Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20.07.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,
1.
an die XXX GmbH, XXXstraße, D, 3.281,24 €,
2.
an die XXX GmbH, XXX Weg, D, 450,89 € und
3.
an die Klägerin 20 €
jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins-satz seit dem 09.08.2006 zu zahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamt-schuldner. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Be-klagten als Gesamtschuldner zu 72 % und die Klägerin zu 28 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung ist zulässig und begründet. Die Klägerin kann aus dem streitigen Unfallereignis vom 26.05.2006 in D den mit der Berufung noch geltend gemachten Betrag von 3.752,13 € als Schadenersatz verlangen. Soweit die Klägerin ihre Ersatzansprüche unstreitig an die Fa. GmbH bzw. die XXX GmbH abgetreten hat, geht sie aufgrund einer - erneut unstreitigen - Ermächtigung dieser beiden Firmen zulässigerweise im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft vor und kann Zahlung an die Zessionare verlangen.
Das Landgericht hat zu Unrecht angenommen, die Klägerin habe nicht schlüssig dargelegt, dass wenigstens ein bestimmter, näher abgrenzbarer Teil des Schadens auf den fraglichen Zusammenstoß zurückzuführen sei. Anhand der Ergebnisse des erstinstanzlich herangezogenen Sachverständigen S lässt sich die nunmehr unstreitige Vorbeschädigung des Heckdeckels des klägerischen Fahrzeugs ohne Weiteres technisch und rechnerisch von dem unfallursächlichen Schaden abgrenzen. Die weitergehende Auffassung des Landgerichts, aufgrund des Vorhandenseins eines nicht mit dem Schadenereignis kompatiblen Schadens sei die Klage insgesamt abzuweisen, weil sich nicht ausschließen lasse, dass auch kompatible Schäden durch ein früheres Ereignis verursacht worden sind, verkennt die Bedeutung des § 287 ZPO.
Im Einzelnen:
I.
1.
Der Beklagte zu 1. haftet für die Unfallfolgen aus §§ 7 Abs.1, 18 Abs.1 StVG und die Beklagte zu 2. aus § 3 Nr. 1 PflVG. Die volle Einstandspflicht der Beklagten für die aus dem Unfall herrührenden Schäden ist unstreitig. Sie haben daher den zur Herstellung des ursprünglichen Zustands erforderlichen Geldbetrag zu zahlen (§ 249 Abs.2 S.1 BGB).
2.
Der Höhe nach beläuft sich der geschuldete Schadenersatz auf die mit der Berufung noch weiterverfolgten Beträge.
a)
Es ist unstreitig, dass das Fahrzeug durch den Unfall im Heckbereich beschädigt worden ist. Im Streit steht nur die Frage, ob das Fahrzeug eventuell bereits Vorschäden aufwies. Steht jedoch eine Kollision und damit eine primäre Verletzung des Eigentums durch einen Verkehrsunfall fest, beurteilt sich die Frage, welche (weiteren) Beschädigungen durch den Unfall verursacht worden sind und welcher Aufwand zur Schadensbeseitigung erforderlich ist, nach dem Beweismaß des § 287 ZPO. Danach reicht für die Überzeugungsbildung je nach den Umständen des Falles eine überwiegende (höhere oder deutlich höhere) Wahrscheinlichkeit der Unfallkausalität aus. Darlegungs- und beweisbelastet hierfür ist der Geschädigte. Dementsprechend ist es nicht Aufgabe des Schädigers bzw. der Versicherung, das Vorhandensein von Vorschäden zu beweisen. Fehlt es an einer - vom Geschädigten beizubringenden - ausreichenden Schätzungsgrundlage und ist eine zuverlässige Ermittlung auch nur eines unfallbedingten Teilschadens aufgrund der Wahrscheinlichkeit von erheblichen Vorschäden nicht möglich, so hat erst diese Unsicherheit die vollständige Klageabweisung zur Folge (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Urteil vom 11.02.2008, I - 1 U 181/07; Urteil vom 19. November 2007, Az.: 1 U 126/07 mit Hinweis auf Senat, Schaden Praxis 2001, 272). Liegen (unbeseitigte) Vorschäden vor oder ist es dem Geschädigten nicht gelungen zu beweisen, dass alle geltend gemachten Beschädigungen mit dem Unfallereignis kompatibel sind, darf allerdings entgegen einer in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht (KG Schaden Praxis 2008,21; KG DAR 2006, 323; OLG Frankfurt ZfS 2005, 69; OLG Celle OLGR 2004, 175; OLG Köln NZV 1999, 378; OLG Köln NZV 1996, 241), der das Landgericht folgt, die Klageforderung nicht mit dem Argument insgesamt abgewiesen werden, allein das Vorhandensein nicht kompatibler Vorschäden ließe es nicht ausschließen, dass auch kompatible Schäden durch ein früheres Unfallereignis verursacht worden sind. Vielmehr besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in einem solchen Fall ein Ersatzanspruch insoweit, als der geltend gemachte kompatible Schaden technisch und rechnerisch von dem Vorschaden abgrenzbar ist (s. ausführlich Senat Urteil vom 11.02.2008, I - 1 U 181/07; auch OLG München NZV 2006, 261). Eine andere Sichtweise verkennt den Regelungsgehalt des § 287 ZPO, bei dem es nicht darauf ankommt, ob ausgeschlossen werden kann, dass kompatible Beschädigungen die Folgen eines früheren Schadenereignisses sind. Vielmehr genügt gemäß § 287 ZPO der Nach...