Verfahrensgang
LG Duisburg (Urteil vom 19.02.2001; Aktenzeichen 3 O 209/00) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 27. September 2000 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19. Februar 2001 wegen des Zinsausspruchs teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt,
- an den Kläger 13.920,00 DM nebst 5 % Zinsen über dem Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank, höchstens aber 8,42 % Zinsen aus jeweils 6.960,00 DM seit dem 23. Mai und dem 05. Juni 2000 zu zahlen und
- die Büro-, Werkstatt- und Nebenräume im Gebäude H.straße … D. zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch eine in bar oder in Gestalt einer selbstschuldnerischen und unbefristeten Bürgschaft eines im Gebiet der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts zu leistenden Sicherheit in Höhe von 80.000,00 DM abzuwenden, es sei denn der Kläger leistet vorher Sicherheit in gleicher Art und Höhe.
Tatbestand
Der Kläger, von Beruf Steuerberater, war mit zwei weiteren Gesellschaftern an einer Grundstückgesellschaft (nachfolgend GbR genannt) beteiligt gewesen, in deren Eigentum das Gewerbegrundstück H.straße … in D. gestanden hatte. Das genannte Grundstück vermietete die GbR an die beklagte(mehrgliedrige) Gesellschaft, an der der Kläger als Gesellschafter beteiligt ist und deren alleiniger Geschäftsführerer unter Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens bis zum 16. Mai 2000 gewesen ist. Nachdem der Kläger das in Rede stehende Gewerbegrundstück zu Alleineigentum erworben hatte, schloss er am 01. März 1999 unter Aufhebung des ursprünglichen Mietvertrags (nachfolgend: MV alt, GA 27 ff) mit der von ihm vertretenen Beklagten einen neuen Mietvertrag(nachfolgend: MV neu, GA 4 ff)) zu im Wesentlichen gleichen Konditionen ab. Geändert wurde aber das Folgende:
- • Das ursprünglich bis zum 28. Februar 2003 mit zweimaliger Optionsausübung von jeweils fünf Jahren zugunsten der Beklagten befristet abgeschlossene Mietverhältnis(Nr. II MV alt,) wurde in ein unbefristetes mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten umgewandelt (Nrn. II und VIII. 1 MV neu,).
• Es wurde eine zur außerordentlichen Vertragsbeendigung führende Klausel eingefügt (Nr. VIII. 3 MV neu), die wie folgt lautet:
Scheidet der Vermieter als Geschäftsführer und/oder Gesellschafter aus der Gesellschaft des Mieters aus, so endet dieser Vertrag automatisch ohne dass es einer Kündigung, anderer Mitteilung oder Fristsetzung bedarf, einen Monat nach Eintritt des genannten Ereignisses. Der Grund des Ausscheidens aus der Gesellschaft des Mieters in (richtig: ist) unerheblich.
In beiden Verträgen identisch geregelt ist eine zur außerordentlich fristlosen Kündigung berechtigende Klausel (Nr. VIII. 2 MV alt und neu), die, soweit sie hiervon Belang ist, wie folgt lautet:
Der Vermieter hat das Recht, eine außerordentliche Kündigung zum jeweils nächsten Monatsersten oder mit sofortiger Wirkung auszusprechen, wenn der Mieter seine in diesem Vertrag übernommene Verpflichtung nicht erfüllt, insbesondere, wenn er mit den Zahlungen des Mietzinses nach fruchtloser Mahnung länger als einen Monat im Rückstand ist …
In der Folgezeit kam es zum Zerwürfnis zwischen dem Kläger und den beiden anderen Gesellschaftern, was dazu führte, dass der Kläger seine Funktion als Geschäftsführer der Beklagten beendete (GA 25). Zu neuen Geschäftsführern wurden die beiden anderen Gesellschafter bestimmt. Die Zahlung des noch ausstehenden Mietzinses(6.000,00 DM monatlich zzgl. MWSt, Nr. III. 1 S. 1 MV alt und neu) für den Monat Mai 2000, der monatlich im Voraus geschuldet wird (Nr. III. 1 S. 5 MV alt und neu), mahnte der Kläger mit Schreiben vom 17. Mai 2000 an (GA 44).Nachdem auch der Mietzins für den Monat Juni 2000 ausgeblieben war, kündigte der Kläger das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 05. Juni 2000 fristlos (GA 10) und verlangte Räumung und Herausgabe der Räume.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
- an ihn 13.920,00 DM nebst 8,42 % Zinsen seit dem 23. Mai 2000 zu zahlen und
- Büro-, Werkstatt- und Nebenräume im Gebäude H.straße …, 4… D. zu räumen und an ihn herauszugeben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht: Der neue Mietvertrag sei unwirksam, weil der Kläger die darin im Vergleich zum alten Mietvertrag abgeänderten Klauseln bewusst zum Nachteil der Beklagten gestaltet habe. Deshalb werde dieser Vertrag (vorsorglich) auch wegen arglistiger Täuschung angefochten. Die Absicht des Klägers, zum Nachteil der Beklagten zu handeln, habe sich in vielfacher Weise gezeigt. So habe er Werkzeug im Wert von 9.000,00 DM zum Preis von 400.000,00 DM namens der Beklagten erworben. Den Kaufpreis habe er aber nicht an die Verkäuferin, sondern auf ein auf seinen Namen lautend...