Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war der Ehename doppelstaatsangehöriger Ehegatten und die konkludente Rechtswahl ggü. einem polnischen Standesamt. Ferner ging es um die Wirksamkeit privatrechtlicher Rechts- und Namenswahl in Ansehung einer vorherigen Ablehnung einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung.
Sachverhalt
Der Beteiligte zu 1 war deutscher und polnischer Staatsangehöriger. Er nahm am 5.10.2006 den Geburtsnamen seiner Mutter (E.) an und heiratete am 25.11.2006 vor einem polnischen Standesamt die Beteiligte zu 2, die polnische Staatsangehörige war. Beide Ehegatten wählten als Ehenamen den Namen "E.".
Am 28.11.2006 beantragte der Beteiligte zu 1 die Änderung seines Familiennamens in "E." durch die Namensänderungsbehörde der Stadt Wuppertal. Das Gesuch wurde - wegen erheblicher Vorstrafen - bestandskräftig abgelehnt.
Die Beteiligten zu 1 und 2 haben daraufhin beim Standesamt Wuppertal um die Anlegung eines Familienbuchs gebeten. Der Standesbeamte hat die Sache dem AG zur Entscheidung vorgelegt und ausgeführt, die in Polen durchgeführte Namensänderung sei nach deutschem Recht unwirksam. Ein Familienbuch könne nicht angelegt werden, weil der Beteiligte zu 1 die Ehe in Polen unter dem Namen "E." geschlossen und er in Deutschland diese Identität nicht gehabt habe. Die Änderung des Namens des Beteiligten zu 1 durch eine polnische Behörde sei nach deutschem Recht unwirksam. Deshalb sei auch eine Bestimmung dieses Namens zum Familiennamen nach deutschem Recht unwirksam. Anderenfalls würde auf diese Weise das deutsche Recht umgangen.
Das AG hat nach Einholung eines Rechtsgutachtens den Standesbeamten angewiesen, ein Familienbuch zugunsten der Beteiligten zu 1 und 2 anzulegen und den Familiennamen des Beteiligten zu 1 unter "E." einzutragen.
Hiergegen hat der Beteiligte zu 3 sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, den amtsgerichtlichen Beschluss aufzuheben und statt dessen festzustellen, dass in das beantragte Familienbuch als Familienname des Mannes und als Ehename der Name "G." einzutragen sei.
Das LG hat das Rechtsmittel zurückgewiesen.
Gegen die Entscheidung des LG wandte sich der Beteiligte zu 3 mit der sofortigen weiteren Beschwerde. Das Rechtsmittel hatte in der Sache keinen Erfolg.
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, die Entscheidung des LG erweise sich im Ergebnis als richtig.
Das Beschwerdegericht teilte die Auffassung des LG, wonach bei dem Beteiligten zu 1 von einer nach polnischem Recht wirksamen Namensänderung (von "G." in "E.") auszugehen sei. Diese sei allerdings - wie der Beteiligte zu 3 zutreffend geltend mache - aus der Sicht des anzuwendenden deutschen Rechts an sich unbeachtlich, da aus Art. 10 EGBGB i.V.m. § 1 NamÄndG der Grundsatz abzuleiten sei, dass der Name eines Deutschen mit Wirkung für den deutschen Rechtskreis nur durch die Entscheidung einer inländischen Behörde geändert werden könne. Dieser Grundsatz sei auch für deutsch-ausländische Doppelstaatler anwendbar. Dies gelte auch dann, wenn der deutsche Staatsangehörige - wie hier - zugleich die Staatsangehörigkeit des Staates führe, der die Namensänderung vorgenommen habe. Dies würde für den Beteiligten zu 1 als deutsch-polnischer Doppelstaatler eine sog. "hinkende" Namensführung zur Folge haben. Nach deutschem Namensstatut laute sein Familienname G., während er seit 2006 faktisch den Namen E. führe, der nach Maßgabe des polnischen Heimatrechts wirksam erworben worden sei.
Das LG sei der Rechtsprechung des BayObLG gefolgt, wonach ausnahmsweise die Fortführung eines "unrichtigen" Namens zuzulassen sei, wenn sich die gegen den Willen des von der Eintragung Betroffenen beantragte Richtigstellung des Namens unter Würdigung aller Umstände des Falles als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht auswirken würde und der Betroffene ggü. dem Standesamt erkläre, auch in Zukunft den - nach deutschem Recht - "unrichtigen" Namen führen zu wollen.
So liege der Fall hier. Der Beteiligte zu 1 lehne die weitere Führung des Namens G. ab und habe ausdrücklich erklärt, den nach polnischem Recht erworbenen Namen E. weiterführen zu wollen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Beteiligten zu 1 und 2 gerade unter dem von dem Beteiligten zu 1 erworbenen Namen E. die Ehe geschlossen hätten. Unter diesen Umständen würde sich die "hinkende" Namensführung als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Beteiligten zu 1 auswirken.
Das OLG schloss sich der insoweit vertretenen Auffassung des LG an.
Link zur Entscheidung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.12.2009, I-3 Wx 73/09