Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 6 O 139/15) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 16. Januar 2018 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.016,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. April 2015 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 492,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. April 2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die im ersten Rechtszug und die im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger und die Beklagten, letztere als Gesamtschuldner, jeweils zu 50 % zu tragen.
Das Berufungsurteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien streiten über Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Klägers aus einem Verkehrsunfall, der sich am 16. Oktober 2014 gegen 16:50 Uhr auf der A 3 vor dem Autobahnkreuz H in Fahrtrichtung A ereignete.
Der Kläger befuhr mit seinem Pkw der Marke Mercedes die Autobahn auf dem linken von drei Fahrstreifen. Vor ihm befuhr der Beklagte zu 1) mit einem von ihm gehaltenen und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Audi ebenfalls die Autobahn, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Beklagte zu 1) den mittleren oder den linken Fahrstreifen befuhr. Vor dem Autobahnkreuz H stockte der Verkehr, so dass der Kläger und der Beklagte zu 1) die Geschwindigkeit ihrer Fahrzeuge reduzierten. Aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind, fuhr der Kläger mit der rechten Seite seiner Fahrzeugfront auf den linken Heckbereich des Beklagtenfahrzeuges auf.
Mit Schreiben vom 7. April 2015 begehrte der Kläger von der Beklagten zu 2) unter Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten, das einen Wiederbeschaffungswert von 7.000,00 EUR und einen Restwert von 700,00 EUR auswies, Ausgleich für folgende Positionen:
Position |
|
Gutachterkosten |
808,25 EUR |
Wiederbeschaffungsaufwand |
6.300,00 EUR |
Abschleppkosten |
343,77 EUR |
Einstellgebühren und Hilfestellung beim Verkauf des Fahrzeugschrotts |
72,59 EUR |
An- und Abmeldekosten Stadt K |
50,30 EUR |
Kostenbescheid Stadt K Löschfahrzeug und Ölbindemittel |
97,75 EUR |
Kostenpauschale |
25,00 EUR |
Schmerzensgeld |
500,00 EUR |
Gesamt |
8.197,66 EUR |
Mit Schreiben vom 8. April 2015 lehnte die Beklagte zu 2) die Regulierung ab.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 1) habe den mittleren Fahrstreifen befahren. Wegen des Rückstaus sei der Beklagte zu 1) auf den linken Fahrstreifen vor den klägerischen Mercedes gewechselt und habe den Audi sofort gebremst, ohne auf den Kläger zu achten. Er, der Kläger, habe nicht mehr rechtzeitig reagieren können, so dass er mit dem Mercedes auf den Audi aufgefahren sei.
Weiter hat der Kläger behauptet, er habe unfallbedingt eine Schädelprellung und eine leichte Kopfplatzwunde an der Stirn erlitten.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen,
1. an den Kläger einen Betrag von 8.197,66 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 8. April 2015 zu zahlen,
2. an den Kläger einen Betrag von 808,13 EUR an Verzugsschaden nebst 5 Zinspunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. April 2015 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben behauptet, der Beklagte zu 1) habe den linken der drei Fahrstreifen befahren, als vor ihm der Verkehr stockte. Daraufhin habe er den Audi bis fast zum Stillstand abgebremst und die Warnblinkanlage eingeschaltet, um den rückwärtigen Verkehr auf die Verkehrslage aufmerksam zu machen. Im Rückspiegel habe er gesehen, dass sich der Mercedes des Klägers mit hoher Geschwindigkeit genähert habe. Um einen Aufprall zu vermeiden, habe der Beklagte zu 1) versucht, den Audi nach rechts auf den mittleren Fahrstreifen zu lenken, was ihm nur teilweise gelungen sei.
Zur Schadenshöhe haben die Beklagten die Auffassung vertreten, dass eine Differenzbesteuerung von 2,5 % in Abzug zu bringen sei, so dass der Wiederbeschaffungswert nur 6.829,27 EUR und der Wiederbeschaffungsaufwand 6.129,27 EUR betrage. Zudem haben sie behauptet, dass die Einstellkosten von 36,00 EUR netto für drei Tage und "Gebühren für Rückabwicklung" von 25,00 EUR netto nicht erforderlich gewesen seien.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen B und durch Einholung eines schriftlichen Unfallrekonstruktionsgutachtens des Sachverständigen L. Es hat den Inhalt der Bußgeldakte ..... des Kreises M zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
Sodann hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass bei Abwägung der Verursachungsanteile das Maß der Verantwortlichkeit auf Klägerseite so groß sei, dass der von den Beklagten zu tragende Anteil nicht mehr relevant ins Gewicht falle. Denn nach dem Ergebnis der Bewei...