Entscheidungsstichwort (Thema)

Anmeldebefugnis des Notars zum Handelsregister

 

Leitsatz (amtlich)

Der Notar, der eine Erklärung über die Namensänderung einer Gesellschafterin - die zugleich Geschäftsführerin der GmbH ist - auch im Zusammenhang mit der Beurkundung eines sonstigen Gesellschafterbeschlusses beurkundet hat, ist nach § 378 Abs. 2 FamFG ermächtigt zur Vornahme einer Handelsregisteranmeldung der Namensänderung der Geschäftsführerin nach § 39 Abs. 1 GmbHG.

 

Normenkette

FamFG § 378 Abs. 2; GmbHG § 39 Abs. 1

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die erstanzlichen Daten werden aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht mitgeteilt.

Der Beschluss des Registergerichts vom 09.07.2019 wird - vorsorglich nebst dem Nichtabhilfebeschluss vom 04.10.2019 - aufgehoben und das Registergericht wird angewiesen, die Anmeldung vom 06.03.2019, nach der die Namensänderung der Beteiligten zu 1 als Geschäftsführerin in das Handelsregister eingetragen werden soll, nicht aus den im Beschlusses vom 09.07.2019 und dem Nichtabhilfebeschluss vom 04.10.2019 genannten Gründen zurückzuweisen.

 

Gründe

I. Mit Urkunde Nr. .../2019 vom 29.01.2019, auf deren Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 71 ff. d.A.), hat Notar A (nachfolgend nur bezeichnet als: der Notar) eine Gesellschafterversammlung der Gesellschaft beurkundet. Ausweislich des Protokolls ist die Beteiligte zu 1 dabei unter dem Namen Vorname1 Nachname1, geb. Nachname2 aufgetreten. Insoweit hat sie ausweislich des Protokolls mitgeteilt, dass sie am XX.XX.2014 geheiratet habe und sie nunmehr den Namen Nachname1 trage. Weiterhin ist im Protokoll festgehalten, dass sie dem Notar eine beglaubigte Ablichtung der Heiratsurkunde nachreichen werde und der Notar die beglaubigte Ablichtung der Heiratsurkunde dieser Urkunde als Anlage beifügen werde. Gegenstand der Beschlussfassung war die Sitzverlegung der bis dato noch im Handelsregister des Amtsgerichts Stadt1 eingetragenen Gesellschaft, mit der unter entsprechender Änderung von § 1 des Gesellschaftsvertrags der Sitz der Gesellschaft von Stadt2 nach Stadt3 verlegt worden ist. Der Urkunde ist die angekündigte beglaubigte Ablichtung der Heiratsurkunde der Beteiligten zu 1 beigefügt.

Mit von dem Notar beglaubigter Anmeldung vom 29.01.2019 haben sodann die Beteiligte zu 1 unter ihrem Namen Vorname1 Nachname1 sowie der Beteiligte zu 2 die Sitzverlegung mit Satzungsänderung unter Mitteilung der inländischen Geschäftsanschrift nach Sitzverlegung zum Handelsregister angemeldet (Urkunde des Notars Nr. .../2019, Bl. 67 ff. d.A.). Im Rahmen des Beglaubigungsvermerks ist der Name der Beteiligten zu 1 mit Vorname1 Nachname1, geborene Nachname2 angegeben und die Beteiligte zu 1 hat die Anmeldung mit dem Namen Nachname1 unterzeichnet.

Auch die von einer öffentlich bestellten Vertreterin des Notars unter dem 20.02.2019 an das Registergericht des Amtsgerichts Stadt1 übersandte und zum Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste zum 29.01.2019 hat die Beteiligte zu 1 mit ihrem Nachnamen Nachname1 unterzeichnet.

Mit Schreiben vom 28.02.2019 hat die Rechtspflegerin des Registergerichts den Notar darauf hingewiesen, der Anmeldung könne noch nicht entsprochen werden und zur Begründung u.a. ausgeführt: "Die Namensänderung der Geschäftsführerin Vorname1 Nachname1 (zuvor Nachname2) ist ergänzend zur Eintragung anzumelden."

Unter dem 06.03.2019 hat daraufhin der Notar unter ausdrücklichem Hinweis auf § 378 Abs. 2 FamFG zu seiner Urkunde Nr. .../2019 vom 29.01.2019 ergänzend angemeldet: "Der Familienname der Geschäftsführerin Vorname1 Nachname1 (zuvor Nachname2) hat sich aufgrund Heirat geändert. Dies weist nach die Eheurkunde vom XX.XX.2014, von der eine beglaubigte Ablichtung der Urkunde Nr. .../2019 vom 29.01.2019 beigefügt war und die dem Handelsregister vorliegt".

Die Rechtspflegerin des Registergerichts hat daraufhin mit Schreiben vom 07.03.2019 mitgeteilt, der Anmeldung könne aus folgendem Grund noch nicht entsprochen werden: "Die vorliegend beantragte Änderung basiert auf einer Eheschließung. Aufgrund dessen, dass hier davon ausgegangen wird, dass sie als Notar die Eheschließung nicht beurkundet haben, greift § 378 FamFG nicht und Sie sind nicht anmeldebefugt."

Daraufhin hat der Notar mit Schreiben an das Registergericht vom 11.03.2019, auf das im Einzelnen wegen der Begründung Bezug genommen wird (Bl. 17 f. d. A.), mitgeteilt, dass im Rahmen der Beurkundung der Sitzverlegung im Vorspann darauf hingewiesen worden sei, dass die Erschienene zu 1 - also die hiesige Beteiligte zu 1 - am XX.XX.2014 geheiratet habe, eine beglaubigte Ablichtung der Heiratsurkunde nachgereicht und der Urkunde als Anlage beigefügt werden solle.

Seine Ermächtigung nach § 378 Abs. 2 FamFG leite er aus seiner Urkunde Nr. .../2019 vom 29.01.2019 ab und nicht aus der Eheschließung als solcher. Da im Zusammenhang mit der Berichtigung des Namens der Geschäftsführer derzeit Zeit keine Rolle spiele, könne man diese Frage ja einmal durch das Oberlandesgericht klären lassen

Nach Ein...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?