Verfahrensgang
LG Wuppertal (Entscheidung vom 13.03.2006) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 13. März 2006 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Kläger erwarben in dem von der Beklagten zu 1) errichten Objekt G... in W... Eigentumswohnungen. Die Beklagte zu 2) ist das örtliche Energieversorgungsunternehmen.
In den notariellen Kaufverträgen der Kläger wird jeweils unter § 1 Ziffer 3 auf die vorläufige Teilungserklärung vom 06.03.2003 sowie auf die Baubeschreibung verwiesen.
In dieser Baubeschreibung ist unter Ziffer 7.1 folgendes ausgeführt:
"Heizungsanlage gasbefeuert.
Es wird mit den S... ein Wärmeservice-Vertrag abgeschlossen, in den die Erwerber eintreten müssen. Die S... liefern für eine monatliche Pauschale nicht nur Gas, sondern auch die komplette Heizungs- und Warmwasseranlage. Gemäß dem Vertrag übernehmen die S... alle Kosten der Heizung, sind für alle Stör- und Notdienste und Instandsetzungen zuständig und rechnen die Gesamtkosten einmal jährlich mit den Nutzern direkt ab.
Sollte der Bauträger den Abschluss dieses Service-Vertrages nicht vollziehen, so liefert er eine Warmwasserzentralheizung mit Brennwertheizaggregat V... o.g. gasbefeuert, alternativ mit Öl, inkl. allem notwendigen Anschluss- und Abgaszubehör in kompletter Ausführung gemäß Wärmebedarfsberechnung für das gesamte Gebäude. Regelung über Heizungselektronik und Außenwandfühler."
Zwischen den Beklagten wurde unter dem 17.03./19.03.2004 ein sogenannter "Wärmebereitstellungsvertrag (Eigentümermodell)" geschlossen. Die Heizungsanlage wurde von der Beklagten zu 2) in der Folgezeit in dem Objekt errichtet. Unter dem 04.08.2004 bewilligte die Beklagte zu 1) die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Recht auf eine Wärmeerzeugungsanlage sowie ein Gasrohrleitungsrecht verbunden mit einem Betretungs- und Revisionsrecht sowie einer Bebauungs- und Nutzungsbeschränkung) zugunsten der Beklagten zu 2), die unter dem 20.08.2004 im Grundbuch eingetragen worden ist.
Die Kläger begehren u.a. die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sind, in den geschlossenen Wärmebereitstellungsvertrag einzutreten, und auch nicht sonst Vertragspartner des Wärmebereitstellungsvertrages geworden sind, dass die Beklagte zu 1) ihnen gegenüber verpflichtet ist, die unter Ziffer 7.1 der Baubeschreibung aufgeführte Warmwasserzentralheizung zu liefern und zu installieren, sowie die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, ihre Zustimmung zur Löschung der eingetragenen beschränkten persönlichen Grunddienstbarkeit zu erklären.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die Kläger aufgrund der abgeschlossenen Kaufverträge verpflichtet seien, in den zwischen den Beklagten unter dem 17.03./19.03.2004 geschlossenen Wärmebereitstellungsvertrag einzutreten. Der Wärmebereitstellungsvertrag sei zwischen den Beklagten zu 1) und 2) wirksam abgeschlossen worden. Dieser Vertrag entfalte eine Bindungswirkung auch gegenüber den Klägern, weil in den notariellen Kaufverträgen über die Teilungserklärung auf die Baubeschreibung verwiesen werde. Die getroffene Regelung in der Baubeschreibung sei eindeutig. Soweit die Kläger darauf abstellten, der Inhalt des Wärmebereitstellungsvertrages sei ihnen nicht bekannt gemacht worden, gehe dieser Einwand fehl; sie hätten der offen formulierten Regelung zugestimmt. Der ursprüngliche Prospekt sei aufgrund der vertraglichen Vereinbarung überholt gewesen. Angesichts des eindeutigen Wortlautes der Bestimmung komme es auch nicht darauf an, ob die Kläger vor Vertragsschluss auf die Eigentumsverhältnisse an der Heizungsanlage und die hieraus entstehenden Kosten ausdrücklich hingewiesen worden seien. Dass es sich bei dem zwischen den Beklagten abgeschlossenen Vertrag mit der Überschrift "Wärmebereitstellungsvertrag" um den in Ziff. 7.1 der Baubeschreibung genannten Wärmeservicevertrag handele, sei angesichts der vertraglichen Regelungen offensichtlich. Auch bestünden keine Bedenken gegen die Vertragslaufzeit von zunächst 15 Jahren, da die Lieferung der Heizungsanlage mit Investitionen auf Seiten der Beklagten zu 2) verbunden sei. Anhaltspunkte für einen Wettbewerbsverstoß oder eine unerlaubte Handlung der Beklagten seien nicht näher vorgetragen. Vor diesem Hintergrund hätten die Kläger auch keinen Anspruch auf eine von der Beklagten zu 1) einzubauende Heizungsanlage. Schließlich hätten die Kläger auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet sei, ihre Zustimmung zur Löschung der eingetragenen Grunddienstbarkeit zu er...