Verfahrensgang
LG Wuppertal (Entscheidung vom 25.10.2002) |
Gründe
Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.
Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von weiterem Schadensersatz in Höhe von 792,53 EUR sowie weiterem Schmerzensgeld von 2.500 EUR, insgesamt 3.292,53 EUR aus §§ 823 Abs. 1, 847, 31, 89 BGB sowie auf Feststellung der weitergehenden Ersatzpflicht auch hinsichtlich der Folgen ihrer Schulterverletzung. Im einzelnen:
Die Beklagten sind der Klägerin dem Grunde nach zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet. Das Landgericht hat rechtskräftig festgestellt, dass die Beklagten ihre Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf den Zustand der Pflasterung an der Regenrinne verletzt haben und die Klägerin infolge dessen gestürzt und körperlich verletzt worden ist. An diese Feststellungen ist der Senat gebunden, da die Beklagten das Urteil ihrerseits weder mit der Berufung noch mit der Anschlussberufung angefochten haben.
Im Streit ist insoweit nur noch die Frage, ob die Klägerin sich gemäß § 254 Abs. 1 BGB ein Mitverschulden von 20 % anrechnen lassen muss, wie das Landgericht angenommen hat. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung ohne Erfolg.
Den Geschädigten trifft ein Mitverschulden, wenn er diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich vor Schaden zu bewahren. Voraussetzung dafür ist die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit der Schädigung (Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 254 Rdnr. 12 m.w.N.). Dies gilt auch, soweit es um ein Mitverschulden gegenüber einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht geht. Erforderlich ist daher, dass der Geschädigte den verkehrsunsicheren Zustand des Gehwegs hätte erkennen oder mit ihm hätte rechnen müssen (BGH VersR 1997, 840). Ein Fußgänger ist grundsätzlich gehalten, auf den Weg zu achten und Gefahrenstellen auszuweichen (vgl. BGH VersR 1964, 62, 63). Dass es hier im Zeitpunkt des Vorfalls dunkel war, entlastet die Klägerin nicht. Ein Passant, der im Dunkeln unterwegs ist, muss besonders darauf achten, wo er seinen Fuß hinsetzt, gerade auch dann, wenn er vom Bürgersteig abweicht, um ein Fahrzeug zu umgehen. Außerdem zeigen die vorgelegten Lichtbilder (GA 27) das Vorhandensein von Straßenlaternen sowie einer Lampe in der Einfahrt zum Parkplatz. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte die Klägerin daher Unebenheiten der Pflasterung durchaus erkennen können. Die Annahme eines Mitverschuldens am Unfallgeschehen in Höhe von 20 % erscheint vor diesem Hintergrund angemessen.
Der Höhe nach hat die Klägerin auch Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld für die Folgen ihrer Schulterverletzung. Der Senat ist davon überzeugt, dass auch die Bechwerden der Klägerin in der rechten Schulter und die dadurch erforderlich gewordene Operation sowie die darauf beruhenden Folgeschäden ursächlich auf den Unfall vom 18. Januar 2000 zurückzuführen sind.
Es steht fest, dass die Klägerin infolge der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf das Gesicht und die rechte Seite gestürzt ist und dabei Verletzungen am Gesicht, am Jochbein und der rechten Hand davongetragen hat. Die Frage, ob diese unfallbedingte Körperverletzung weitere Schadensfolgen in Form einer Schultergelenksverletzung ausgelöst hat, betrifft den Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität. Für die richterliche Überzeugungsbildung genügt hier nach § 287 ZPO eine überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit gegenüber anderen Geschehensabläufen. Eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit nach dem strengeren Beweismaß des § 286 ZPO, die medizinisch-wissenschaftlichen Kriterien standhält, darf nicht verlangt werden (BGH VersR 1993, 55 unter II m.w.N.).
Soweit die Klägerin meint, dass darüberhinaus ein Anscheinsbeweis zu ihren Gunsten eingreife, kann ihr allerdings nicht zugestimmt werden. Ein Sturz auf die rechte Körperseite ist kein Geschehensablauf, der nach der Lebenserfahrung typischerweise eine Schultergelenksverletzung der von Dr. K... diagnostizierten Art hervorruft. Ob diese Folge tatsächlich eingetreten ist, ist eine Frage, die im Einzelfall festzustellen ist.
Dafür, dass die eingetretene Verletzungsfolge auf dem Unfall beruht, spricht zunächst der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Sturz und dem Auftreten von Schulterbeschwerden. Nach Angaben der Klägerin stellten sich die Schmerzen in der Schulter ca. zwei Tage nach dem Vorfall vom 18. Januar 2000 ein und steigerten sich kontinuierlich, bis sie am 24. Januar 2000 schließlich den Arzt Dr. K... aufsuchte. Mögen die Schulterschmerzen auch nicht sofort nach dem Unfall bei der Erstuntersuchung im Krankenhaus beklagt worden sein, so bleibt es doch bei einem sehr engen zeitlichen Zusammenhang, der über den Bereich des rein Zufälligen hinausgeht.
Die Klägerin, die nach Darstellung aller Gutachter und Ärzte an degenerativen Vorschäden im Schultergelenk litt und deshalb auch bereits im Mai/Juni 1999 behandelt worden war, hat glaubhaft angegeben, nach dieser Behandlung...