Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 25.03.2009; Aktenzeichen 34 O (Kart) 123/08)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25.3.2009 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf - 34 O (Kart) 123/08 - abgeändert und wie folgt neugefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 56.035,60 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.5.2008 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit die Klägerin die Feststellung beantragt hat, dass die Beklagte von ihr für den Zeitraum Januar 2003 bis Mai 2008 keine Zuschläge für Änderungsbestellungen verlangen kann.

3. Die Widerklage wird abgewiesen.

II. Von den Kosten der ersten Instanz trägt die Klägerin 2/13. Im Übrigen fallen die Kosten der ersten Instanz und des Berufungsverfahrens der Beklagten zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und die Beklagte können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren und die Beschwer der Beklagten werden auf 198.152,80 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist ein nach den Bestimmungen des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (nachfolgend: AEG) zugelassenes Eisenbahnverkehrsunternehmen. Sie ist seit dem Jahre 2001 im Bereich des Schienengüterverkehrs tätig und steht in diesem Geschäftsfeld im Wettbewerb mit der D. S. R. Deutschland AG (zuvor: R. D. AG; nachfolgend R. AG), die eine Tochtergesellschaft der D. AG ist und auf dem Markt des Schienengüterverkehrs über einen Marktanteil von etwa.. % verfügt.

Die Beklagte, ebenfalls ein Konzernunternehmen der D. AG, ist ein nach den Bestimmungen des AEG zugelassenes Eisenbahninfrastrukturunternehmen. Sie unterhält nahezu das gesamte bundesdeutsche Eisenbahnschienennetz, auf dessen Nutzung die Klägerin zur Erbringung von Güterverkehrsleistungen angewiesen ist.

Die Parteien streiten über die Berechtigung der Beklagten, für den Zeitraum Januar 2003 bis Mai 2008 neben dem regulären Trassenentgelt für die Nutzung ihres Schienennetzes Zusatzentgelte von der Klägerin fordern zu dürfen, auf welche die Klägerin bislang nur Teilbeträge geleistet hat.

Grundlage ihrer Geschäftsbeziehung ist der zwischen den Parteien am 15./17.8.2001 geschlossene Infrastrukturnutzungsvertrag. Nach § 1 Ziff. 3. und § 3 des Vertrages in Verbindung mit der Vertragsanlage 4 ist für die Berechnung des geschuldeten Nutzungsentgelts die jeweils gültige Trassenpreisliste (sog. Trassenpreissystem) der Beklagten maßgeblich. Diese Trassenpreissysteme setzt die Beklagte im Voraus für bestimmte Zeitperioden ohne Mitwirkung der Eisenbahnverkehrsunternehmen fest. Das zur Zeit des Vertragsschlusses zwischen den Parteien bestehende Trassenpreissystem 2001 (folgend TPS 01) sah pauschale Zusatzentgelte für jede kurzfristige Bestellung einer Trasse, die unter drei Stunden vor bestellter Abfahrt bei der zuständigen Stelle der Beklagten eingeht (folgend: Kurzfristbestellung), i.H.v. einmalig 50 EUR und für jede auf Wunsch des Kunden nach Annahme des Trassenangebots bzw. Übermittlung der Fahrplanzeiten von der Beklagten vorgenommene Änderung an einer Trasse (folgend: Änderungsbestellung) i.H.v. 80 EUR je vom Laufweg des Zuges tangierter Niederlassung der Beklagten vor (Ziff. 5.6. TPS 01).

Das Trassenpreissystem der Beklagten wurde in der Folgezeit verschiedentlich überarbeitet. Während das Zusatzentgelt für Kurzfristbestellungen in den seit dem 10.12.2006 geltenden Fassungen gestrichen ist, hat die Beklagte für Änderungsbestellungen weiterhin ein Zusatzentgelt festgesetzt, allerdings inzwischen - so Ziff. 4c) TPS 08 - i.H.v. "80 EUR je Änderungsbestellung".

Für den Zeitraum Januar 2003 bis Mai 2008 stellte die Beklagte der Klägerin durch monatliche Abrechnungen Zusatzentgelte

für Kurzfristbestellungen i.H.v. insgesamt 31.550 EUR netto

und für Änderungsbestellungen i.H.v. insgesamt 168.260 EUR netto,

insgesamt also 234.750,80 EUR brutto in Rechnung. Die Klägerin zahlte auf die in Rechnung gestellten Zusatzentgelte für Änderungsbestellungen unter Vorbehalt lediglich einen Teilbetrag i.H.v. 56.035,60 EUR. Bereits mit Schreiben vom 7.1.2002, 11.6.2002 und 23.5.2003 hatte sie sich ganz allgemein gegen die Zusatzentgelte für Kurzfrist- und Änderungsbestellungen gewendet und deren Rechtfertigung sowie Billigkeit bestritten.

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Rückzahlung des gezahlten Betrages und hat sich darüber hinaus im Wege der Feststellungsklage gegen die Berechtigung der weiteren Forderungen, derer sich die Beklagte berühmt, gewendet.

Sie hat behauptet, dass die Erhebung der Zusatzentgelte für Änderungs- und Kurzfristbestellungen, die durch keinen Mehraufwand gerechtfertigt seien, ihre Wettbewerbschancen gegenüber ihrem Wettbewerber R. AG ...

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