Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 20.12.2013; Aktenzeichen 13 O 191/13) |
Tenor
Die Berufung des Antragstellers gegen das am 20.12.2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
A. Der Antragsteller, ein Architekt, begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung seines Anspruchs auf Eintragung einer Sicherungshypothek (§ 648 BGB), die der Sicherung seiner angeblichen Honorarforderung gegen den Antragsgegner dienen soll. Das LG hat die begehrte einstweilige Verfügung zunächst durch Beschluss erlassen. Mit seinem Widerspruch hiergegen hat der Antragsgegner zahlreiche Einwände gegen die Berechnung der zu sichernden Honorarforderung des Antragstellers geltend gemacht und mit angeblichen Gegenansprüchen aufgerechnet. Das LG hat die Beschlussverfügung anschließend mit dem angefochtenen Urteil unter Zurückweisung des Verfügungsantrags wieder aufgehoben. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Berufung, mit der er seinen Verfügungsantrag weiter verfolgt.
B. Die zulässige Berufung des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Der beantragte, vom LG unter Aufhebung der zuvor ergangenen Beschlussverfügung abgelehnte Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek einzutragen, kommt jedenfalls jetzt schon deshalb nicht (mehr) in Betracht, weil es an einem Verfügungsgrund fehlt.
Die Dringlichkeit für die erstrebte Anordnung ist deshalb entfallen, weil der Antragsteller die Berufung nicht innerhalb der zweimonatigen Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO begründet, sondern die Verlängerung der Frist um einen Monat beantragt und die antragsgemäß bis zum 7.4.2014 verlängerte Berufungsbegründungsfrist nahezu voll ausgeschöpft hat. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat die antragstellende Partei nämlich alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um einen möglichst baldigen Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zu erreichen. Kommt sie dieser prozessualen Obliegenheit nicht nach und lässt sie es zu vermeidbaren Verfahrensverzögerungen kommen, rechtfertigt dies in aller Regel den Schluss, dass dem Antragsteller die Rechtsverfolgung nicht eilig und die Angelegenheit folglich nicht dringlich ist. Verzögerungen, die ihr Verfahrensbevollmächtigter zu vertreten hat, muss sich die antragstellende Partei dabei zurechnen lassen.
Hat die erste Instanz den Erlass der einstweiligen Verfügung abgelehnt, muss der Antragsteller auch das Berufungsverfahren beschleunigt betreiben. Zwar darf er die gesetzlichen Fristen für die Einlegung und Begründung der Berufung (§§ 517, 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) ausschöpfen, ohne dass hierdurch die Eilbedürftigkeit des nachgesuchten Rechtsschutzes in Frage gestellt wird. Bittet er allerdings ohne Vorliegen triftiger Gründe darum, die Berufungsbegründung um einen mehr als bloß unerheblichen Zeitraum von wenigen Tagen zu verlängern, und nutzt er die gewährte Verlängerung sodann aus, gibt der Antragsteller damit im Allgemeinen zu erkennen, dass es ihm mit der Verfolgung der reklamierten Ansprüche nicht dringlich ist (Beschlüsse des Senats vom 29.1.2013 - I-23 U 148/12; v. 9.9.2008 - I-23 U 106/08, unter Hinweis auf OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.9.2006, Kart. U 29/05 mit weiteren Nachweisen; OLG Stuttgart, Urt. v. 6.2.2003 - 2 U 152/02; zudem OLG Düsseldorf, 20. Zivilsenat, Urt. v. 23.6.2009 - I-20 U 8/09). Die Vermutung des § 885 Abs. 1 BGB ist dann widerlegt.
Abweichendes folgt im vorliegenden Fall nicht daraus, dass das LG die beantragte einstweilige Verfügung zunächst durch Beschluss erlassen hatte. Allerdings braucht ein in erster Instanz obsiegender Antragsteller das Verfahren solange nicht beschleunigt zu betreiben, wie er aufgrund einer bereits erlassenen gerichtlichen Maßnahme gesichert ist. Diese im vorliegenden Fall mit der Beschlussverfügung zunächst erreichte Situation hat sich indes mit dem angefochtenen Urteil, das die Beschlussverfügung aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen hat, wieder geändert. Das Urteil hat nämlich zum Erlöschen der auf Grund der einstweiligen Verfügung eingetragenen Vormerkung geführt (BGHZ 39, 21; s. auch etwa Staudinger/Gursky, BGB, Neubearbeitung 2013, § 885 Rz. 47 m.w.N.: "Die Aufhebung der einstweiligen Verfügung durch eine zumindest vorläufig vollstreckbare Entscheidung ... setzt die Eintragungsgrundlage der Vormerkung außer Kraft und lässt diese somit erlöschen ... Die Vormerkung verliert ihre Wirksamkeit mit der Verkündung der Entscheidung ... Nach diesem Zeitpunkt kann deshalb die Vormerkung nicht mehr in das endgültige Recht umgeschrieben werden; geschieht dies trotzdem, so wird dadurch der Rang nicht gewahrt ..."). Die im Berufungsverfahren erstrebte erneute Anordnung ihrer Eintragung hat der Antragsteller deshalb wiederum beschleunigt zu verfolgen.
§ 885 Abs. 1 Satz 2 ...