Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 21 O 35/20) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 14.09.2020 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf, Az.: 21 O 35/20, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger begehrt zuletzt in Zusammenhang mit dem sog. "Diesel-Abgasskandal" von der Beklagten als Automobilherstellerin die Zahlung von Schadensersatz (Kaufpreis nebst Kreditkosten in Höhe von 1.512,59 EUR abzüglich Nutzungsentschädigung, berechnet auf Basis einer Gesamtlaufleistung von 350.000 km) Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung eines von ihm am 02.07.2018 zu einem Kaufpreis in Höhe von 32.400,00 EUR als Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 24.331 km erworbenen VW T6 Caravelle Comfortline (Produktionsdatum: 21.03.2017; Erstzulassung: 03.07.2017), der mit einem Motor der Baureihe EA288 EU6 betrieben wird. Zudem begehrt der Kläger Feststellung, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde, und die Freistellung von Rechtsanwaltskosten. Das Fahrzeug wies am 10.06.2021 einen Kilometerstand von 75.233 km aus.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 14.09.2020 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB nicht vorlägen.
Im Hinblick auf den Einbau eines sog. Thermofensters fehle es jedenfalls an den subjektiven Anspruchsvoraussetzungen. Der darlegungs- und beweispflichtige Kläger habe die hohen Anforderungen an die Darlegung des Schädigungsvorsatzes nicht zu erfüllen vermocht. Der hiesige Sachverhalt lasse sich nicht mit der zum Motor EA189 ergangenen Rechtsprechung vergleichen, denn das Thermofenster unterscheide nicht zwischen Prüfstand und Realbetrieb und sei damit nicht auf "Überlistung" der Prüfsituation angelegt. In dieser Konstellation könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Ausgestaltung des Thermofensters im Ergebnis auf einer noch vertretbaren Gesetzesauslegung beruhe. Gegen die Annahme eines evidenten Rechtsverstoßes spreche insbesondere, dass selbst das Bundesverkehrsministerium (BMVI) und das Kraftfahrtbundesamt (KBA) von einer Zulässigkeit des Thermofensters ausgingen. Dem Kfz-Hersteller könne keine andere Wertung abverlangt werden, wenn von behördlicher Seite ein gesetzeskonformes Verhalten attestiert werden. Selbst bei Bejahung eines Gesetzesverstoßes fehle es damit in jedem Fall an einem vorsätzlichen sittenwidrigen Verhalten. Die Entscheidung des BGH vom 28.01.2020 (Az.: VIII ZR 57/19) verhalte sich zu kaufgewährleistungsrechtlichen Ansprüchen; worauf es vorliegend nicht ankomme. Abgesehen davon sei der klägerische Vortrag auch nicht ausreichend, um in die Beweisaufnahme einzutreten, denn anders als in der vom BGH beurteilten Konstellation liege hier kein Rückruf des KBA vor, wie der Kläger zugestanden habe.
Im Hinblick auf die weiteren Abschalteinrichtungen habe der Kläger eine Schädigungshandlung nicht mit hinreichender Substanz dargelegt. Sein Vortrag zu einem Einsatz einer unzulässigen "Aufheizstrategie-SCR-Katalysators", einer Manipulation des AdBlue-Verbrauchs sowie einer Lenkwinkelerkennung zur Erkennung des Prüfstands stelle eine bloße Behauptung ins Blaue hinein dar. Der Kläger lege nicht hinreichend greifbare Anhaltspunkte für eine Ausstattung des Fahrzeugs mit Einrichtungen dar, die die Annahme einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung begründeten. Der Kläger schöpfe seine Erkenntnisse hinsichtlich der Abschalteinrichtungen aus einem Bericht des KBA, der sich nicht auf das streitgegenständliche Fahrzeug beziehe. Das Vorbringen der Beklagten zu einer technischen Konformitätsabweichung im Zusammenhang mit dem sog. Verschlechterungsfaktor (Ki-Faktor), zu deren Beseitigung ein Software-Update erforderlich geworden sei, stelle kein Zugeständnis zum klägerischen Vortrag einer manipulativen Einwirkung auf das AdBlue-System dar. Die vom Kläger behauptete "dezidierte Beschreibung", aus der sich in Zusammenhang mit der vorgelegten "Applikationsanweisung Diesel" greifbare Anhaltspunkte für die Verwendung einer Abschalteinrichtung ergebe, erschöpfe sich darin, Medienberichte über aufkommende "Manipulationsvorwürfe" in der Motorenreihe EA288 zu referieren. Allein aus dem Umstand einer solchen Berichterstattung resultiere noch kein greifbarer Anhaltpunkt, der dem Vortrag d...