Entscheidungsstichwort (Thema)

Urheberrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

Im urheberrechtlichen Auskunfts- und Schadensersatzanspruch der Erben eines Jesuiten.

 

Normenkette

UrhG § 28 Abs. 1, § 30; BGB § 1922 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 02.05.1990; Aktenzeichen 12 O 45/90)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 2. Mai 1990 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Kläger sind die gesetzlichen Erben des am 1. Juli 1960 gestorbenen Jesuiten Dr. O. P., M., (Erblasser). Die Beklagte verlegte in der Vergangenheit verschiedene literarische Werke des Erblassers. Auf Anfrage teilte die Beklagte dem Kläger zu 1 mit, über die Werke seien Verlagsverträge mit dem A.-Verein e.V. in J. bei B. bzw. der Ostdeutschen Provinz der Jesuiten, B.-D geschlossen worden; die Verträge seien auch vom Erblasser persönlich unterzeichnet worden. Die Beklagte weigerte sich aber, Ablichtungen von Verträgen und Honorarabrechnungen zu übersenden. Insoweit verwies sie den Kläger zu 1 an die jetzt zuständige Norddeutsche Provinz der Jesuiten.

Die Kläger haben daraufhin die Beklagte auf Auskunftserteilung über nach dem 1. Juli 1960 veröffentlichte Werke des Erblassers verklagt. Sie haben geltend gemacht, die Beklagte habe Rechte des Erblassers in einer Weise verwertet, daß ihnen entweder vertragliche Honoraransprüche oder Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Urheberrechten zustünden. Sie haben mit Nichtwissen bestritten, daß für sie, die Kläger, bindende Verträge bestünden.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihnen Auskunft über alle von ihr nach dem 1. Juli 1960 veröffentlichten Werke des Dr. O. P. zu erteilen.

Die Beklagte hat

Klageabweisung beantragt.

Sie hat im einzelnen unter Angabe der Daten vorgetragen, welche Verlagsverträge sie mit dem Andreas-Verein bzw. der Ostdeutschen Provinz über die Werke geschlossen habe. Sie hat geltend gemacht, die „Legitimation der Vertragspartner durch den Urheber (sei) gesichert”. Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Kläger in Abrede gestellt. Sie, die Beklagte, habe ihren Vertragspartnern gegenüber die Pflichten zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung erfüllt. Die Kläger sollten sich an diejenigen halten, die die Rechte des Erblassers wahrgenommen hätten. Gegenüber Ansprüchen aufgrund von Vorgängen, die länger als 30 Jahre zurückliegen, hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.

Mit Urteil vom 2. Mai 1990 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kläger seien jedenfalls nicht „schuldlos” im Ungewissen über den Bestand und Umfang von Rechten, weil sie als Erben Auskünfte über jeden Verlagsvertrag beim Andreas-Verein bzw. der Norddeutschen Provinz der Jesuiten einholen könnten.

Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen weiterverfolgen. Sie halten es nicht für richtig, daß sie nicht „schuldlos” im Ungewissen über ihre Rechte seien.

Die Norddeutsche Provinz der Jesuiten habe die inzwischen erbetene Auskunft abgelehnt.

Die Kläger beantragen,

in Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, ihnen Auskunft über alle von ihr nach dem 1. Juli 1960 veröffentlichten Werke des Dr. O. P. zu erteilen, und zwar unter Angabe der Titel, der in Verkehr gebrachten Exemplare, ihre Anzahl sowie deren Verkaufserlöse.

Die Beklagte beantragt

Zurückweisung der Berufung.

Sie bezieht sich auf das angefochtene Urteil und ihr Vorbringen erster Instanz, das sie vertieft. Sie macht geltend, die Verwertungsrechte an den Werken seien nicht in den Nachlaß des Erblassers gefallen; sie stünden vielmehr der Jesuitenprovinz zu, von der sie ihre Verlagsrechte herleite. Der Erblasser habe entsprechend dem von ihm abzulehenden Armutsgelübde die Verwertungsrechte an seinen Orden abgetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts, durch das ihre Auskunftsklage abgewiesen worden ist, ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Den Klägern steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu.

Die Kläger stützen den Anspruch auf ihre Stellung als Erben des Erblassers, § 1922 Abs. 1 BGB, § 28 Abs. 1, § 30 UrhG. Sie halten ihr Begehren für begründet, weil ihnen entweder vertragliche Honoraransprüche zustünden oder Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Urheberrechten; zur Vorbereitung beider Ansprüche sei der von der Rechtsprechung anerkannte Auskunftsanspruch gegeben. Grundsätzlich kommt ein solcher Auskunftsanspruch in Betracht (vgl. Hertin in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 7. Aufl., vor § 31 UrhG Rdnr. 12 m.w.N. für den Auskunftsanspruch aus Nutzungsverträgen über das Urheberrecht und No...

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