Entscheidungsstichwort (Thema)
Ehename doppelstaatsangehöriger Ehegatten. konkludente Rechtswahl ggü. einem polnischen Standesamt. Wirksamkeit privatrechtlicher Rechts- und Namenswahl in Ansehung einer vorherigen Ablehnung einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung wegen Vorstrafen des Antragstellers
Leitsatz (amtlich)
1. Ehegatten haben nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB die Möglichkeit, durch eine bei ihrer Eheschließung ggü. dem (auch ausländischen mit dem deutschen funktionell gleichwertigen) Standesamt abzugebende gemeinsame Erklärung das für ihre Namensführung maßgebliche Recht - bei mehrfacher Staatsangehörigkeit u.A. jedes der Heimatrechte - zu wählen.
2. Wählen die Eheleute bei der Eheschließung einen gemeinsamen Ehenamen, den sie ggü. dem polnischen Standesamt bereits als Namen ihrer (künftigen) Kinder bestimmen und sind sie sich darüber im Klaren, dass dieser Name nur nach polnischem Recht zu führen sein wird, so liegt in der Namenswahl zugleich die konkludente Wahl polnischen Rechts.
3. Die Ablehnung einer zuvor beantragten öffentlich-rechtlichen Namensänderung durch eine deutsche Behörde (hier: mit Blick auf Vorstrafen des Antragstellers) lässt die Wirksamkeit der privatrechtlichen Rechts- und Namenswahl unberührt.
Normenkette
EGBGB Art. 5, 10 Abs. 2; PStG § 15a Abs. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 1; BZRG § 20a
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 16.02.2009; Aktenzeichen 6 T 99/09) |
AG Wuppertal (Aktenzeichen 59 III 47/07) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Wert: 3.000 EUR.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1 ist deutscher und polnischer Staatsangehöriger. Er nahm am 5.10.2006 (Entscheid des Standesamtes in Zabrze) den Geburtsnamen seiner Mutter (E.) an und heiratete am 25.11.2006 vor dem Standesbeamten in Zabrze/Polen (Heiratsurkunde Nr. 925/2006) die Beteiligte zu 2, die polnische Staatsangehörige ist, wobei die Ehegatten als Ehenamen den Namen "E." wählten.
Am 28.11.2006 beantragte der Beteiligte zu 1 die Änderung seines Familiennamens in "E." durch die Namensänderungsbehörde der Stadt Wuppertal; das Gesuch wurde am 8.3.2007 - wegen erheblicher Vorstrafen - bestandskräftig abgelehnt.
Die Beteiligten zu 1 und 2 haben unter dem 31.5.2007 beim Standesamt Wuppertal um die Anlegung eines Familienbuches gebeten.
Der Standesbeamte hat die Sache dem AG zur Entscheidung vorgelegt und ausgeführt, die in Polen durchgeführte Namensänderung sei nach deutschem Recht unwirksam. Ein Familienbuch könne nicht angelegt werden, weil der Beteiligte zu 1 die Ehe in Polen unter dem Namen "E." geschlossen und er in Deutschland diese Identität nicht gehabt habe. Die Änderung des Namens des Beteiligten zu 1 durch eine polnische Behörde sei nach deutschem Recht unwirksam. Deshalb sei auch eine Bestimmung dieses Namens zum Familiennamen nach deutschem Recht nicht wirksam. Andernfalls würde auf diese Weise das deutsche Recht umgangen.
Das AG hat nach Einholung eines Rechtsgutachtens des Prof. Dr. M. am 21.1.2009 den Standesbeamten angewiesen, ein Familienbuch zugunsten der Beteiligten zu 1 und 2 anzulegen (a) und den Familiennamen des Beteiligten zu 1 unter "E." einzutragen (b).
Hiergegen hat der Beteiligte zu 3 sofortige Beschwerde eingelegt und hat beantragt, den amtsgerichtlichen Beschluss hinsichtlich der Anweisung zu b) aufzuheben und stattdessen festzustellen, dass in das beantragte Familienbuch als Familienname des Mannes und als Ehename der Name "G." einzutragen ist.
Das LG hat am 16.2.2009 das Rechtsmittel zurückgewiesen.
Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts wendet sich der Beteiligte zu 3 mit der sofortigen weiteren Beschwerde und beantragt, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die sofortige Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung "dahin zu bestätigen, dass der Beteiligte zu 1 nicht mit dem Namen "E." in die Personenstandsbücher einzutragen ist".
Der Beteiligte zu 3 macht geltend, ihre Ansicht, wonach die an sich nach deutschem Recht unwirksame Namensänderung gleichwohl mit Rücksicht auf den Schutz des Persönlichkeitsrecht des Beteiligten zu 1 zu tolerieren sei, stütze die Kammer zu Unrecht auf die Entscheidung des BayObLG vom 7.2.2000 (NJW-RR 2000, 1104 ff. = StAZ 2000, 148 ff.).
Hier habe wegen der Kürze des Zeitablaufs ein rechtlich relevantes Vertrauen in die rechtmäßige Führung des Namens "E." erst gar nicht entstehen können. Auch sei der Name - anders als in dem vom BayObLG entschiedenen Fall - nicht von Abkömmlingen gutgläubig weiter geführt worden.
Der Beteiligte zu 1 tritt dem entgegen und verteidigt die Auffassung des LG, wonach der nach deutschem Recht unrichtige Namen "E." mit Blick auf das Persönlichkeitsrecht des Beteiligten zu 1 anzuerkennen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.1. Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 3 ist als sofortige weitere Beschwerde statthaft, weil es sich gegen eine Anweisung an das Standesamt zur Vornahme einer Amtshandlung, nämlich die Eintragung des Familiennamen des Beteiligten zu 1 mit "E.", richtet, §§ 49 Abs. 1 Satz 1 PStG a....