Leitsatz (amtlich)
1. Zur Formwirksamkeit eines in den Niederlanden privatschriftlich geschlossenen Grundstückskaufvertrages.
2. Eine versehentliche Parzellenverwechselung lässt nicht nur die Wirksamkeit des Kaufvertrages sondern auch die der Auflassung unberührt. In diesem Fall hat der Käufer nur Anspruch auf eine der Form des § 29 GBO genügende, die Falschbezeichnung richtigstellende Erklärung (Identitätserklärung). Für eine Auflassungsklage bleibt kein Raum.
Verfahrensgang
LG Krefeld (Urteil vom 24.05.2012; Aktenzeichen 3 O 309/11) |
Tenor
Das Versäumnisurteil des Senats vom 17.10.2013 wird aufrechterhalten, soweit darin die Berufung gegen die Verurteilung gem. Ziff. 2, 3 und 4 des Tenors des Urteils des LG Krefeld vom 24.5.2012 (3 O 309/11) zurückgewiesen wird.
Soweit durch das Versäumnisurteil die Berufung gegen die Verurteilung gem. Ziff. 1 des Tenors des Urteils des LG Krefeld vom 24.5.2012 (3 O 309/11) zurückgewiesen wurde, wird es - unter Aufhebung im Übrigen - mit folgender Maßgabe aufrechterhalten:
Die Beklagte wird verurteilt, zu erklären, dass sich die Auflassung in § 7 Nr. 1 des notariellen Kaufvertrages vom 29.5.2008 (UR-Nr. 57/2008 Notars G. aus G.) auf das im Grundbuch von B., AG Krefeld, Blatt.., Flur.., Flurstück 3558 eingetragene Grundstück bezieht und sie die Eintragung der Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch bewilligt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens - mit Ausnahme der Kosten der Säumnis der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 17.10.2013 - tragen die Parteien je zur Hälfte. Die Kosten ihrer Säumnis trägt die Beklagte allein.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von EUR 200.000 abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Die Beklagte ist Eigentümerin der im Grundbuch von B. (AG Krefeld) Blatt ... eingetragenen Grundstücke Flur ... Flurstücke 3558, 3559 und 3560, auf der sie drei Reihenhäuser errichtete. Unter dem 29.5.2008 schloss die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit der Klägerin, diese vertreten durch eine Notariatsangestellte als Vertreterin ohne Vertretungsmacht, einen notariellen Kaufvertrag über das Flurstück 3559, das mittlere der drei Grundstücke, und verpflichtete sich das Gebäude gem. anliegender Baubeschreibung fertig zu stellen. Wegen der Einzelheiten des Kaufvertrages wird auf Anl. K1 = Bl. 14 ff. GA verwiesen. Der Vertrag wurde am 7.7.2008 von der Klägerin genehmigt (Anl. K10 = Bl. 56). In der Folgezeit wurde eine Auflassungsvormerkung eingetragen.
Am 6.12.2011 unterzeichneten die Parteien eine Vereinbarung, wonach nunmehr "die 3 Wohnungen" an die Klägerin verkauft werden sollten; der Kaufpreis sollte durch einen Gutachter ermittelt werden, wobei vom Verkehrswert der Aufwand abzuziehen sein sollte, der erforderlich war, um die Wohnungen in den Zustand zu versetzen, der sich "aus den Baubeschreibungen aus Juni 2008" ergibt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vereinbarung vom 6.12.2011, abgefasst in holländischer Sprache Bl. 95f GA und die deutsche Übersetzung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten Bl. 92f GA verwiesen.
Die Klägerin hat geltend gemacht, dass im notariellen Kaufvertrag das zu verkaufende Flurstück versehentlich falsch bezeichnet worden sei; die Vertragsparteien seien sich einig darüber gewesen, dass das Flurstück 3558 verkauft werden solle, welches von der Straße aus gesehen rechts liege.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1. die Auflassung und Bewilligung der Eintragung in das Grundbuch hinsichtlich des Flurstücks 3558 zu erklären,
2. das Flurstück 3558 lastenfrei zu stellen Zug um Zug gegen Verzicht auf die Rechte aus der zu Flurstück 3559 eingetragenen Auflassungsvormerkung und Zustimmung zu deren Löschung.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, die Klägerin habe ihr den Anspruch auf Übereignung des Flurstücks 3558 durch die Vereinbarung vom 6.12.2011 erlassen, so dass der von der Klägerin geltend gemachte Übereignungsanspruch erloschen sei (Bl. 94 GA). Im Übrigen hat sie darauf hingewiesen, dass die beiden letzten Kaufpreisraten noch nicht gezahlt seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bl. 132 bis 135 GA Bezug genommen.
Das LG hat der Klage mit am 24.5.2012 verkündetem Urteil im Wesentlichen stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Es liege eine versehentliche Falschbezeichnung des Flurstücks vor, die jedoch weder die Wirksamkeit des notariellen Kaufvertrages noch die darin erklärte Auflassung berühre. Allerdings sei der schuldrechtliche Anspruch aus dem Vertrag mit der Auflassung noch nicht erloschen. Da der Veräußerer die Vornahme aller Handlungen und die Abgabe aller Erklärungen schulde, die von seiner Seite zum Eigentumsübergang erforderlich sind, könne die Klägerin von der Beklagten erneut die Erklärung der Auflassung und Bewilligung der Eintragung verlangen. Dieser Anspruch sei auch nicht ...