Entscheidungsstichwort (Thema)
Entlassung des Testamentsvollstreckers. Rechtliches Gehör
Leitsatz (redaktionell)
Ein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann bei materieller Richtigkeit der Entscheidung unebeachtlich sein.
Normenkette
GG Art. 103 II
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 10.01.1995; Aktenzeichen 9 T 3/93) |
AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 53 VI K 155/93) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1) hat die der Beteiligten zu 2) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde beträgt 5.000,– DM.
Gründe
Der Erblasser ist am 19.3.1993 im Alter von 33 Jahren an den Folgen einer erstmals im Herbst 1991 ärztlicherseits erkannten Krebserkrankung verstorben. Er war seit dem 26.6.1987 mit … verheiratet. Aus dieser Ehe ist die am 20.11.1987 geborene Tochter … – die Beteiligte zu 2) – hervorgegangen.
Im Jahre 1988 schloß die … für den Erblasser mit der … Lebensversicherungsgesellschaft a.G. eine Lebensversicherung unter der Nr. … ab. Die Versicherung endete nach dem Inhalt des Vertrages spätestens am 1.7.2024. Die Versicherungssumme betrug 106.336 DM. Sie sollte bis zum 1.7.2019 konstant bleiben und sich danach jährlich bis auf 139.305 DM ab 1.7.2023 erhöhen. In einem Nachtrag vom Dezember 1990 wurde vereinbart, daß Versicherungsnehmer nummehr der Erblasser war. Im Jahre 1992 bestimmte der Erblasser gegenüber der Versicherungsgesellschaft für den Fall seines vorzeitigen Todes als Bezugsberechtigte die Beteiligte zu 2).
Seit dem 1.8.1991 lebten der Erblasser und seine Ehefrau in der Ehewohnung getrennt voneinander. Anfang 1992 zog der Erblasser aus der Ehewohnung aus und bezog eine Eigentumswohnung, die ihm sein Vater schließlich durch notariellen Vertrag vom 24.2.1993 übertrug. Im August 1992 reichte der Erblasser Scheidungsklage gegen seine Ehefrau ein. Termin zur mündlichen Verhandlung über den Scheidungsantrag wurde auf Mai 1993 bestimmt.
Durch notarielles Testament vom 19.5.1992 setzte der Erblasser seine Tochter zu seiner Alleinerbin ein, schloß seine Ehefrau von der Verwaltung des Nachlasses aus und ordnete zusätzlich Testamentsvollstreckung mit der Aufgabe der Verwaltung des Nachlasses bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres seiner Tochter an. Zum Ergänzungspfleger für die Verwaltung des Nachlasses – insoweit unter Anordnung der in den §§ 1852 – 1854 BGB bezeichneten Befreiungen – und zum Testamentsvollstrecker ernannte er den im Jahre 1958 geborenen Beteiligten zu 1), mit dem er befreundet war und den er seit seiner Schulzeit kannte. Der Erblasser bestimmte in dem Testament weiter, daß seine Tochter aus dem Nachlaß (einschließlich Lebensversicherung, weiterer Erbschaften, Verwertung des sonstigen Besitzes) bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres eine monatliche Rente von 1.000 DM erhalten sollte. Ersatzweise ernannte er seine Schwester … zur Ergänzungspflegerin und Testamentsvollstreckerin.
Der Beteiligte zu 1) nahm das Amt des Testamentsvollstreckers an. Das Nachlaßgericht erteilte am 5.4.1993 ein Testamentsvollstreckerzeugnis. In der Folgezeit legte der Beteiligte zu 1) der … Lebensversicherungsgesellschaft a.G. den Versicherungsschein über die Lebensversicherung Nr. … und eine Abschrift des notariellen Testaments vom 19.5.1992 vor. Daraufhin überwies diese die Versicherungssumme von insgesamt 112.837 DM am 28.5.1993 auf ein auf den Namen des Erblassers lautendes, vom Beteiligten zu 1) verwaltetes Girokonto bei der Frankfurter Sparkasse. Von diesem Guthaben gewährte der Beteiligte zu 1) am 8.6.1993 der Gesellschaft bürgerlichen Rechts … ein Darlehen über 60.000 DM und am 8.6.1993 sich selbst ein Darlehen über 30.000 DM. In zwei von ihm am 1.9.1993 unterzeichneten „Bestätigungen” heißt es, die beiden Darlehen seien mit 8 % Jahreszinsen zu verzinsen und liefen vorläufig bis zum 31.12.1994. Zur Sicherung der Rückzahlungsansprüche der Beteiligten zu 2) im Falle seines Todes vor dem 31.12.1994 schloß er eine Todesfall Versicherung auf seinen Namen ab und setzte als Bezugsberechtigte die Beteiligte zu 2) ein. Das ihm selbst gewährte Darlehen über 30.000 DM verwendete er nach seinen Angaben zur Erhöhung des Stammkapitals an einer Firma, die einen Baustoffhandel betreibt und an der er zu 25 % beteiligt ist. Am 12.9.1993 entnahm er dem auf den Namen des Erblassers geführten Konto bei der Frankfurter Sparkasse einen weiteren Betrag von 8.000 DM als ein ihm selbst gewährtes Darlehen, das mit 8 % Jahreszinsen verzinslich ist. Dies bestätigte er unter dem 12.9.1993 schriftlich mit dem Bemerken, daß in der Gesamtabwicklung des Nachlasses dieses „Privatdarlehen” zum 12.9.1993 als Anzahlung auf seine ihm als Testamentsvollstrecker zustehende Vergütung behandelt werde.
Das Amtsgericht – Vormundschaftsgericht – Frankfurt am Main ordnete durch Beschluß vom 30.6.1993 eine Ergänzungspflegschaft für die Beteiligte zu 2) ...