Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.11.2000; Aktenzeichen 2/23 O 202/00) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.11.2000 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung von 36.000,– DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Beklagte ist mit 65.250,– DM beschwert.
Tatbestand
Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von Maklerprovision, die Beklagte die Klägerin widerklagend auf Leistungen von Schadensersatz wegen behaupteter Schlechterfüllung der Maklertätigkeit in Anspruch genommen. Dem ging folgendes voraus:
Die Sparkasse … S-Immobilienabteilung mit Sitz in … hatte ein Einfamilienhaus mit Grundstück in … annonciert. Es handelte sich um ein Okal-Fertighaus, das an anderer Stelle im Jahre 1968 bereits einmal aufgebaut worden war, in den Jahren 1988/1989 abgebaut und in … wieder aufgebaut worden war. Dem Kreditsachbearbeiter der Sparkasse … war dies bekannt, da die Sparkasse … den Kredit zur Finanzierung des Kaufpreises für den ehemaligen Käufer … im Jahre 1968 zur Verfügung gestellt hatte … hatte den Kredit nicht mehr zurückzahlen können und deshalb das Fertighaus an einen Herrn … verkauft. In der Annonce der Sparkasse … war das Objekt mit dem Baujahr 1989, die Wohnfläche mit zirka 180 qm angegeben. Die Klägerin ließ der Beklagten per Fax ein Expose zukommen, das die gleichen Angaben enthielt (Bl. 33 d.A.). Sodann kaufte die Beklagte von dem Veräußerer auf Grund notariell beurkundeten Vertrages vom 25.3.1999 das Grundstück nebst darauf errichtetem Haus. In dem notariellen Vertrag des Notars … wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 5 ff d.A. verwiesen wird, wurde unter Nr. 12 folgendes vermerkt:
„Der vorliegende Vertrag kam durch Vermittlung der im Käuferauftrag tätigen Sparkasse … S-Immobilienabteilung in Vertretung der S-Landesimmobilien GmbH Frankfurt am Main zustande. Die Maklercourtage in Höhe von 23.300 (in Worten: dreiundzwanzigtausendzweihundert deutsche Mark) einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer ist vom Käufer zu tragen und bei Abschluß des Vertrages fällig.”
Nach dem Kauf stellte die Beklagte fest, dass das errichtete Haus bereits im Jahre 1968 an anderer Stelle errichtet und später Teile hiervon wieder eingebaut worden waren. Unstreitig hatte das Haus entgegen der Angabe im Expose, in dem die Wohnfläche mit 180 qm angegeben worden war, lediglich eine Wohnfläche von 138,53 qm. Auf die zugegangene Rechnung der Klägerin, die eine Maklerprovision von 23.200,– DM beanspruchte (Bl. 16 d.A.), teilte die Beklagte mit, dass sie die Rechnung nicht ausgleichen werde, weil das Fertighaus nicht im Jahre 1989, wie im Expose angegeben, erbaut worden sei. Vielmehr rechnete die Beklagte mit Schadensersatzansprüchen in Höhe von 65.250,– DM gegen die von der Klägerin geltend gemachte Maklerprovision auf.
Mit der Klage hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Maklerprovision verfolgt. Sie hat behauptet, ihr seien das Baujahr und die Wohnfläche des Einfamilienhauses nicht bekannt gewesen, vielmehr habe sie die Mitteilung des Verkäufers hierzu übernommen. Der Verkäufer habe ihr auch 6 Seiten Pläne überlassen, die der Beklagten vor dem Kauf in die Hand gegeben worden seien. Die Mitarbeiter der Klägerin hätten nicht gewußt, dass das Okal-Haus schon an anderer Stelle gestanden habe und die Wohnfläche geringer als 180 qm gewesen sei.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 23.200,– DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 14.9.1999 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen
und widerklagend,
die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 42.050,– DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 26.10.1999 zu zahlen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass ihr ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 65.250,– DM wegen der Falschangaben im Expose gegen die Klägerin zustehe. Bei zutreffender Angabe des Baujahres und der Wohnfläche hätte der Kaufpreis mindestens 15 % niedriger gelegen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass sich die Klägerin etwaige Kenntnisse der Sparkasse … zurechnen lassen müsse.
Die Klägerin hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 30. November 2000 (Bl. 68–80 d.A.) der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
Gegen dieses, der Beklagten am 11.12.2000 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 5. Januar 2001 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 5.3.2001 an diesem Tage begründete Berufung. Mit der Berufung verfolgt die Beklagte in Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Abweisung der Klage sowie die Verurteilung der Klägerin auf die Widerklage entsprechend dem zuletzt gestellten erstinstanzlichen Antrag.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Maklerprovision du...