Leitsatz (amtlich)
1. Beseitigt die Gesellschaft das vom Registergericht zum Gegenstand einer Zwischenverfügung gemachte Eintragungshindernis, indem sie nach Einreichung der Akten beim Beschwerdegericht die als fehlend monierte Urkunde zum Nachweis der Bevollmächtigung des Gründungsgesellschafters durch die weiteren Gesellschafter nachgereicht, so eröffnet § 81 FamFG bei der nach Erledigung der Hauptsache allein noch zu treffenden Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegericht regelmäßig die Möglichkeit, von der Erhebung der Gerichtskosten (ganz oder teilweise) abzusehen, "wenn es nach dem Verlauf oder dem Ausgang des Verfahrens unbillig erscheint, den Beteiligten mit den Gerichtskosten des Verfahrens zu belasten", was anzunehmen ist, sofern - wie hier - die angefochtene Zwischenverfügung des Registergerichts im Beschwerdeverfahren aller Voraussicht nach keinen Bestand gehabt hätte und anderweitige Billigkeitsgesichtspunkte, die in die zu treffende Ermessensentscheidung hätten einfließen können, nicht ersichtlich sind.
2. Zum Nachweis der rechtsgeschäftlichen Vertretungsbefugnis des Gründungsgesellschafters bei der Anmeldung der neu errichteten Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister ist eine vom Notar ausgestellte Bescheinigung über die ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Gründungsgesellschafters gemäß § 21 Abs. 3 BNotO ausreichend und muss eine Vollmachtsurkunde der übrigen Gesellschafter dem Eintragungsantrag nicht beigefügt sein.
3. Die außergerichtlichen Kosten der neu errichteten Gesellschaft im Beschwerdeverfahren über deren Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister können (nach Erledigung) nicht der Staatskasse auferlegt werden.
Normenkette
FamFG § 58 Abs. 1, § 59 Abs. 2, § 63 Abs. 1, 3 S. 1, § 64 Abs. 1-2, §§ 81, 83 Abs. 2 Alt. 1, § 382 Abs. 4 S. 2; BNotO § 21 Abs. 3; HGB § 12 Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 88 AR 3133/15 Fall Nr. 1) |
Tenor
Von der Erhebung von Gerichtskosten ist abzusehen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Geschäftswert: 5.000,-- EUR.
Gründe
I. Die Beteiligte wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 21.12.2015 gegründet. Zur notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages erschien nur einer der insgesamt vier Gesellschafter, der daher bei der Errichtung der Gesellschaft nicht nur im eigenen Namen, sondern zugleich auch namens und in Vollmacht seiner drei Mitgesellschafter handelte. Der beurkundende Notar überzeugte sich durch Einsicht in die rechtsgeschäftliche Vollmachtsurkunde von der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung des Gründungsgesellschafters und stellte hierüber eine Bescheinigung aus. Die Vertretungsbefugnis umfasste auch die Anmeldung der neu errichteten Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister. Den erforderlichen Antrag stellte der Gründungsgesellschafter ebenfalls noch am 21.12.2015 beim AG -Registergericht - in Düsseldorf.
Mit Zwischenverfügung vom 11.2.2016 hat das Registergericht die Beteiligte dahingehend beschieden, dass der Anmeldung noch nicht entsprochen werden könne, da die ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Gründungsgesellschafters durch die weiteren Gesellschafter nicht durch Vorlage einer entsprechenden Vollmachtsurkunde nachgewiesen worden sei. Die stattdessen vorgelegte Bescheinigung des beurkundenden Notars, in der dieser bestätigte, dass er sich von der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung aufgrund Einsicht in die zugrundeliegende Vollmachtsurkunde überzeugt hatte, reiche insoweit als Nachweis nicht aus.
Hiergegen hat sich die Beteiligte mit ihrer Beschwerde vom 16.2.2016 gewandt, mit der sie ihr Ziel der antragsgemäßen Eintragung in das Handelsregister unverändert weiterverfolgt hat. Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Nach Eingang der Akten beim Beschwerdegericht hat die Beteiligte das vom Registergericht gesehene Eintragungshindernis beseitigt, indem sie die Vollmachtsurkunde zum Nachweis der Vertretungsberechtigung des Gründungsgesellschafters nachgereicht hat. Auf den Hinweis des Senats, dass mit der Vorlage der Vollmachtsurkunde Erledigung eingetreten sein dürfte, hat die Beteiligte das Beschwerdeverfahren für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten der Staatskasse aufzuerlegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II. Über die gemäß §§ 382 Abs. 4 Satz 2, 58 Abs. 1 FamFG statthafte und nach Maßgabe der §§ 59 Abs. 2, 63 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beteiligten vom 16.2.2016 gegen die Zwischenverfügung des Registergerichts vom 11.2.2016 war in der Sache nicht mehr zu entscheiden, nachdem die Beteiligte das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt hat. Zu entscheiden war daher nur noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das führte zu dem Ergebnis, dass von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist. Im Übrigen war der Antrag, die Kosten des Bes...