Leitsatz (amtlich)
1. Die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, sind erstattungsfähig, soweit sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen.
2. Handelt es sich bei der fraglichen Partei um ein Unternehmen, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt, ist im allgemeinen davon auszugehen, dass der Rechtsstreit durch die sachkundigen Mitarbeiter der Rechtsabteilung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorbereitet und die Partei daher in der Lage sein wird, einen am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Prozessbevollmächtigten umfassend mit Mitteln der modernen Telekommunikation zu informieren und instruieren.
Normenkette
RPflG § 11 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1, § 104 Abs. 3, § 104 S. 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 07.12.2005; Aktenzeichen 8 O 469/04) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Düsseldorf - Rechtspfleger - vom 7.12.2005 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Urteils des LG Düsseldorf vom 16.6.2005 sind von der Beklagten an Kosten 2.860,37 EUR (zweitausendachthundertsechzig und 37/100 EUR) nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 27.6.2005 an die Klägerin zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
I. Die am 27.12.2005 bei Gericht eingegangene Beschwerde der Beklagten (Bl. 243 GA) gegen den ihr am 19.12.2005 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7.12.2005 (Bl. 237 ff. GA) ist gem. § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig und begründet.
Mit Erfolg wendet sich die Beklagte gegen die Berücksichtigung der Kosten für den Unterbevollmächtigten, soweit sie die Kosten für einen am Ort des Prozessgerichts ansässigen Hauptbevollmächtigten übersteigen. Für die Vertretung durch einen Hauptbevollmächtigten am Ort des Prozessgerichts wären für die Terminsvertretung angefallen 1,2 Terminsgebühren i.H.v. 775,20 EUR, mithin 439,90 EUR weniger als mit Festsetzungsantrag der Klägerin vom 24.6.2005 (Bl. 215 GA) geltend gemacht. Diese durch die Vertretung durch einen Unterbevollmächtigten veranlassten Mehrkosten gehören nicht zu den i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO erstattungsfähigen Kosten, da die Einschaltung eines Unterbevollmächtigten nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.
Für die Frage, ob Kosten i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO notwendig waren, kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (BGH v. 2.12.2004 - I ZB 4/04, MDR 2005, 417 = BGHReport 2005, 472, S. 6, m.w.N.).
Zutreffend geht der angefochtene Beschluss davon aus, dass die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, erstattungsfähig sind, soweit sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen (BGH v. 2.12.2004 - I ZB 4/04, MDR 2005, 417 = BGHReport 2005, 472, S. 7, m.w.N.). Dies setzt allerdings voraus, dass auch die Reisekosten des am Geschäftsort der Partei ansässigen Hauptbevollmächtigten erstattungsfähig gewesen wären. Daran fehlt es vorliegend jedoch.
In der Regel ist zwar die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei als eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzusehen, weil ein persönliches Informations- und Beratungsgespräch zwischen Partei und Anwalt mindestens zu Beginn eines Mandats in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle erforderlich und sinnvoll ist. Etwas anderes gilt aber dann, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Hauptbevollmächtigten feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht erforderlich sein wird (BGH v. 2.12.2004 - I ZB 4/04, MDR 2005, 417 = BGHReport 2005, 472, S. 7, m.w.N.). Ein solches Mandantengespräch kann entbehrlich sein, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt. In diesen Fällen ist im allgemeinen davon auszugehen, dass der Rechtsstreit durch die sachkundigen Mitarbeiter der Rechtsabteilung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorbereitet und die Partei d...