Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 04.12.2007; Aktenzeichen 7 O 509/04)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Düsseldorf vom 04. Dezember 2007, 7 O 509/04, wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zwangsweise gegen sie durchzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin leitete im Jahr 1992 nach dem Investitionserleichterungs- und Wohnungsbaulandgesetz die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme "N.-A." ein. Gegenstand dieser etwa 161 ha. Bodenfläche umfassenden Maßnahme war die Errichtung von rund 2.100 Wohneinheiten und die Schaffung einer zugehörigen Infrastruktur. Sie wurde von der Klägerin am 02. Juli 1993 mit einem später durch Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 01. Dezember 1997 aufgehobenen Satzungsbeschluss festgesetzt.

Mit der Durchführung der Entwicklungsmaßnahme beauftragte die Klägerin die Beklagte. Hierzu schlossen die Parteien unter dem 25. November 1993 einen schriftlichen Entwicklungsträgervertrag (Anlage K7), nach dem es unter anderem zu den Aufgaben der Beklagten gehörte, die für die Entwicklungsmaßnahme benötigten Grundstücke und grundstücksbezogenen Rechte treuhänderisch und im Einvernehmen mit der Klägerin zu erwerben, Grundstücke auszutauschen und Ersatz zu beschaffen sowie gegebenenfalls anstehende Enteignungsmaßnahmen vorzubereiten. Die betreffenden Aufgaben wurden in erheblichem Maße von dem damals bei der Beklagten beschäftigten und inzwischen verstorbenen Betriebswirt G. L. durchgeführt. Diesem erteilte die Klägerin unter dem 10. Oktober 1994 eine umfassende öffentliche Vollmacht (Anlage K1), die ihn dazu berechtigte, für die Entwicklungsmaßnahme alle Ankaufs-, Verkaufs- und Tauschverträge über Grundstücke und Erbbaurechte sowie über Wohnungs- und Teileigentum abzuschließen und alle in irgendeinem Zusammenhang mit den abgeschlossenen Verträgen stehenden Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Weiter sollte sich die Vollmacht auf den Abschluss aller Vereinbarungen beziehungsweise Abgabe von Erklärungen erstrecken, die in irgendeinem Zusammenhang mit dem An- und Verkauf, insbesondere der Errichtung von Gebäuden auf den verkauften Grundstücken und der Grundstückserschließung stehen.

Um die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme durchführen zu können, benötigte die Klägerin umfangreichen Grundbesitz. Dieser sollte und durfte nur zum Teil für die Wohnbebauung genutzt werden. Wegen der mit solchen Baumaßnahmen verbundenen Bodenversiegelung musste ein weiterer Teil nach § 1 Abs. 5 S. 3 BauGB a.F. als ökologische Ausgleichsfläche bereitgehalten und hergerichtet werden.

An geeigneten Ländereien verfügte die G. v. S. Vermögensverwaltungs-KG (fortan: Veräußerer) über das südlich der früheren Wohnbebauung von N.-A. gelegene, 481.244 qm umfassende landwirtschaftliche Anwesen G. A..

In einem notariell beurkundeten Vertrag vom 13. Oktober 1994 (Anlage K3) kam die durch den Betriebswirt G. L. vertretene Klägerin mit dem Veräußerer darin überein, dass sie von dem genannten Grundbesitz näher bezeichnete Flächen und vom Aufmaß her nur annähernd festgelegte Teilflächen in einer Größe von insgesamt 174.556 qm für DM 18.151.860,00 erwirbt. Zu dem Kaufpreis heißt es in dem Notarvertrag wörtlich:

"Hierbei handelt es sich um einen Festpreis unabhängig von der tatsächlichen Größe, welche sich nach erfolgter Vermessung ergeben wird."

Weil eine Fortführung des verbleibenden Landwirtschaftsbetriebes wirtschaftlich nicht mehr möglich war, sollte die Klägerin an den Veräußerer zusätzlich DM 1.300.000,00 als sogenannte Resthofentschädigung zahlen.

Zu den benötigten ökologischen Ausgleichsflächen kamen die Parteien darin überein, dass diese im Eigentum des Veräußerers verbleiben sollten. Hierzu schlossen die durch G. L. vertretene Klägerin und der Veräußerer in der notariellen Urkunde vom 13. Oktober 1994 zugleich eine als Pachtvertrag bezeichnete Vereinbarung, nach der ein etwa 87.320 qm großes Gelände, das sich südlich des zu Bauzwecken vorgesehenen Kaufgegenstandes bis zur Kreisstraße xx erstreckt, der Klägerin ausschließlich zur Erfüllung der mit der Entwicklungsmaßnahme "A." geforderten ökologischen Ausgleichsauflagen unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Die Nutzungsüberlassung sollte beginnen am Ersten des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Fläche zur Herrichtung der ökologischen Ausgleichsmaßnahme in Anspruch genommen wird, und ohne eine Kündigung enden, wenn die Fläche zur Erfüllung ökologischer Ausgleichsmaßnahmen nicht mehr benötigt wird. Die Klägerin wurde dazu ermächtigt, wegen der Inanspruchnahme der Flächen zu Ausgleichsmaßnahmen die Eintragung einer Baulast zu bewilligen. Als Wertausgleich für die Ausgleic...

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