Verfahrensgang

LG Wuppertal (Aktenzeichen 5 O 22/04)

 

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung.

Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

 

Tatbestand

I.

Der Rechtsstreit der Parteien beruht auf einem Verkehrsunfall, der sich am 26.05.2003 in W. ereignete. Die Beklagte zu 1) verletzte den Kläger im Rahmen eines mit ihrem Pkw durchgeführten Abbiegevorgangs, als sie mit ihrem Fahrzeug mit dem als Fußgänger die Straße querenden Kläger kollidierte. Insbesondere überrollte sie hierbei beide Füße des Klägers. Die alleine Haftung der Beklagten für das Unfallereignis steht zwischenzeitlich außer Streit.

Mit seiner Berufung begehrt der Kläger unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes aufgrund seiner erlittenen Verletzungen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, dass das Landgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zwar die unmittelbaren Unfallverletzungen überwiegend berücksichtigt, jedoch außer Acht gelassen habe, dass er aufgrund seiner unfallbedingten Verletzungen und den aus diesen resultierenden Folgeerkrankungen im Ergebnis auch seine Arbeitsstelle verloren habe und bis heute keine neue Tätigkeit habe aufnehmen können. Sämtliche Wiedergliederungsversuche seien nämlich aufgrund von unfallbedingten Schmerzen gescheitert. Die unfallbedingte, lang anhaltende Arbeitsunfähigkeit habe letztlich zur dauerhaften Arbeitslosigkeit geführt. Der Verlust seines Arbeitsplatzes und seine hieraus folgenden Lebensumstände hätten darüber hinaus zu einer – unstreitig vorhandenen – Depression geführt, die damit auch als unfallursächlich anzusehen sei. Das Schmerzensgeld sei bei Würdigung dieser unfallbedingten Gesamtfolgen mit unter 5.000,00 EUR zu niedrig bemessen. Es müsse über dem bereits gezahlten Betrag in Höhe von EUR 10.000,00 liegen.

Ebenso sei ihm sein unfallbedingter Verdienstausfallschaden in Höhe von 26.917,00 EUR für die Zeit von Juli 2003 bis September 2006 zu ersetzen. Im Hinblick auf seine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit stehe ihm darüber hinaus eine Rente in Höhe von 4.743,00 EUR pro Kalendervierteljahr zu. Auch krankheitsbedingte Aufwendungen in Höhe von 1.057,00 EUR seien seitens der Beklagte zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Berufungsvorbringen des Klägers ist nicht geeignet, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Entgegen seiner Auffassung hat das Landgericht das ihm zustehende Schmerzensgeld nicht zu niedrig bemessen.

Die aufgrund der vorliegenden umfangreichen Gutachten – auch unter Berücksichtigung des erleichterten Beweismaßstabes des § 287 ZPO – feststellbaren, unfallbedingten Verletzungen des Klägers beschränken sich auf eine MFK-II-Fraktur links, multiple Prellungen, u.a. des linken oberen Sprunggelenks, der Unterschenkel sowie des Handgelenks. Diese Verletzungen vermögen auch unter Berücksichtigung der verzögerten Frakturheilung kein höheres Schmerzensgeld als 4.000,00 EUR zu rechtfertigen.

Soweit der Kläger über diese feststellbaren Verletzungen hinaus weitere unfallbedingte Erkrankungen behauptet, ist der Senat mit dem Landgericht der Auffassung, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit annehmen zu können, dass das Unfallereignis für diese zumindest mitursächlich gewesen sein könnte.

Dies gilt zunächst für sämtliche vom Kläger behaupteten, weiteren knöchernen oder den Bewegungsapparat betreffenden Verletzungen bzw. Erkrankungen. Der Sachverständige Prof. K. hat in seinem Gutachten vom 09.10.2008 sowie in seinem Ergänzungsgutachten vom 10.06.2009 nachvollziehbar dargelegt und begründet, dass insbesondere die vom Kläger beklagten Schmerzen – soweit aufgrund der Untersuchungsbefunde überhaupt nachvollziehbar – im Bereich der rechten Schulter, des rechten Ellenbogens, des rechten Handgelenks und in beiden Kniegelenken nicht unfallbedingt seien, sondern auf altersbedingte Verschleißerscheinungen zurückzuführen seien.

Soweit der Kläger darüber hinaus auch einen – von der kardiologischen Sachverständigen Dr. S. nicht positiv feststellbaren, jedoch nicht gänzlich ausschließbaren – Herzinfarkt zu einem Zeitpunkt von über einem Jahr nach dem Unfallgeschehen noch auf dieses zurückführen möchte, erscheint dies, wie von der Sachvers...

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