Leitsatz (amtlich)
Zur Betriebsgefahr eines in einer privaten Garage abgestellten Kfz.
Normenkette
StVG § 7 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Kleve (Urteil vom 30.04.2009; Aktenzeichen 1 O 424/08) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 30.4.2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des LG Kleve teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.161,02 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.7.2008 aus 2.056,38 EUR und aus 4.104,64 EUR seit dem 18.12.2008 jeweils bis zum 22.5.2009, danach, ab dem 23.5.2009, jeweils Zinsen i.H.v. 8,74 % sowie Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 603,93 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Pkw VW Golf in der Nacht vom 08.06. auf den 9.6.2008.
Der Kläger hatte sein Fahrzeug in seiner, sich innerhalb einer Reihe von Fertiggaragen befindlichen, Einzelgarage vor seinem Wohnhaus in der XXX- Straße in XXX abgestellt. Zwei Garagen daneben befand sich die Garage der Beklagten zu 1. Diese stellte am Abend des 8.6.2008 ihren bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversicherten Pkw BMW rückwärts in ihrer Garage ab, an deren rückwärtiges Ende sie eine Matte/Matratze abgestellt hatte, um bei einem möglichen Touchieren der Rückwand beim Einparken den Pkw nicht zu beschädigen. Gegen 2.00 Uhr morgens kam es zu einem Brand im Bereich der Rückwand der Garage der Beklagten zu 1. Ein Feuerwehrmann der Stadt XXX lief über die Dächer der an die Garage der Beklagten zu 1. angrenzenden Garagen und brach in das Dach der Garage des Klägers ein, wo er auf den abgestellten Pkw VW Golf des Klägers stürzte und diesen beschädigte.
Der Kläger hat behauptet, dass Auslöser des Brandes der heiße Auspuff des Pkw BMW der Beklagten zu 1. gewesen sei. Dieser sei mit der Matratze in Berührung gekommen und habe diese in Brand gesetzt. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte zu 1. habe fahrlässig gehandelt und verlangt Ersatz seines Fahrzeugschadens sowie weiterer Positionen. Wegen der Schadensberechnung im Einzelnen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 6.161,02 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.6.2008 sowie Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 693,18 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben ein Verschulden der Beklagten zu 1 bestritten und ferner die Auffassung vertreten, dass auch eine Haftung aus § 7 StVG nicht bestehe. Zudem haben sie geltend gemacht, dass dem Feuerwehrmann der Stadt XXX ein Fehlverhalten vorzuwerfen sei, der von Anwohnern vor Betreten des Daches auf die Einsturzgefahr hingewiesen worden sei.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Ein Anspruch aus § 7 StVG bestehe nicht. Der Brand sei nicht bei dem Betrieb des BMW der Beklagten zu 1. entstanden. Zwar sei der Begriff "bei dem Betrieb" weit zu fassen. Erforderlich sei aber jedenfalls ein naher zeitlicher Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang des Kfz. Dieser könne nicht festgestellt werden. Der Pkw BMW habe sich zum Zeitpunkt, zu dem das Feuer ausgebrochen sei, nicht mehr in Betrieb befunden, sondern sei abgestellt gewesen. Zudem ende der Betrieb eines Kfz gem. § 7 StVG jedenfalls dann, wenn das Fahrzeug - wie hier - außerhalb des öffentlichen Verkehrsbereichs in der privaten Garage abgestellt werde. Auch ein Anspruch aus § 823 BGB bestehe nicht. Ein Verschulden der Beklagten zu 1. könne nicht festgestellt werden, da nicht mehr hinreichend sicher feststellbar sei, wie es zu dem Brand gekommen sei. Bei den strafrechtlichen Ermittlungen sei festgestellt worden, dass die Brandentstehung nicht vorhersehbar gewesen sei. Die konkrete Brandursache könne heute auch durch Sachverständigengutachten nicht mehr ermittelt werden. Zudem bestünden Bedenken, ob das weitere Geschehen zu dem Kausalverlauf gehöre, für den die Beklagte einzustehen habe, auch unter der Voraussetzung, dass sie den Brand zumindest zurechenbar fahrlässig verursacht hat.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner zulässigen Berufung, mit der er im Wesentlichen sein ursprüngliches Klageziel weiter verfolgt. Er hält die rechtliche Wertung des LG zu § 7 StVG und § 823 BGB für fehlerhaft.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 6.161,02 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.6.2008 bis zum 22.5.2009 und...