Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschränkung der Benachrichtigungspflicht bei Verfügung von Todes wegen (hier: Namen anderer Vermächtnisnehmer)

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 29.07.2020)

 

Tenor

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Der Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Frankfurt am Main vom 29.07.2020 - ... - wird aufgehoben.

Der Rechtspfleger wird angewiesen, die noch ausstehenden Benachrichtigungen der beteiligten Vermächtnisnehmer auf den Inhalt der an sie individuell ausgesetzten Vermächtnisse und die Identität der eingesetzten Testamentsvollstrecker zu beschränken.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Erblasserin ist mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Stadt1 am XX.XX.2019 verstorben.

Folgende letztwillige Verfügungen der Erblasserin liegen vor und sind durch den zuständigen Rechtspfleger am 27.12.2019 eröffnet worden (Bl. 119 d.A.):

  • Privatschriftliches Testament vom 12.12.2006 (Bl. 5 d.A.)a
  • Privatschriftliches Testament vom 01.12.2007 (Bl. 6-13 d.A.)
  • Privatschriftliche "Ergänzung zu meinem handschriftlichen Testament vom 01. Dezember 2007" (Bl. 14-15 d.A.)
  • Schriftliches "Last Will and Testament" "in relation to my real estate situated in the Land1" vom 01.10.2008 (Bl. 16-17 d.A.)
  • Schriftliche Änderungserklärung vom 15.10.2014 zu dem "Last Will and Testament" vom 01.10.2008 (Bl. 26 d.A.)
  • Privatschriftliches Testament vom 20.01.2014 (Bl. 18-22 d.A.)
  • Privatschriftliches Testament vom 24.02.2014 (Bl. 23-24 d.A.)
  • Privatschriftliche "Testamentsergänzung vom 15. Oktober 2014" (Bl. 25 d.A.)
  • Privatschriftliche "Ergänzung" vom 27.05.2018 (Bl. 27 d.A.)
  • Privatschriftlicher "Nachtrag" vom 27.05.2018 (Bl. 28 d.A.)
  • Privatschriftliches Testament vom 28.01.2014 (Bl. 29-40 d.A.)
  • Farbkopie des privatschriftlichen Testaments vom 28.01.2014 mit farbkopierten Ergänzungen und Streichungen vom 01.09.2016 und farbkopiertem Nachtrag vom 27.05.2018 sowie privatschriftlichem Originalnachtrag vom 21.07.2019 (Bl. 44 ff. d.A.)
  • Privatschriftliches Testament vom 21.07.2019 (Bl. 41-42 d.A.)
  • Einfache Kopie des privatschriftlichen Testaments vom 20.01.2014 mit privatschriftlicher Streichung und Ergänzung vom 27.01.2019 und 27.05.2018 (Bl. 51- 55 d.A.)
  • Einfache Kopie des privatschriftlichen Testaments vom 28.01.2014 mit privatschriftlicher Ergänzung vom 27.05.2018 (Bl. 56 d.A.)
  • Privatschriftliches Testament vom 27.05.2018 (Bl. 111 d.A.)
  • Privatschriftliches Testament vom 27.05.2018 (Bl. 113- 114 d.A.)

Ferner liegen vor und sind eröffnet worden diverse Fotokopien der vorgenannten letztwilligen Verfügungen gemäß näherer Aufstellung aus dem Eröffnungsprotokoll vom 27.12.2019 (Bl. 119 d.A.).

Mit vorgenanntem privatschriftlichen Testament vom 01.12.2007 (Bl. 6 ff. d.A.) hat die Erblasserin die Beteiligte zu 3) zu ihrer Alleinerbin bestimmt und Testamentsvollstreckung angeordnet. Mit Ergänzung vom 27.05.2018 (Bl. 27 d.A.) sind die Beteiligten zu 1) und 2) von ihr zu Testamentsvollstreckern bestimmt worden. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben das Amt angenommen.

Die übrigen Verfügungen der Erblasserin betreffen neben weiteren Anordnungen insbesondere die Aussetzung einer größeren Anzahl von Vermächtnissen an einen Kreis von etwas mehr als 100 Vermächtnisnehmern sowie spätere Modifikationen der von ihr ausgesetzten Vermächtnisse.

Mit Schreiben vom 28.01.2020 (Bl. 131 ff. d.A.) haben die Beteiligten zu 1) bis 3) beantragt, aus Diskretionsgründen und vor dem Hintergrund des erheblichen Nachlasswerts den Beteiligten des Nachlassverfahrens, insbesondere den mit Vermächtnissen Bedachten, nur den diese jeweils konkret betreffenden Inhalt der testamentarischen Verfügungen zur Kenntnis zu geben.

Mit Verfügungen vom 03.07.2020 (Bl. 140 d.A.), vom 07.07.2020 (Bl. 162 d.A.) und vom 09.07.2020 (Bl. 183 d.A.) hat der Rechtspfleger des Nachlassgerichts insgesamt 62 als Vermächtnisnehmern in Betracht kommenden Personen jeweils eine einfache Abschrift des Eröffnungsprotokolls und der Testamente übermittelt. Eine Benachrichtigung der übrigen Vermächtnisnehmer steht noch aus.

Mit Schreiben vom 27.07.2010 (Bl. 206 d.A.) haben die Beteiligten zu 1) bis 3) mit von ihnen als Erinnerung bezeichnetem Rechtsbehelf beantragt, den bislang noch nicht benachrichtigten Vermächtnisnehmern allein Abschriften der sie betreffenden Verfügungen der Erblasserin zu übermitteln.

Der Rechtspfleger des Nachlassgerichts hat dem von ihm als Rechtspflegererinnerung gewerteten Rechtsbehelf der Beteiligten zu 1) bis 3) mit Beschluss vom 29.07.2020 (Bl. 224 d.A.) nicht abgeholfen.

Das Gericht müsse bei der Übersendung nicht nur das Persönlichkeitsrecht der Erblasserin, sondern auch die Interessen der Vermächtnisnehmer beachten. Diesen müsse die Möglichkeit gegeben werden, Art und Höhe eventueller Ansprüche zu prüfen, um diese gegen die Beteiligten zu 1) bis 3) geltend zu machen. Wegen der hohen Anzahl und des Umfangs der letztwilligen Verfügungen der Erblasserin sei e...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge