Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 22.04.2009; Aktenzeichen 5 O 675/06) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22. April 2009 (5 O 675/06) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Zwangsvollstreckung gegen sie aus der durch den Notar P. S. am 21.07.2005 errichteten Urkunde, UR-Nr.: 1........., für unzulässig zu erklären.
Mit notariellem Vertrag vom 21.07.2005 übertrug der Beklagte seine Gesellschaftsanteile an der GbR R........ auf die Klägerin, wobei diese als mündlich Bevollmächtigter von Herrn D. B. vertreten worden ist, zu einem am 31.10.2005 fälligen Preis von 375.000 €. Mit einem von der Klägerin vorgefertigten und von dem Beklagten mit Datum vom 13.12.2005 unterschriebenen Schreiben an den beurkundenden Notar wurde dieser darüber informiert, dass der Barkaufpreis nunmehr 270.000 € betrage, fällig am 31.01.2006. Entsprechendes bestätigte die Klägerin mit Schreiben an den Notar vom 21.12.2005. Über die finanzierende D. B. AG zahlte die Klägerin am 26.05.2006 einen Betrag von 270.000 € für die Gesellschaftsanteile.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom gleichen Tage wurde der Beklagte unter Betreuung gestellt. Zum Betreuer mit dem Aufgabenkreis Sorge für die Gesundheit, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten und Vertretung vor Behörden wurde sein Prozessbevollmächtigter bestellt. Der Beklagte betreibt gegenüber der Klägerin die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 21.07.2005 wegen eines Betrages von noch 105.000 €. Er macht - durch seinen Betreuer - im wesentlichen geltend, zum Zeitpunkt der Reduzierungsabrede im Dezember 2005 sei er aufgrund einer Demenzerkrankung geschäftsunfähig gewesen.
Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 2 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Reduzierungsvereinbarung vom 13.12.2005 sei unwirksam, da der Beklagte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei mit der Folge der Nichtigkeit seiner Willenserklärung (§§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 1 BGB). Dies ergebe sich aus der umfassenden und zweimal ergänzten Begutachtung des Sachverständigen Prof. Dr. W..
Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der im wesentlichen geltend gemacht wird, Prof. Dr. W. habe sein Gutachten aufgrund einer unzureichenden Tatsachengrundlage erstattet. Selbst wenn man dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W. folge, habe die Klage Erfolg, da nach diesem Gutachten der Beklagte bereits im Jahre 2005 geschäftsunfähig gewesen sei; dann sei auch der Vertrag vom 21.07.2005 unwirksam.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 22.04.2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf - 5 O 675/06 - die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen sie aus der durch den Notar P. S. am 21.07.2005 errichteten Urkunde, Urk.-Nr. 1........, für unzulässig zu erklären und den Beklagten zu verurteilen, die ihm erteilte vollstreckbare Ausfertigung der genannten Urkunde an sie herauszugeben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und ergänzt, dass der Vertrag vom 21.07.2005 nicht streitgegenständlich sei.
Während des Berufungsverfahrens hat der Betreuer des Beklagten den Vertrag vom 21.07.2005 genehmigt. Das Amtsgericht Hof - Abteilung für Betreuungssachen - hat zudem die betreuungsgerichtliche Genehmigung erteilt.
Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 18.02.2010 (Bl. 425 f. GA), vom 19.04.2010 (Bl. 448 f. GA) und vom 14.07.2010 (Bl. 530 f. GA). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die gerichtlichen Niederschriften vom 30.06.2010 (Bl. 494 ff. GA) und vom 15.12.2010 (Bl. 556 ff. GA).
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Reduzierungsvereinbarung am 13.12.2005 geschäftsunfähig mit der Folge gewesen ist, dass die Reduzierungsvereinbarung gemäß §§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 1 BGB nichtig ist. Dann aber besteht kein Anspruch der Klägerin, die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen sie aus der durch den Notar P. S. am 21.07.2005 errichteten Urkunde, Urk.-Nr. 1........, für unzulässig zu erklären.
Allerdings hat die Klägerin mit der Berufung zu Recht geltend gemacht, dass die Schlussfolgerungen des Sachverständigen Prof. Dr. W...