangabe unterblieb. Darin verfügte sie über die jeweiligen Nachlassgegenstände, indem sie unter anderem die Guthaben der zum Nachlass gehörenden Bank- und Sparkassenkonten sowie der Sparbücher einzeln aufgeführt nach Bruchteilen ihren Nichten und Neffen zusprach. Eine Erbeinsetzung hinsichtlich des gesamten Nachlasses nach Anteilen unterblieb. Ergänzend bestimmte die Erblasserin, dass der Beteiligte zu 1) zum Testamentsvollstrecker zu ernennen sei, dafür solle er zusätzlich nach Abzug der Auslagen das auf einem bezeichneten Girokonto verbleibende Guthaben erhalten.
Unter dem 30.8.1995 hatte die Erblasserin einen an die Beteiligten zu 1) und 4) gerichteten handschriftlichen Brief verfasst, in welchem sie bestimmt hatte, dass die Beteiligten zu 1) und 4) "nach meinem Tode" das Guthaben auf einem bei der Commerzbank in der Schweiz geführten - und im Testament vom November 1995 nicht erwähnten - Konto erhalten sollten, und zwar der Beteiligte zu 1) als Familienvater 2/3 und der Beteiligte zu 4) ein weiteres Drittel. Als Grund führt sie die besondere persönliche Verbundenheit mit den Beteiligten zu 1) und 4) an, die zeitweilig in ihrem Haushalt wie eigene Kinder gelebt hätten und von ihr und ihrem Ehemann auch als solche angesehen worden seien. Der Beteiligte zu 1) könne aufgrund seiner bereits bestehenden und nach ihrem Tode fortbestehenden Kontovollmacht die Abwicklung vornehmen.
Das Testament vom November 1995 wurde am 25.1.1996 eröffnet. Der Brief vom 30.8.1995 wurde dem Nachlassgericht nicht vorgelegt. Ein Testamentsvollstreckerzeugnis wurde zunächst weder beantragt noch erteilt, ebenso wenig ein Erbschein. In der Folgezeit wurde der gesamte im Testament vom November 1995 erwähnte Nachlass vom Beteiligten zu 1) bis ins Jahr 2000 ohne Beanstandungen der übrigen Beteiligten abgewickelt und aufgeteilt.
Da die Schweizer Bank für die Auflösung des Kontos ein Testamentsvollstreckerzeugnis verlangte, beantragte der Beteiligte zu 1) am 28.1.2014 ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Dabei nahm er auf das eröffnete Testament vom November 1995 Bezug. Er erklärte, dass der Nachlasswert den Nachlassakten zu entnehmen sei, hinzu komme ein Bankkonto in der Schweiz mit einem Guthaben von 300.000,00 EUR, abzüglich hierauf zu zahlender Steuern. Er versicherte an Eides statt, dass kein Rechtsstreit über die Testamentsvollstreckung bestehe, er versicherte weiter, die Erblasserin habe abgesehen von dem ausdrücklich erwähnten Testament vom November 1995 keine weiteren Verfügungen von Todes wegen hinterlassen.
Den Brief vom 30.8.1995 übermittelte der Beteiligte zu 1) mit notariellem Schreiben vom 2.4.2014 dem Nachlassgericht, nachdem die Beteiligten zu 5) und zu 6) das Nachlassgericht davon in Kenntnis gesetzt hatten, dass es sich um ein "Schwarzgeldkonto" gehandelt habe. Dies habe der Beteiligte zu 1) im Jahre 2013 gegenüber dem Finanzamt angezeigt. Der Beteiligte zu 1) gab als Grund für sein Schweigen im Antrag vom Januar 2014 an, er sei davon ausgegangen, dass der Brief dem Nachlassgericht bereits vorgelegen habe. Der Beteiligte zu 6) hat nach Anhörung und Erläuterung seitens des Nachlassgerichts einer Bestel...