Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des LG Kleve vom 5.9.2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist - wie auch das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung - vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Verpflichtung zur Zahlung einer Maklercourtage.
Die Klägerin ist Immobilienmaklerin und als Verbundpartnerin u.a. gemeinsam mit der S Finanzdienste GmbH der Sparkasse K (S-Finanzdienste GmbH) tätig. Die S-Finanzdienste GmbH ist eine Tochtergesellschaft der Sparkasse K. DieS-Finanzdienste GmbH wurde durch die damaligen Eigentümer S des Objektes G in K mit der Veräußerung des genannten Objektes beauftragt. Im April 2007 meldete sich die Beklagte bei der S-Finanzdienste GmbH und wünschte die Übersendung eines Exposés. Ein Mitarbeiter namens N der S-Finanzdienste GmbH, der als Immobilienmakler tätig ist, übersandte der Beklagten wie gewünscht mit Schreiben vom 16.4.2007 ein Exposé. Er wies in dem Anschreiben auf eine Käuferprovision i.H.v. 3,57 % hin, die laut AGB der S-Finanzdienste GmbH an die Klägerin zu zahlen waren. In dem Exposé war der Kaufpreis des Objektes mit 215.000 EUR angegeben.
Die Beklagte besichtigte in der Folgezeit mit einem Mitarbeiter der S-Finanzdienste GmbH das Objekt. Sie zeigte sich interessiert, erwarb das Objekt jedoch zunächst nicht, sondern beauftragte den Makler S (i. F. S) aus D, zuerst ihre eigene Wohnung zu verkaufen. Nachdem ein Käufer für ihre Wohnung gefunden war, beauftragte die Beklagte S sodann mit der Suche nach einem für sie geeigneten Kaufgrundstück. Sie wies S dabei auf das bereits besichtigte Grundstück in der G in K hin und bat ihn um Erkundigung, ob es noch zum Verkauf stehe. Es fand dort am 14.9.2007 ein weiterer Besichtigungstermin statt.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 1.10.2007 kaufte die Beklagte das Grundstück in K. Ein erheblicher Teil des an die Verkäufer zu zahlenden Kaufpreises wurde dabei jedoch nicht unmittelbar an diese, sondern zur Ablösung eines Finanzierungsdarlehns an die Sparkasse K gezahlt. In diesem Zusammenhang korrespondierte die Beklagte mit einem Mitarbeiter der Sparkasse K. Am 31.8.2011 stellte die Klägerin der Beklagten eine Maklercourtage i.H.v. 7.675,50 EUR in Rechnung.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass zwischen ihr und der Beklagten ein Maklervertrag zustande gekommen sei. Hilfsweise macht sie einen Anspruch auf die Maklercourtage aus abgetretenem Recht der S-Finanzdienste GmbH geltend.
Die Klägerin hat behauptet, erst am 1.8.2011 Kenntnis von dem Hausverkauf an die Beklagte erlangt zu haben. An diesem Tag habe ein Telefonat zwischen der Beklagten und Herrn N stattgefunden, in welchem die Beklagte ihren Erwerb des Hauses von dem damaligen Eigentümer erwähnt habe. Soweit ein Mitarbeiter der Sparkasse K bereits zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis von dem Erwerb gehabt haben sollte, sei ihr diese Kenntnis aufgrund der rechtlichen Selbständigkeit zwischen der Klägerin und ihrer Verbundpartnerin nicht zuzurechnen.
Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.675,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2011 zu zahlen.
Nachdem sie in der mündlichen Verhandlung vor dem LG die Klage teilweise zurückgenommen hat, hat sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.783,- EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2011 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Sie hat behauptet, dass die Klägerin bereits vor dem 1.8.2011 Kenntnis von dem Erwerb der Beklagten gehabt habe. Sie hat die Ansicht vertreten, dass sich die Klägerin das Wissen des Mitarbeiters der Sparkasse K zurechnen lassen müsse, der Ende 2007/Anfang 2008 durch die Ablösung des Finanzierungsdarlehns positive Kenntnis vom Erwerb des Hauses durch sie erlangt habe. Die Beklagte hat ferner behauptet, dass der Kaufpreis für das Hausgrundstück lediglich 190.000 EUR betragen habe.
Das LG hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 6.783 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2011 zu zahlen. Es hat die Auffassung vertreten, dass zwischen der Beklagten und der S-Finanzdienste GmbH ein Maklervertrag gem. § 652 Abs. 1 BGB zustande gekommen sei, aus welchem die Klägerin nach § 328 Abs. 1 BGB unmittelbar Leistung an sich fordern könne. Ein Maklervertrag sei zwischen der Beklagten und der S-Finanzdienste GmbH zustande gekommen, weil die Beklagte in Kenntnis des Provisionsverlangens, auf welches im Exposé hingewiesen worden sei, im Rahmen der durchgeführten Besichtigung Maklerdienste der S-Finanzdienste GmbH in Anspruch genommen habe. Der Anspruch der Klägerin sei nicht verjährt. Die Verjährungsfrist betrage nach § 195 BGB 3 Jahre, wobei sich der Beginn der ...