Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Aktenzeichen 11 O 89/18) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 6.3.2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt unter Berufung auf den "Mercedes-Abgasskandal" Schadensersatz für seinen gebrauchten Mercedes C 220 CDI T BE. Er erwarb das 2013 gebaute Fahrzeug aufgrund einer Bestellung vom 27.11.2015 von dem Autohaus A GmbH & Co.KG bei einem Kilometerstand von 24.125 km zu einem Preis von 21.980,00 EUR.In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor vom Typ OM 651 verbaut, der die Abgasnorm Euro 5 aufweist. Die Beklagte ist die Herstellerin des Fahrzeugs. Inzwischen ist das Fahrzeug über 80.000 km gefahren. Wegen der Einzelheiten wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Mit dem am 6.3.2019 verkündeten Urteil hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach, Einzelrichterin, die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat ausgeführt: Ein Anspruch aus § 826 BGB bzw. §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB bestehe nicht, da weder eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung noch ein Betrug vorläge. Der Kläger habe nicht substantiiert dazulegen vermocht, dass sein Fahrzeug über eine unzulässige Abschaltsoftware verfüge. Unstreitig unterfalle das Fahrzeug der Euro-5 Abgasnorm und sei nicht von einem amtlichen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) betroffen. Der Kläger stelle widersprüchliche Behauptungen ins Blaue hinein auf. Sämtliche technischen Ausführungen bezögen sich auf Fahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 6. Zudem werde auf die AdBlue-Technologie Bezug genommen, die mangels SCR-Katalysators nicht zum Einsatz kommen könne. Allgemeine Ausführungen zur Wirkungsweise der Motorsoftware genügten nicht. Andere Anspruchsgrundlagen kämen daher ebenfalls nicht in Betracht. Mangels Hauptforderung bestehe kein Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzuges bzw. auf die geltend gemachten Nebenkosten.
Hiergegen richtet sich der Kläger mit der Berufung in der er wie folgt vorträgt:
Das Landgericht habe seinen Vortrag in der Replik vom 25.7.2018 zum "thermischen Fenster" übersehen. Den angebotenen Beweis habe das Landgericht übergangen. Hinzu komme, dass er sein Vorbringen zum Mangelbild im Schriftsatz vom 11.6.2018 vertieft habe. Dort habe er vorgetragen, dass die Beklagte im streitgegenständlichen Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut habe, aufgrund welcher das Fahrzeug die Voraussetzungen für den Straßenverkehr nicht erfülle. Insbesondere sei die Motorsteuerungs-Software so programmiert, dass sie auf dem Prüfstand zu einem geringeren Stickstoffausstoß führe als im realen Fahrbetrieb, da sie den Betrieb auf dem Prüfstand erkenne. Auch diese Mangelbehauptungen seien unter Beweis gestellt worden.
Seine Beweisanträge hätten nur übergangen werden dürfen, wenn sie ohne tatsächliche Anhaltspunkte gewesen wären. Dies sei nicht der Fall. Von ihm könne nicht erwartet werden, dass er alle technischen Details darlege, da es sich hierbei um Betriebsinterna der Beklagten handele. Ohne sachverständige Hilfe und ohne von der Beklagten Details genannt zu bekommen, könne er nicht vertiefter Stellung nehmen.
In seinem Fahrzeug sei der Motorentyp OM 651mit Schadstoffklasse 5 verbaut. Das Fahrzeug verfüge über ein Thermofenster. Dabei werde die Abgasrückführung (AGR) bei kühleren Temperaturen zurückgefahren. Die Abschalteinrichtung in Form des Thermofensters sei unzulässig. Es könne eine behördliche Betriebsuntersagung drohen, so dass die Nutzbarkeit des Fahrzeuges nicht gewährleistet sei. Dies genüge als Vortrag. Er mache sich die beispielslose präzisen Ausführungen des LG Stuttgart in einem aktuellen Urteil vom 10.10.2019, 20 O 121/19 zu Eigen. Demnach genüge das Fahrzeug schon deshalb nicht den Anforderungen der EG-VO 715/2007, weil es bei normalen Fahrbedingungen - zu denen Außentemperaturen von unter 20 Grad gehörten - die gesetzlich bestimmten Grenzwerte nicht einhalte. Im Übrigen habe die Beklagte darzustellen und zu beweisen, dass die unter Verdacht stehenden Motoren nicht mit einer illegalen Abschalteinrichtung ausgestattet seien. Die Medienberichte seien ausreichend, um von einem Manipulationsverdacht auszugehen.
Dass die Manipulationsvorwürfe nicht aus der Luft gegriffen seien, belege eine neue Ermittlung des KBA, die dem Verdacht nachgehe, dass die Beklagte den Grenzwert für Stickoxid mit einer Software manipuliert haben soll. Hierbei handele es sich um Fahrzeuge mit der Abgasnorm 5. Die Software halte den Kühlmittelkreislauf kühl. Deshalb blieben die Stickoxid-Werte auf dem Prüfstand auf niedrigerem Niveau...