Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für Abrechnung auf Neuwagenbasis bei erheblicher Fahrzeugbeschädigung durch Verkehrsunfall

 

Verfahrensgang

LG Krefeld (Urteil vom 07.05.2009)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 7.5.2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des LG Krefeld wird zurückgewiesen.

Der Urteilstenor des angefochtenen Urteils wird im ersten Absatz berichtigt. Statt 2.514,85 EUR muss es dort 2.514,55 EUR heißen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Der Kläger kann weder weiteren Schadensersatz aufgrund einer Abrechnung auf Neuwagenbasis verlangen (nachfolgend 1) noch steht ihm ein weitergehender Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten wegen der Regulierung des Unfallschadens vom 8.1.2007 in K. zu (nachfolgend 2).

1. Er hat über die bereits zuerkannten Beträge hinaus keine weiteren Schadensersatzansprüche gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 PflVG, 249 BGB gegen die Beklagten.

a) Die Voraussetzungen für eine Schadensberechnung auf Neuwagenbasis liegen nicht vor.

Eine Schadensabrechnung auf Neuwagenbasis ist im Falle einer erheblichen Beschädigung grundsätzlich nur bei einer Fahrleistung von bis zu 1.000 km möglich (BGH, NJW 1976, 1202; NJW 1982, S. 433; Senat, Urt. v. 2.3.2009 - I-1 U 58/08). Nur in Ausnahmefällen ist eine gewisse Überschreitung dieser Kilometergrenze zulässig (so BGH NJW 1982, S. 433). Bei einer Laufleistung zwischen 1.000 und 3.000 km kann nach der vorzitierten Entscheidung des BGH beim Vorliegen besonderer Umstände eine Abrechnung auf Neuwagenbasis in Betracht kommen. Voraussetzung ist, dass bei objektiver Beurteilung der frühere Zustand durch die Reparatur auch nicht annähernd wiederhergestellt werden kann. Dies wird vor allem dann der Fall sein, wenn

aa) Teile beschädigt worden sind, die für die Sicherheit des Fahrzeugs von Bedeutung sind und trotz Reparatur ein Unsicherheitsfaktor bleibt;

bb) nach durchgeführter Reparatur erhebliche Schönheitsfehler am Pkw zurückbleiben (verzogene oder nicht mehr schließende Türen bzw. Kofferraum- oder Motorhaubendeckel, sichtbare Schweißnähte, Verformungen bestimmter Fahrzeugteile usw.) oder

cc) eine Beschädigung stattgefunden hat, welche die Garantieansprüche des Eigentümers zumindest beweismäßig gefährden kann und der Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht alsbald nach dem Unfall verbindlich seine Einstandspflicht für einen solchen Fall anerkennt.

Keiner dieser Ausnahmefälle liegt hier vor und es ist auch sonst kein Umstand gegeben, der darauf schließen lässt, dass durch die Reparatur der Ursprungszustand nicht wieder hergestellt werden könnte:

Zu aa) Durch den Unfall sind keine Teile beschädigt worden, die für die Sicherheit des Fahrzeuges von Bedeutung sind und bei denen trotz der Reparatur ein Unsicherheitsfaktor verbleibt. Der Sachverständige M. hatte Gelegenheit, das reparierte Fahrzeug zu untersuchen. Anhand der Lichtbilder, die die zuvor tätigen Privatgutachter gefertigt hatten, konnte er sich einen Eindruck von den Unfallschäden verschaffen. Der Anstoß ist am Heck des Fahrzeuges erfolgt. Nicht reversible Beschädigungen hat der Sachverständige dort nicht feststellen können (S. 6 des Gutachtens vom 15.9.2008). Er hat demgemäß festgestellt, dass ein technischer Minderwert nach der Reparatur nicht verbleibt (S. 18 des Gutachtens vom 15.9.2008)

Zu bb) Nach den Ausführungen des Sachverständigen M. lässt sich auch nicht feststellen, dass nach der Reparatur erhebliche Schönheitsfehler zurückbleiben. Der Sachverständige hat die Spaltverläufe der Türen sowie des Heckdeckels untersucht. Diese verliefen ebenmäßig (S. 3 des Ergänzungsgutachtens vom 17.2.2009). Er hat lediglich einen kleinen abgeplatzten Lackbereich im oberen Spaltbereich an der Fahrertür festgestellt. Ob dieser Schaden auf den Unfall zurückzuführen ist, ist jedoch zweifelhaft. Der Schaden kann nach den Ausführungen des Sachverständigen auch auf das Einklemmen eines Gegenstands beim Schließen der Tür aufgetreten sein. Selbst wenn der Schaden auf den Unfall zurückzuführen sein sollte, hätte er nach den Ausführungen des Sachverständigen jedenfalls durch eine fachgerechte Reparatur behoben werden können.

Zu cc) Der Kläger trägt auch nicht vor, dass eine Beschädigung stattgefunden hat, welche seine Garantieansprüche zumindest beweismäßig gefährden konnte. Für eine solche Annahme bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Sachverständige M. hat in seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten vom 17.2.2009 ausgeführt, ein schwerer Schaden, bei dem Teile der Bodengruppe, Längsträger etc. hätten ersetzt werden müssen, habe nicht vorgelegen (S. 7 des Ergänzungsgutachtens). Nach den Ausführungen des Sachverständigen (S. 21 des Gutachtens vom 15.9.2008) waren auch keine Achsteile in Mitleidenschaft gezogen worden. Nur der Heckbereich (Heckblech und Kofferraumboden) wurde verformt. Die Verformungen am Kofferraumboden war...

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