Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 21 O 302/20) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14.06.2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte als Herstellerin des Motors A., der in dem von ihm am 17.03.2017 bei der Firma B.-GmbH, C.-Stadt zum Preis von 25.900,- EUR erworbenen Gebrauchtfahrzeug VW Golf GTD (Erstzulassung 26.04.2016) verbaut ist, auf Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Anspruch.
Der Kläger hat in erster Instanz den von ihm seinerzeit gezahlten Kaufpreis von 25.900,- EUR abzüglich einer (auf der Basis einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km berechneten) Nutzungsentschädigung von 4.337,43 EUR, ergibt 21.562,57 EUR, zurückverlangt.
Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) untersuchte nach Bekanntwerden des sogenannten Dieselskandals im Hinblick auf die D.-Motoren im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) unter anderem Motoren des Motortyps A. der Emissionsklasse Euro 5 und Euro 6 auf unzulässige Abschalteinrichtungen im Zusammenhang mit einer Umschaltlogik. Das BMVI stellte unter Berufung auf diese Untersuchungen fest, dass sich Hinweise, dass Motoren der Baureihe A. (Euro 6) ebenfalls von Abgasmanipulationen betroffen seien, als unbegründet erwiesen hätten.
Ein Rückruf des streitgegenständlichen Fahrzeugs wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit einer Umschaltlogik erfolgte nicht.
Der Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs verfügt über eine Software, die als sogenanntes Thermofenster bezeichnet wird, bei dem die Abgasreinigung über eine Abgasrückführung erfolgt. Letztere wird bei kühleren oder hohen Außentemperaturen reduziert oder automatisch abgeschaltet.
Des Weiteren ist in dem mit dem Motor der Baureihe A. ausgestatteten Fahrzeug eine Fahrkurvenerkennung verbaut, die erkennt, ob das Fahrzeug einen Prüfzyklus durchfährt.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, das im Fahrzeug installierte Thermofenster stelle eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 3, Art. 3 Nr. 10 EGVO 715/2007 dar, was inzwischen auch der EuGH mit Urteil vom 17.12.2020 so entschieden habe. Auch wenn die für das Fahrzeug erteilte EG-Typengenehmigung bislang noch nicht entzogen worden sei, entspreche es dennoch nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Abgasgrenzwerten und der Euro-6-Norm.
Der Kläger hat behauptet, dass die Beklagte und ihre Vorstände vom Einbau der Abschalteinrichtung in das streitgegenständliche Fahrzeug gewusst hätten.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass es, soweit der Kläger seine Ansprüche auf die Einrichtung des sogenannten Thermofensters stütze, bereits an den subjektiven Anspruchsvoraussetzungen fehle. Der Kläger habe nicht dargetan, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Entwicklung des in seiner Wirkungsweise von der Klägerin dargelegten Thermofensters in dem Bewusstsein gehandelt habe, möglicherweise einen Gesetzesverstoß zu begehen, oder dies zumindest billigend in Kauf genommen habe. Die Klage habe auch keinen Erfolg, soweit sie mit der Verwendung einer Zykluserkennung mit Umschaltlogik begründet worden ist. Insofern erfolge der Sachvortrag des Klägers ins Blaue hinein. Es seien keine Anhaltspunkte vorgetragen, aufgrund derer davon ausgegangen werden könne, dass der hier streitgegenständliche Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung, wie dies bei den Motoren D. der Fall ist, ausgestattet sei. Dies könne nicht aus der Applikationsrichtlinie der Beklagten hergeleitet werden. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB bzw. § 16 UWG seien ebenso wie Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV nicht gegeben.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine Ansprüche auf Schadensersatz unter Berücksichtigung einer Nutzungsentschädigung noch i.H.v. 18.099,73 EUR, Feststellung des Annahmeverzugs und Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten weiterverfolgt. Er rügt, das Landgericht habe die Darlegungs- und Substantiierungsanforderungen für das Vorliegen einer unzulässigen Abschaltvorrichtung verkannt. Die strengen Anforderungen, die der Bundesgerichtshof - vergleiche Entscheidung vom 28.01.2020 - VIII ZR 57/19 - an die Annahme eines Vortrags ins Blaue hinein stelle, seien hier nicht erfüllt. Mittlerweile habe auch der EuGH am 17.12.2020 - C-693/18 - ents...