Leitsatz (amtlich)

Kann der Mahnantrag, dessen ursprüngliche Mängel der Antragsteller auf Zwischenverfügung des Rechtspflegers rechtzeitig behoben hat, deshalb nur mit –weiterer – Verzögerung zugestellt werden, weil der berichtigte Mahnantrag eine falsche, 5 Jahre alte Anschrift des Antragsgegners enthält, so hat der Antragsteller diese Verzögerung zu vertreten, wenn er die Richtigkeit der Anschrift nicht geprüft hat. Ein Rückwirkung der Zustellung des Mahnbescheides auf den Zeitpunkt der Einreichung des Mahnantrages gem. § 693 Abs. 2 a.F. ZPO (Zustellung demnächst) kommt dann nicht in Betracht.

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 15 O 46/00)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 26.1.2001 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer in der Europäischen Union ansässigen Bank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Die Kläger, die in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Architekturbüro betreiben, wurden mit Vertrag vom 13./17.5.1993 von der Beklagten, einer Grundstücks-Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft, mit den Planungs- und Bauleitungsleistungen für den Umbau und die Erweiterung des Bürogebäudes B.-Str. in D. beauftragt. Unter dem gleichen Datum unterzeichneten die Parteien nach Ermittlung einer Honorarbezugssumme eine Pauschalhonorarvereinbarung für die zu erbringenden Leistungen i.H.v. 1,2 Mio. DM zuzügl. MwSt. Wegen der weiteren Einzelheiten zu den geschlossenen Verträgen wird auf die eingereichten Vertragsunterlagen verwiesen.

Im Juli 1993 (2.7./1.9.1993) wurde### der Architektenvertrag um die gleichlautenden Leistungen für die zu errichtende Tiefgarage erweitert. Auch hinsichtlich dieser Leistungen wurde ein Pauschalhonorar vereinbart i.H.v. 75.000 DM zuzüglich MwSt.

Im September 1994 wurden die Kläger mit der Durchführung weiterer Teilleistungen beauftragt. Die Vertragserweiterungen beruhten auf Änderungswünschen der Mieter des Objekts sowie auch Änderungen der Vermieterplanungen. Die Leistungen wurden mündlich in Auftrag gegeben und von den Klägern nach Erbringung auf Stundenbasis entsprechend der im Hauptauftrag unter § 3 Abs. 2 getroffenen Regelung abgerechnet.

Nach Abschluss der Leistungen erteilten die Kläger der Beklagten unter dem 18.6.1996 ihre Schlussrechnung i.H.v. insgesamt 1.328250 DM. Unter Berücksichtigung geleisteter Abschlagszahlungen verblieb danach noch eine Forderung i.H.v. 151.202 DM, die mit der Klage geltend gemacht wird.

Einbezogen in die Schlussrechnung war die 5. Honorarzwischenrechnung vom 13.6.1993 i.H.v. 336.375 DM, auf die die Beklagte lediglich einen Teilbetrag von 230.000 DM geleistet hatte. Den Restbetrag über 16.375 DM hatten die Kläger mit Schreiben vom 26.9.1995 und vom 28.11.1995 unter Fristsetzung zum 12.12.1995 angemahnt.

Mit Antrag vom 15.12.1998 auf dem Formular Nr. … hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger beim AG D. den Erlass eines Mahnbescheides über die in der Schlussrechnung ausgewiesene Summe nebst Zinsen begehrt. Der mit Kostenmarken des AG L. vom 17.12.1998 versehene Antrag ist am 18.12.1998 beim AG D. eingegangen.

Als Adresse der Beklagten war K.-W. in D. angegeben.

Mit Schreiben vom 23.12.1998, den Klägern zugegangen am 31.12.1998, hat das AG mitgeteilt, dass dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides nicht entsprochen werden könne, bis nicht einige Mängel behoben seien. Den Antragstellern ist aufgegeben worden mitzuteilen, ob einer der Antragsteller seinen Wohnsitz in D. habe. Ferner war die Zuständigkeit des Gerichts zu begründen und schließlich sollte der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids auf einem seit dem 1.1.1995 gültigen Vordrucksatz gestellt werden. Für die Erledigung der Auflagen hatte das Gericht eine Frist von einem Monat vorgesehen.

Mit Schreiben vom 12.1.1999 haben die Kläger den Antrag auf Erlass des begehrten Mahnbescheides auf einem seit dem 1.1.1995 gültigen Vordruck für das nichtmaschinelle Mahnverfahren datierend vom 11.1.1999 eingereicht und die vom Gericht noch benötigten Informationen beigebracht. Das Scheiben ist am 15.1.1999 beim AG eingegangen. Daraufhin ist der Mahnbescheid am 18.1.1999 erlassen worden. Ein am 2.2.1999 versuchter Zustellversuch ist wegen der unrichtigen Adressierung des Mahnbescheides gescheitert. Der Postzustellungsauftrag ist am 8.2.1999 wieder beim AG eingegangen.

Nach Mitteilung der erfolglosen Zustellung haben die Kläger mit Schreiben vom 18.2.1999, beim AG eingegangen am 19.2.1999, die neue Adresse der Beklagten bekannt gegeben. Mit Verfügung vom 22.2.1999 hat das AG die erneute Zustellung mit einer berichtigten Aus...

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