Leitsatz (amtlich)
Sichert der Vermieter eines Kraftfahrzeugs dem Mieter den Abschluss einer Vollkasko-Versicherung zu, so wirken sich mietvertragliche Haftungsbestimmungen nur insoweit aus, als Versicherungsschutz nicht besteht.
Normenkette
BGB §§ 278, 535
Verfahrensgang
LG Duisburg (Aktenzeichen 10 O 265/00) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das am 21.6.2002 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des LG Duisburg teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 323,34 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 26.4.2000 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 1/25 und der Kläger zu 24/25.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger vermietete dem Beklagten ein Kraftfahrzeug, bei dessen Benutzung eine Angestellte des Beklagten einen Unfall erlitt. Laut Mietvertrag bestand für das Kraftfahrzeug eine Fahrzeug-Vollversicherung mit 650 DM Selbstbeteiligung. In den AGB zum Mietvertrag waren u.a. die Haftung des Mieters für grobes Verschulden und alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit sowie die generelle Einstandspflicht des Mieters für von ihm eingesetzte Fahrer bestimmt. Der Kläger verlangte von dem Beklagten Ersatz des Kraftfahrzeugschadens i.H.v. ca. 13.000 Euro. Die Parteien stritten über die Unfallursächlichkeit von bei der Fahrerin nach dem Unfall festgestelltem Blutalkohol. Das LG hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Berufung des Beklagten führte, von der Selbstbeteiligung abgesehen, zur Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten ist weitgehend begründet. Der Kläger kann den verlangten Schadensersatz bis auf eine Selbstbeteiligung von 650 DM nicht vom Beklagten beanspruchen.
1. Es bedarf keiner eingehenden Befassung des Senats mit der Frage, ob ein schuldhaftes Verhalten der Zeugin S., einer Betriebsangehörigen des Beklagten, festzustellen ist, wofür einiges spricht, und ob ein solches Verhalten dem Beklagten nach § 278 BGB und/oder Abschn. II Ziff. 3 S. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Mietvertrag der Parteien zuzurechnen ist. Auch wenn dies der Fall wäre, ist die Klage bis auf die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung des Beklagten, die er sich anrechnen lässt, nicht begründet.
2. Ausweislich des Mietvertrages vom 15.10.1999 ist das vermietete Fahrzeug bei selbstverschuldeten Unfällen des Mieters kasko- bzw. eigenversichert, jedoch mit einer Selbstbeteiligung des Mieters i.H.v. 650 DM. Folglich ist der Mieter insoweit aufgrund der Kaskoversicherungsvereinbarung geschützt und kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass diese bei einem selbstverschuldetem Unfall auch eintritt. Dass der Kläger, wie er auf die Anfrage des Senats mitgeteilt hat, tatsächlich keine Kaskoversicherung abgeschlossen hat, sondern als sogenannter Selbstversicherer auftritt, ändert hieran nichts; denn er hat den Kunden im Schadensfall, wenn dies – wie hier – gewünscht wird, so zu stellen, als ob er eine Kaskoversicherung abgeschlossen hätte. Diese – fiktive – Inanspruchnahme der Kaskoversicherung ist hier auch nicht durch die genannten Geschäftsbedingungen oder die Anwendungen allgemeinen Rechts ausgeschlossen.
a) Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf die Regelung in Abschnitt IV Abs. 4 S. 1 und 2 der Geschäftsbedingungen. Nach S. 2 soll der Mieter zwar für Schäden am Fahrzeug und für die Schadensnebenkosten nur haften, wenn er den Schaden durch grobes Verschulden herbeigeführt hat, er Unfallflucht begangen hat oder der Schaden bei alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Dies soll jedoch nur „in diesem Fall” gelten, womit der vorausgehende S. 1 in Bezug genommen ist, in dem es heißt, der Mieter könne die Haftung aus Unfällen für Schäden des Vermieters sowie der … Schadensnebenkosten durch Zahlung eines besonderen Entgelts ausschließen. Gerade diese Zahlung eines besonderen Entgelts ist aber im Mietvertrag nicht vereinbart, sondern dort ist – wie oben zitiert – eindeutig geregelt, dass das Fahrzeug kasko- bzw. eigenversichert ist, und zwar ohne besonderes Entgelt. Ein solches Sonderentgelt ist lediglich für den Ausschluss der Ersatzpflicht auch für die Schadensnebenkosten oder auch der Selbstbeteiligung des Mieters vorgesehen, aber im konkreten Fall hier nicht vereinbart.
Damit greift die Regelung in Abschnitt IV der AGB nicht ein, weil sie den hier zu beurteilenden Fall nicht erfasst oder in Bezug auf einen solchen Fall jedenfalls zu unklar ist, was zu Lasten des Verwenders der allgemeinen Bedingungen, des Klägers, geht.
b) Auch die Anwendung des § 278 BGB oder der Klausel in Abschnitt II Ziffer 3 der AGB, wonach der Mieter das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten hat, kann nicht verhindern, dass sich der Beklagte wirksam auf die – fiktive – Eintrittspflicht der Kaskoversicherung berufen kann. Denn vorrangig gelten die versicherungsrechtlichen Grundlagen, nach de...