Leitsatz (amtlich)
Bei bestehenden Vorschäden seines Kraftfahrzeuges kann der Eigentümer die mit dem späteren Schadensereignis kompatiblen Schäden nur ersetzt verlangen, wenn gemäß § 287 ZPO mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass diese bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. Dazu muss der Eigentümer grundsätzlich, vor allem aber im Fall von Schadensüberlagerungen, den Umfang des Vorschadens und gegebenenfalls dessen Reparatur belegen, da sich der Ersatzanspruch lediglich auf den Ersatz derjenigen Kosten erstreckt, die zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes erforderlich sind. Zudem ist zu berücksichtigen, dass selbst eine weitere Beschädigung bereits vorgeschädigter Fahrzeugteile jedenfalls nicht stets zu einer schadensersatzrechtlich bedeutsamen Vertiefung des Vorschadens führt. Im Fall von direkt überlagerten oder eng benachbarten Vorschäden kann es daher auch bei kompatiblen Beschädigungen an der hinreichenden Wahrscheinlichkeit fehlen, dass sie auf dem Unfallereignis beruhen.
Normenkette
BGB §§ 249, 823; StVG §§ 7, 18
Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 1 O 109/17) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 25.05.2018 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 109/17 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.471,66 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO).
B. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel nach einstimmiger Überzeugung des Berufungsgerichts offensichtlich nicht begründet ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
I. Zur Begründung der offensichtlichen Erfolglosigkeit der Berufung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss vom 14.11.2018 Bezug genommen. Darin heißt es:
"Dem Kläger stehen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht zu. Das Landgericht hat im Ergebnis zurecht ausgeführt, dass der Kläger den ihm durch den streitgegenständlichen Unfall vom 01.10.2016 entstandenen Fahrzeugschaden nicht hinreichend dargetan hat.
1. Nach dem beidseits nicht angegriffenen Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. T hatte der B des Klägers zum Unfallzeitpunkt bereits Vorschäden auf der durch die Kollision mit dem W des Beklagten zu 2. betroffenen rechten Fahrzeugseite.
2. Gemäß gefestigter Rechtsprechung des Senats (s. Urteile v. 05.02.1996 - 16 U 54/95 = NZV 1996, 241 und v. 22.02.1999 - 16 U 33/98 = NZV 1999, 378) und weiterer Obergerichte (s. nur OLG Köln, Beschl. v. 08.04.2013 - 11 U 214/12 = NZV 2013, 445 = r+s 2013, 305; v. 17.1.2017 - 11 W 1/17, NZV 2018, 273 m. Anm. Franzke; v. 04.06.2018 - 15 U 7/18 = BeckRS 2018, 22217; OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.03.2017 - 1 U 31/16 = VersR 2017, 1032; KG, Urt. v. 27.08.2015 - 22 U 152/14 = DAR 2016, 461) kann der Geschädigte bei bestehenden Vorschäden die mit dem späteren Schadensereignis kompatiblen Schäden nur unter folgenden Voraussetzungen ersetzt verlangen: Es muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemäß § 287 ZPO auszuschließen sein, dass diese bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. Dazu muss der Geschädigte grundsätzlich, vor allem aber im Fall von Schadensüberlagerungen, den Umfang des Vorschadens und gegebenenfalls dessen Reparatur belegen, da sich der Ersatzanspruch lediglich auf den Ersatz derjenigen Kosten erstreckt, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes erforderlich sind. Insoweit muss der Geschädigte geeignete Schätzgrundlagen beibringen, welche Anhaltspunkte für die Einschätzung des Schadens und seiner Höhe bieten. Eine Schätzung ist unzulässig, wenn sie mangels greifbarer, vom Kläger vorzutragender Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen würde. Nur soweit der geltend gemachte Schaden technisch und rechnerisch eindeutig vom Vorschaden abgrenzbar ist, besteht ein Ersatzanspruch des Geschädigten. Ist hingegen eine zuverlässige Ermittlung auch nur eines unfallbedingten Teilschadens aufgrund der Wahrscheinlichkeit von erheblichen Vorschäden nicht möglich, so hat diese Unsicherheit die vollständige Klageabweisung zur Folge. Dabei ist zu berücksichtigen, dass selbst eine weitere Beschädigung bereits vorgeschädigter Fahrzeugteile jedenfalls nicht stets zu einer schadensersatzrechtlich bedeutsamen Vertiefung des Vorschadens führt.
3. Nach dem Klagevorbringen und dem unstreitigen Sachverhalt kann nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit gemäß § 287 ZPO ausgeschlossen werden, dass die vom Sachverständigen Dipl.-Ing. T auf Seite 44 seines Gutachtens aufgeführten 'kompatiblen Beschädigungen' an bereits vorbeschädigten Fahrzeugteilen eingetreten sind.
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