Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung des Klägers das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 2021 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger, eine in die Liste gemäß § 4 UKlaG eingetragene qualifizierte Einrichtung, macht einen Unterlassungsanspruch nebst Folgeansprüche gegen die Beklagte, eine Bank, im Hinblick auf Teile des Preisaushangs geltend. Die Beklagte bietet den Abschluss eines Girovertrages mit der Bezeichnung "X.-Komfort" zu einer monatlichen Kontoführungsgebühr von 10,90 EUR an. Der Preisaushang sieht hierzu vor:
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Der Kläger sieht dies als unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingung an. Die Position stelle eine unzulässige Preisnebenabrede dar, die mit dem Charakter eines Girovertrages nicht vereinbar sei. Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs stehe im Vordergrund, die Verwahrung sei dafür denklogisch notwendig. Auch die Niedrigzinspolitik der EZB und die von ihr erhobenen "Negativzinsen" rechtfertigten dies nicht. Die Kontoführung sei bereits mit dem Betrag von 10,50 EUR abgegolten. Er hat daher beantragt,
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Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, die beanstandete Klausel sei wirksam. Sie betreffe die Gegenleistung für die Verwahrung von Buchgeld im Rahmen eines Girovertrages. Aufgrund der allgemeinen Niedrigzinslage und den von der EZB verlangten Negativzinsen sei sie wirtschaftlich gehalten gewesen, für größere Beträge gleichfalls "Negativzinsen" zu verlangen. Das Verwahrentgelt werde individuell mit den Kunden vereinbart. Ein Beseitigungsanspruch mit dem geltend gemachten Inhalt existiere nicht.
Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Anträge zu 1., 2.b) und 3. stattgegeben und hinsichtlich des Antrages zu 2.a) abgewiesen. Bei dem angegriffenen Teil des Preisaushangs handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. § 675f Abs. 5 S. 1, § 700 Abs. 1, § 488 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam seien. Die angegriffene Position regele nicht den Preis für eine vertragliche Hauptleistung. Sie diene lediglich dazu, allgemeine Betriebskosten auf den Kunden abzuwälzen. Die Verwahrung sei keine Hauptleistung, sondern diene lediglich der Ermöglichung der Erbringung von Zahlungsdiensten, sie stelle damit eine Nebenleistung hierfür dar. Dass das Giroverhältnis im Allgemeinen auf Guthabenbasis geführt werde, sei diesem immanent. Für die Verwahrung sehe das Gesetz kein Entgelt vor. Die Vorschrift des § 700 BGB verweise auf § 488 BGB, in der ein Verwahrentgelt des "Darlehnsgebers" nicht geregelt sei. Die Kontoführungsgebühr decke die Nebenleistung der Verwahrung bereits ab. Der Antrag zu 2.a) auf Beseitigung sei jedoch nicht hinreichend bestimmt; es bleibe unklar, an wen in welcher Höhe zu leisten sei.
Dagegen richtet sich die Berufung beider Parteien.
Der Kläger beanstandet die Abweisung seines Beseitigungsanspruchs als zu unbestimmt. Ein derartiger Antrag sei vielmehr ausreichend. Entsprechende Anträge seien von den Gerichten bisher auch in der Sache beschieden worden. Er beantragt daher,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte des Weiteren zu verurteilen, allen Kunden, die Verbraucher sind, denen gegenüber die Beklagte die Formulierungen im Antrag zu 1) verwendet hat und denen gegenüber die Beklagte anschließend ein Verwahrentgelt erhoben hat, dieses Verwahrentgelt auf eigene Kosten zurückzuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils und unter Zurückweisung der Berufung des Klägers die Klage vollständig abzuweisen.
Sie vertritt weiterhin die Auffassung, sie sei berechtigt, für ihre Hauptleistung "Verwahrung" ein Entgelt zu erheben. Es handele sich dabei nicht um Kontodienstleistungen im Sinne des § 675f i.V.m. § 675d BGB. Auch die Vorschriften über die unregelmäßige Verwahrung hinderten die Beklagte nicht an der Erhebung eines Entgeltes für die Verwahrung. Der geltend gemachte Beseitigungsanspruch sei zu unbestimmt und bestehe im Übrigen nicht. Das Verwahrentgelt werde individuell vereinbart.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er verteidigt insoweit das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien verwiesen.
II. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Aus diesem Grunde sind die vom Kläger weiter geltend gemachten Annexansprüche, darunter der vom Kläger mit seiner Berufung weiterverfolgte Beseitigungsanspruch, unbegründet, ohne dass es darauf anko...