Leitsatz (amtlich)
Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Autowaschstraße bei Glatteis
- Zu Umfang und Ausgestaltung der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Autowaschstraße bei möglicher Glatteisbildung
- Zur Darlegungs- und Beweislast bei Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht als haftungsauslösende Handlung und zur sekundären Behauptungslast des Sicherungspflichtigen in Bezug auf die Erfüllung seiner Verkehrssicherungspflicht
- Zu den Anforderungen, unter denen der Autowaschanlagenbetreiber durch einen Warnhinweis seiner Sicherungspflicht in haftungsausschließender Weise nachkommt
Normenkette
BGB § 23
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 18.12.2013; Aktenzeichen 11 O 195/11) |
Tenor
Das Urteil des LG Düsseldorf vom 18.12.2013, 11 O 195/11, wird dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 6.500,- EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 661,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2011 zu zahlen, und dass festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin denjenigen zukünftigen Schaden zu ersetzen, der daraus resultiert, dass die Klägerin am 13.12.2010 gegen 10.30 Uhr auf dem Gelände der C.Anlage der Beklagten in D., S.Str., infolge Glatteis zu Fall gekommen ist und sich verletzt hat, wobei diejenigen Ansprüche, die auf andere Träger übergegangen sind, ausgenommen sind.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die 1964 geborene Klägerin nimmt die Beklagte als Betreiberin einer Autowaschanlage in D. wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in Anspruch. Dem liegt im einzelnen folgendes zugrunde:
Der streitgegenständliche Vorfall ereignete sich am 13.12.2010. Es herrschten winterliche Wetterverhältnisse. Am Unfalltag hatte es nicht geschneit, die Witterung war trocken und das Außengelände der von der Beklagten betriebenen Waschanlage war von Schnee und Eis geräumt. Am Vormittag des Unfalltages ließ die Klägerin ihren PKW in der Waschstraße der Beklagten reinigen. Während des Waschvorgangs verließ sie ihren PKW, um eine im Innereren des Gebäudes der Waschanlage gelegene Toilette aufzusuchen. Hierbei handelte es sich um eine Personaltoilette, deren Benutzung der Klägerin von einem Mitarbeiter der Beklagten gestattet worden war. Nach Verlassen des Gebäudes kam die Klägerin auf dem Waschstraßengelände zu Fall und zog sich eine Verletzung im Bereich des Sprunggelenks ihres rechten Fußes zu. Die näheren Einzelheiten zu dem Unfallhergang sind zwischen den Parteien streitig.
Nach dem Unfallereignis wurde die Klägerin mit einem Rettungswagen in das S. Krankenhaus in D.-B. verbracht. Dort wurde eine sog. Maisonneuve-Fraktur des Sprunggelenks des rechten Fußes diagnostiziert (dies ist eine Wadenbeinfraktur mit Riss der Bandverbindung zwischen Schienbein und Wadenbein) mit einer Innenknöchelfraktur und einer Fraktur des hinteren Kantendreiecks, sog. Volkmann'sches Dreieck, am Schienenbein. Noch am Unfalltag wurden die Verletzungen der Klägerin operativ behandelt und es wurde eine offene Reposition mit einer Schraubenosteosynthese am Innenknöchel und eine Implantation von Stellschrauben im Wadenbein durchgeführt.
Nach regelgerechtem postoperativem Verlauf und reizlos verlaufener Wundheilung wurde die Klägerin am 20.12.2010 aus der stationären Behandlung entlassen. In der Folgezeit war die Klägerin auf Gehhilfen angewiesen. Zur Versorgung ihres Haushaltes stellte die Krankenversicherung der Klägerin eine Haushaltshilfe. Ihrer Berufstätigkeit konnte die Klägerin in dieser Zeit nicht nachgehen.
Anlässlich eines Untersuchungstermins in der Ambulanz des S. Krankenhauses am 24.01.2011 und einer Röntgenkontrolle wurde festgestellt, dass die erlittene Fraktur noch einsehbar und somit nicht vollständig konsolidiert war. Wegen dieser verzögerten Knochenbruchheilung wurde die der Klägerin verordnete vollständige Entlastung des rechten Fußes für eine Dauer von ursprünglich 6 Wochen auf 12 Wochen verlängert.
Am 04.03.2011 wurden zwei der zuvor eingebrachten Stellschrauben operativ entfernt und die Klägerin durfte das rechte Bein anschließend mit 20 kg belasten.
Die Klägerin befand sich in der Zeit vom 25.05.2012 bis zum 27.05.2012 erneut in stationärer Krankenhausbehandlung, anlässlich derer weitere der eingebrachten Schrauben operativ entfernt wurden. Von einer vollständigen Entfernung der eingebrachten Schrauben wurde der Klägerin wegen des Risikos einer Nervenschädigung abgeraten.
Die Klägerin hat behauptet, am Unfalltag hätten die Temperaturen im Bereich des Gefrierpunktes gelegen, nachdem an den Tagen zuvor Tauwetter geherrscht habe. Das Außengelände um die Waschstraße herum sei von Schnee und Eis geräumt gewesen; unmittelbar hinter dem von ihr benutzten Hauptausgang aus dem Gebäude der Waschanlage habe sich aber eine spiegelglatte Fläche befunden, auf der sie gestürzt sei. Das gesamte Gelände sei in keiner Weise a...