Verfahrensgang
LG Waldshut-Tiengen (Beschluss vom 04.02.1992; Aktenzeichen 3 HT 1/92) |
AG Waldshut-Tiengen (Beschluss vom 20.12.1991) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Firma „Ing. S. GmbH” werden die Beschlüsse des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 4.2.1992 und des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 20.12.1991 abgeändert:
Das Amtsgericht – Registergericht – Waldshut-Tiengen wird angewiesen, die Eintragung der Änderung der Firma und des Gesellschaftszweckes der Beschwerdeführerin nach Maßgabe der Notariatsurkunde des Notars Dr. O. vom 14.9.1991 – UR Nr. … – in Handelsregister vorzunehmen.
Der Beschwerdewert wird auf 10.000,– DM festgesetzt.
Gründe
1. Die Beschwerdeführerin ist eine GmbH, die infolge der am 30.11.1990 erfolgten Eröffnung des Anschlußkonkurses über ihr Vermögen aufgelöst ist.
Ihre bisherige Firma lautete „Ing. A. S. GmbH” und ihr bisheriger Gesellschaftszweck war „das Herstellen von Schneeräumgeräten, sonstiger Maschinenbau und der Betrieb eines Autohauses”.
Am 26.7.1991 beschloß die Gesellschafterversammlung auf Wunsch des Konkursverwalters die Änderung der Firma in „S. H. GmbH”; gleichzeitig bestimmte sie zum Gegenstand des Unternehmens „Erwerb, Verwaltung und Veräußerungen von Beteiligungen an Unternehmen und an Grundbesitz”.
Die Beschwerdeführerin begehrt die Eintragung dieser Änderungen ins Handelsregister.
Die Industrie- und Handelskammer hat – vom Registergericht gehört – dem Begehren der Beschwerdeführerin zugestimmt, weil die Änderungen der geänderten Funktion der Beschwerdeführerin Rechnung trügen.
Demgegenüber hat das Registergericht die Eintragung der Änderungen abgelehnt. Dem ist das Landgericht mit der angefochtenen Entscheidung gefolgt.
Zur Begründung haben die Vorinstanzen im wesentlichen ausgeführt, während der Dauer des Konkursverfahrens seien die Gesellschafter zu Entscheidungen über die zur Konkursmasse gehörende Firma nicht befugt. Eine derartige Änderungsbefugnis sei auch deshalb abzulehnen, weil dadurch bei den am Konkursverfahren Beteiligten Zweifel an der Identität der Gesellschaft verursacht werden könnten.
Die Eintragung der Gegenstandsänderung komme bei dieser Sachlage schon deshalb nicht in Betracht, weil diese nur einheitlich mit der – wegen Unzuständigkeit der Gesellschafterversammlung abzulehnenden – Eintragung der geänderten Firma hätte vorgenommen werden können. Überdies diene der Konkurs dazu, das Vermögen der Gemeinschuldnerin zu verwerten; neue Tätigkeiten solle sie dagegen nicht entfalten.
2. Der hiergegen eingelegten weiteren Beschwerde konnte der Erfolg nicht versagt bleiben.
2.1 Die Vorinstanzen haben vor allem mit dem Hinweis auf einen Aufsatz von Ulmer in NJW 1983, 1701 dahin argumentiert, daß den Gesellschaftern einer GmbH nach Konkurseröffnung eine Änderung der Firmenbezeichnung verwehrt sei, weil die Firma zur Konkursmasse gehöre. Dem ist zwar im Grundsatz zuzustimmen. Die Vorinstanzen haben indessen nicht hinreichend beachtet, daß der vorliegende Fall die Besonderheit aufweist, daß die Satzungsänderung auf den ausdrücklichen Wunsch des Konkursverwalters erfolgt ist, während der Aufsatz von Ulmer Fragen der Kompetenzverteilung zwischen der Gesellschafterversammlung und dem Konkursverwalter bei der Änderung der Firma behandelt, die naturgemäß in erster Linie dann von Bedeutung sind, wenn divergierende Interessen vorliegen. Wenn nach den – auch für den Senat überzeugenden – Ausführungen von Ulmer davon auszugehen ist, daß die den Gesellschaftern nach der Konkurseröffnung verbleibende Verfügungsbefugnis nicht ausreicht, die Firma kraft eigener, autonomer Entscheidung zu ändern, so ist damit daher nicht zugleich auch die Frage beantwortet, ob dies auch dann gilt, wenn der Konkursverwalter – wie hier – dieser Änderung zustimmt.
Zwar ist richtig, daß mit der Eröffnung des Konkurses die Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Gesellschaft auf den Konkursverwalter übergeht. Die Organe der Gesellschaft bleiben aber bestehen, auch ihre Satzungsgewalt. In der Ausübung der letzteren sind sie insoweit beschränkt, als Satzungsänderungen zu einer Beeinträchtigung der Konkursmasse führen können (Ulmer NJW 1983, 1697, 1701; Hachenburg/Ulmer GmbHG § 63 Rdn. 73). Für den konkursfreien Bereich bestehen ihre bisherigen Kompetenzen jedoch unverändert fort.
Stellt sich somit die Konkurseröffnung als ein Teilentzug der Dispositionsbefugnis des Gemeinschuldners über sein Vermögen zugunsten des Konkursverwalters dar, so folgt daraus, daß die Summe der beim Gemeinschulder verbleibenden und der auf den Konkursverwalter übergegangenen Befugnisse der vollen Verfügungsbefugnis entspricht, die der Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung hatte. Daraus folgt, daß mit Zustimmung des Konkursverwalters vorgenommene Verfügungen des Gemeinschuldners unbeschränkt möglich und damit auch wirksam sind, sofern dem nicht konkursrechtliche Gründe zwingend entgegenstehen. Solche sind indessen bezüglich der hier interessierenden Frage der Namensänderung einer GmbH im Konkurs nicht gegeben.
Der Auffassung der V...