Verfahrensgang
LG Wuppertal (Beschluss vom 03.08.1988; Aktenzeichen 13 T 3/88) |
AG Solingen (Beschluss vom 01.03.1988; Aktenzeichen 5 HRB 1135) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß und der Beschluß des Amtsgerichts Solingen vom 1. März 1988 werden aufgehoben.
Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 3.000 DM.
Gründe
Die betroffene Gesellschaft mit beschränkter Haftung wurde mit einem Stammkapital von 20.000 DM am 8./27. Februar 1950 unter der Firma zunächst … gegründet. Die Firma wurde am 30. Oktober 1984 in … geändert.
Am 18. November 1985 beschloß der zu diesem Zeitpunkt einzige Gesellschafter der GmbH, der Kaufmann …, die Erhöhung des Stammkapitals auf 50.000 DM, wobei zur Übernahme der Stammeinlagen auf das erhöhte Stammkapital nur die … mit Sitz ebenfalls in … zugelassen werden sollte. Diese übernahm durch ihre allein vertretungsberechtigte Geschäftsführerin … die neuen Stammeinlagen von 30.000 DM.
Am 18. Juli 1987 beschloß der Kaufmann … als allein vertretungsberechtigter von den Beschränkungen des §§ 181 BGB befreiter Geschäftsführer der … und im eigenen Namen – als Gesellschafter der hier betroffenen … – die Firma dieser GmbH in … zu ändern. Die Änderung wurde in das Handelsregister eingetragen.
Am 2. Oktober 1987 ist über das Vermögen der GmbH der Konkurs eröffnet worden. Der Beschwerdeführer ist der Konkursverwalter.
Er hat am 3. November 1987 die Änderung der Firma der Gesellschaft in … in das Handelsregister angemeldet und dazu die notarielle Urkunde des Notars … in … vom 20. Oktober 1987, … für … über eine von ihm abgehaltene Gesellschafterversammlung vorgelegt, in der er die Firmenänderung beschlossen hat. Zur Begründung hat er erklärt, die GmbH sei seit spätestens 1986 überschuldet gewesen. Die Änderung ihrer Firma in … durch den Kaufmann …, der auch alleiniger Gesellschafter der 1984 von ihm gegründeten … gewesen sei, sei nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 KO anfechtbar. Aufgrund seiner Befugnis als Konkursverwalter, auch die Firma der GmbH zu verwerten, stehe ihm das Recht zu, die ursprüngliche Firma, die einen erheblichen good will darstelle, für die GmbH wieder anzunehmen.
Das Amtsgericht hat die Eintragung durch Beschluß vom 1. März 1988 abgelehnt. Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Beschwerde des Konkursverwalters zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die nach den §§ 27, 29, 20 FGG zulässige insbesondere formgerecht durch anwaltlich unterzeichneten Schriftsatz eingelegte weitere Beschwerde des Konkursverwalters.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht, § 27 FGG.
Amtsgericht und Landgericht haben den Eintragungsantrag deshalb zurückgewiesen, weil nach ihrer Auffassung der Konkursverwalter nicht berechtigt ist, die Firma der GmbH zu ändern. Dies sei vielmehr auch im Konkursfalle Sache der Gesellschafter, § 3 Abs. 1 Ziffer 1 GmbH-Gesetz.
Ob dies jedoch auch im vorliegenden Falle gilt, ist aus Rechtsgründen zweifelhaft und bedarf weiterer tatsächlicher Aufklärung.
§ 3 Abs. 1 Ziffer 1 GmbH-Gesetz, der bestimmt, daß der Gesellschaftsvertrag die Firma enthalten muß, die Bildung der Firma und ihre Änderung also den Gesellschaftern zuweist, kann im Konkurs der GmbH nicht uneingeschränkt gelten. Der Bundesgerichtshof hat anerkannt (BGHZ 85, 221 = NJW 83, 756 = ZIP 1983, 193 mit Anmerkung von Schulz), daß die Firma einer GmbH, obwohl sie der Einzelvollstreckung nicht unterliegt, als vermögenswertes Recht in die Konkursmasse fällt und von dem Konkursverwalter durch Veräußerung mit dem Unternehmen verwertet werden darf. Die Zugehörigkeit der Firma zur Konkursmasse hat aber wie Ulmer (NJW 53, 1697 f., 1701 unter III 2) dargelegt hat, nach § 6 KO zur Folge, daß der Gemeinschuldner die Befugnis verliert, darüber zu verfügen. Daraus ergibt sich zwangsläufig, daß die Gesellschafter der GmbH die Firma nach Konkurseröffnung nicht mehr ändern können, ohne daß jedoch der Konkursverwalter die Befugnis erlangte, die Firma der GmbH beliebig zu ändern: Für ihn ergibt sich die Beschränkung seiner Befugnisse aus seinem Amt, nämlich das vorhandene Vermögen in dem Zustand zu verwerten, indem er es vorfindet (Ulmer a.a.O.). Diese Verwertungsbefugnis kann jedoch im Einzelfall dazu führen, daß die satzungsändernde Kompetenz der Gesellschafter durch eigene Kompetenzen des Konkursverwalters verdrängt wird. Wie Schulz a.a.O. und Ulmer a.a.O. überzeugend dargelegt haben, setzt die Veräußerung der Firma durch den Konkursverwalter voraus, daß dieser eine Ersatzfirma für die GmbH bilden kann.
Diese Überlagerung des Gesellschaftsrechts durch das Konkursrecht (§ 117 KO) muß aber auch gelten, soweit es um die der Konkursverwalter nach § 36 KO zustehende Ausübung des Konkursanfechtungsrechts nach den §§ 29 ff. KO geht. In dieser Rahmen ist der Konkursverwalter nicht auf die Verwertung des vorgefundenen Massebestandes beschränkt. Seine Verwaltungs-Verwertungsbefugnis erstreckt sich auch auf das, was durch anfec...