Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 07.12.2007; Aktenzeichen 6 O 75/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 7.12.2007 - 6 O 75/06 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden den Klägern auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

 

Gründe

I. Der Kläger zu 1) begehrt im vorliegenden Rechtsstreit von den Beklagten nach erklärtem Rücktritt vom Vertrag Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein gebrauchtes Kfz der Marke Jaguar, Typ XJ 40 Sovereign 4.0. Die Klägerin zu 2) verlangt von den Beklagten Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten des Klägers zu 1), die sie diesem erstattet hat. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil vom 7.12.2007 Bezug genommen.

Das LG hat nach Beweisaufnahme die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 5.599,20 EUR nebst Zinsen an den Kläger zu 1) Zug um Zug gegen Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs und zur Zahlung von 250,15 EUR nebst Zinsen an die Klägerin zu 2) verurteilt; im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Zur Begründung hat das LG im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger zu 1) stehe ein Anspruch gem. §§ 437 Nr. 2, 440, 346 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 4.800 EUR gegen Rückgabe des Pkw Jaguar zu, weil das Fahrzeug mangelhaft sei, nämlich nicht die vereinbarte Beschaffenheit i.S.d. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aufweise. Nach dem Inhalt der "Verbindlichen Bestellung" vom 5.11.2005 habe das Fahrzeug "fahrbereit" sein sollen, was aber nach den Feststellungen des Sachverständigen X nicht der Fall gewesen sei. Danach habe das linke Achswellenlager am Ausgleichsgetriebe ca. 3,5 - 4 mm Axialspiel, was zum Ausreißen der Antriebswelle und damit zur Unlenkbarkeit des Fahrzeugs führe und deshalb einen technischen Mangel darstelle, der gefährliche Auswirkungen auf das Fahrverhalten habe. Dieser Mangel müsse nach den Feststellungen des Sachverständigen bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger zu 1) vorgelegen haben. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung sei vorliegend gem. §§ 440, 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich gewesen, da die Beklagten bei einem Telefonat mit dem Kläger zu 1) eine Nacherfüllung i.S.d. § 439 BGB ernsthaft und endgültig verweigert hätten. Dem Rücktrittsrecht des Klägers zu 1) stehe auch kein vereinbarter Gewährleistungsausschluss entgegen, da ein solcher zwischen den Parteien nicht wirksam vereinbart worden sei. Der Kaufvertrag über das Fahrzeug sei nämlich bereits am 5.11.2005 zustande gekommen, indem der Kläger zu 1) die "verbindliche Bestellung" unterschrieben und der Beklagte zu 1) die Anzahlung des Klägers zu 1) i.H.v. 500 EUR entgegen genommen habe. Dass nachträglich die Rechnung der Beklagten zu 1) vom 12.11.2005 einen Ausschluss der Sachmängelhaftung enthalten habe, führe zu keiner anderen Beurteilung. Der Rücktritt des Klägers zu 1) vom Kaufvertrag sei nicht gem. § 442 BGB wegen Kenntnis des Käufers vom Mangel ausgeschlossen, da eine solche nicht vorgelegen habe. Der vom Kläger zu 1) geltend gemachte Kaufpreisrückzahlungsanspruch i.H.v. 4.850 EUR sei um eine Vergütung i.H.v. 50 EUR für die von dem Kläger zu 1) gezogenen Nutzungen des Fahrzeugs zu reduzieren. Daneben stehe dem Kläger zu 1) ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB i.H.v. insgesamt 799,20 EUR auf Ersatz der Kosten für die notwendige Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs sowie von Fahrzeugan- und Abmeldekosten zu. Der der Klägerin zu 2) zuerkannte Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 250,15 EUR sei aus §§ 683, 670 BGB, 128 HGB analog begründet.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten.

Die Beklagten sind der Auffassung, das LG habe verkannt, dass sich der Sachverständige Hoffmann an dem der StVZO zugrunde liegenden Begriff eines technischen Mangels orientiert habe, was nichts dazu besage, ob auch im zivilrechtlichen Sinne ein Sachmangel vorliege. Dies sei tatsächlich nicht der Fall, weil es sich bei dem festgestellten Verschleiß des Achswellenlagers am Ausgleichsgetriebe angesichts des hohen Alters (Erstzulassung Dezember 1994) und der erheblichen Laufleistung des streitgegenständlichen Pkw Jaguar von 187.403 km um eine im Rahmen des gewöhnlichen Gebrauchs liegende Abnutzungserscheinung handele und dies keinen Sachmangel i.S.d. § 434 BGB darstelle. Da in dem dem Kläger zu 1) übergebenen DEKRA-Gutachten ausdrücklich vermerkt gewesen sei "Differential undicht" und ein solches zwangsläufig zu dem aufgetretenen Schaden im Axial- bzw. Achswellenlager führe, seien etwaige Gewährleistungsrechte des Klägers zu 1) folglich gem. § 442 BGB wegen Kenntnis des Mangels ausgeschlossen. Außerdem seien derartige Ansprüche des Klägers zu 1) durch das mit "Rechnung" überschriebene Schriftstück vom 12.11.2005, durch das der Kaufvertrag erst geschlossen worden sei, und die darin enthaltene Verei...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge