Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 98 III 23/10) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Geschäftswert: 3.000 €.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1. - der Ehemann ist seit 2003 deutscher, die Ehefrau ist ghanaischer Staatsangehörigkeit - haben 2010 in Dänemark die Ehe geschlossen. Zu diesem Zeitpunkt war ihr Wohnsitz bereits in Düsseldorf.
Die Beteiligten zu 1. möchten vor dem Standesamt Düsseldorf eine Erklärung zu einem gemeinsamen Ehenamen dahin beurkunden lassen, dass der Name P. Ehename sein soll. Das Standesamt vertritt die Auffassung, diese Erklärung zum Ehenamen könne nur beurkundet werden, wenn der Nachweis einer wirksamen Eheschließung vorliege, und dazu gehöre auch, dass die Identitäten der Ehegatten nachgewiesen würden; hierzu wiederum bedürfe es einer Überprüfung der Geburtsurkunde der Ehefrau, und zwar durch die Deutsche Botschaft Ghana, wobei für die dabei entstehenden Kosten 500 € von den Beteiligten hinterlegt werden müssten.
Mit am 8. November 2010 bei Gericht eingegangener Schrift ihres Verfahrensbevollmächtigten haben die Beteiligten zu 1. beantragt,
dem Standesamt aufzugeben, die Bestimmung des Namens P. zum Ehenamen zu beurkunden, ohne dass zuvor die Geburtsurkunde der Ehefrau materiell überprüft worden wäre.
Diesem Begehren ist der Beteiligte zu 2. entgegengetreten.
Durch die angefochtene Entscheidung hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Das Standesamt Düsseldorf sei gemäß § 41 (Abs. 2 Satz 2) PStG für die Entgegennahme und Beurkundung der Ehenamenserklärung zuständig. In der Sache habe das Standesamt die Eintragung des gewünschten Ehenamens jedoch zu Recht von einer vorherigen Prüfung der Wirksamkeit der Ehe abhängig gemacht. Diese Prüfung sei nicht entbehrlich. Zwar könne hier nicht zweifelhaft sein, dass die im Ausland eingegangene Ehe in der rechten Ortsform geschlossen worden sei, nämlich wirksam nach den dänischen Formvorschriften. Darüber hinaus sei Voraussetzung für die Eintragung eines gemeinsamen Ehenamens aber auch die materielle Wirksamkeit der Eheschließung. Deren Prüfung richte sich nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB. Danach sei für jeden Verlobten nach seinem Heimatrecht zur Zeit der Heirat zu prüfen, ob in seiner Person alle Voraussetzungen für das wirksame Zustandekommen einer Ehe vorliegen; jeder Verlobte müsse den Vorschriften seines Heimatrechts genügen; insbesondere sei nach dem Personalstatut jedes Verlobten über das Vorliegen von Ehehindernissen zu entscheiden. Die beteiligte Ehefrau zu 1. sei ghanaische Staatsangehörige, die Wirksamkeit der Zivilehe beurteile sich nach ghanaischem Recht, nämlich der Marriage Ordinance von 1884. Hiernach sei die Ehe unter anderem unwirksam, wenn sie unter falschem Namen vorgenommen werde. Aus diesem Grunde komme es darauf an, ob die Geburtsurkunde, die als Grundlage für die Ausstellung des Passes der beteiligten Ehefrau zu 1. verwandt worden sei, inhaltlich deren richtigen Namen wiedergebe. Von der inhaltlichen Richtigkeit und Unverfälschtheit könne nicht ohne weiteres mit der für eine Beurkundung des Ehenamens notwendigen Sicherheit ausgegangen werden, sie bedürfe der näheren Prüfung. Denn die Deutsche Botschaft in Ghana habe bereits die Legalisation ghanaischer Urkunden eingestellt, da sich ein erheblicher Teil der Geburtsurkunden als ge- oder verfälscht erwiesen habe.
Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 1. mit am 7. Februar 2011 beim Amtsgericht eingegangener Schrift Beschwerde eingelegt. Sie machen geltend:
Ihre Eheschließung in Dänemark sei nicht in Zweifel zu ziehen und durch die diesbezügliche Heiratsurkunde nachgewiesen; die Namensführung der Ehefrau ergebe sich aus ihrem Reisepass und den Eintragungen im Melderegister der Landeshauptstadt. Es möge sein, dass eine Ehenamenserklärung vom Standesamt dann nicht zu beurkunden sei, wenn es auf der Hand liege, dass eine Ehe aufzuheben oder für nichtig zu erklären sei; so liege es hier jedoch nicht, das Eingreifen eines Nichtigkeitsgrundes nach der Marriage Ordinance von 1884 stehe nicht ernsthaft in Frage. Dass einer der Ehepartner unter falschem Namen aufgetreten sein könnte, sei nicht mehr als eine bloße Denkbarkeit und könne nicht zum Anlass umfangreicher Ermittlungen genommen werden. Bei der in Rede stehenden Vorschrift des ghanaischen Rechts handele es sich um eine Förmlichkeit, die allein die Publizität der Eheschließung sicherstellen solle. Auch erfordere der Nichtigkeitsgrund, dass beide Partner wissentlich und willentlich in eine Eheschließung unter falschem Namen eingewilligt hätten, wovon im gegebenen Fall noch weniger die Rede sein könne. Dass der Standesbeamte in Dänemark zur Identität der Ehefrau keine weiteren Ermittlungen angestellt habe, entspreche der Üblichkeit und sei ohne Belang.
Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 8. Februar 2011 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht als Rechtsmittelgericht vorgelegt; dieses hat die Sache zuständigkeitshalber an das Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entsch...