Verfahrensgang
AG Wiesbaden (Entscheidung vom 09.09.2016; Aktenzeichen 532 F 122/16) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Beschwerdewert: 3.000,- EUR.
Gründe
I. Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Sie streiten um einen in der Ehe angeschafften PKW Marke1 und der nach der Trennung weiterhin vom Antragsgegner bis heute genutzt wird. Wegen der Überlassung dieses PKW begehrt die Antragstellerin im Rahmen eines Haushaltsverfahrens einen Ausgleichsanspruch anlässlich der Ehescheidung in Höhe des Betrages, den sie nach ihrer bestrittenen Darstellung zur Finanzierung des PKWs beigetragen hat.
Der PKW wurde im April 2012 fremdfinanziert vom Antragsgegner erworben. Die miteinander verbundenen Kauf- und Kreditverträge wurden ausschließlich vom Antragsgegner unterzeichnet. Zur Finanzierung des gebrauchten Fahrzeugs waren nach dem zwischen dem Antragsgegner und dem Verkäufer geschlossenen Vertrag insgesamt eine Anzahlung i.H.v. 5.000,- EUR zu leisten, sodann 47 monatliche Raten zu je 325,51 EUR sowie am Ende der Laufzeit des Kreditvertrags eine Schlussrate i.H.v. 12.578,79 EUR. Bis zur Zahlung der letzten Rate verblieb das Eigentum an den PKW bei der kreditgebenden A GmbH.
Während des ehelichen Zusammenlebens verfügten die Beteiligten über kein weiteres Fahrzeug.
Eine umfassende Teilung der Haushaltsgegenstände unter Einschluss des PKW hat zwischen den Beteiligten nicht stattgefunden.
Die Antragstellerin behauptet, sie habe selbst das Geld für die Anzahlung i.H.v. 5.000,- EUR bereitgestellt, was vom Antragsgegner bestritten wird. Außerdem macht die Antragstellerin geltend, dass sie während des ehelichen Zusammenlebens zur Finanzierung von insgesamt 24 Monatsraten hälftig beigetragen habe. Den daraus resultierenden hälftigen Betrag zuzüglich der von ihr behaupteten Leistung der Anzahlung hat sie im ersten Rechtszug als Ausgleichszahlungsanspruch in einem vom Ehescheidungsverfahren abgetrennten Haushaltsverfahren geltend gemacht.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass sie Mitinhaberin des Anwartschaftsrechts an dem PKW geworden sei, und dass es sich bei diesem um einen Haushaltsgegenstand im Rechtssinne handele.
Die Antragstellerin hat im ersten Rechtszug beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragsgegnerin für die Überlassung des PKW der Marke1, mit dem amtlichen Kennzeichen ... einen Ausgleichsbetrag i.H.v. 8.906,- EUR zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass es sich bei dem PKW um keinen Haushaltsgegenstand handle und dass dieser von ihm auch in dinglicher Hinsicht alleine erworben wurde.
Das Amtsgericht hat in seinem Beschluss vom 9.9.2016 dem Antrag in voller Höhe stattgegeben und den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin 8.906,- EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.4.2016 zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens hat es dem Antragsgegner auferlegt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, der im Beschwerdeverfahren an seiner Auffassung festhielt, dass es sich bei dem PKW weder um einen Haushaltsgegenstand, noch die Antragstellerin Mitinhaberin des Anwartschaftsrechts geworden sei.
II. Die nach §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde hat auch Erfolg.
Das Amtsgericht hat zu Unrecht die Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs nach § 1568 b Abs. 3 BGB bejaht.
Nach § 1568 b Abs. 3 BGB kann ein Ehegatte, der sein Eigentum am im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenständen nach Abs. 1 auf den anderen Ehegatten überträgt, eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen.
Angesichts des Umstands, dass die Beteiligten während des ehelichen Zusammenlebens über keinen weiteren PKW verfügt haben und dieser wenigstens in einem gewissen Umfang auch gemeinsamer familiärer Nutzung unterlag, spricht viel für die Annahme, dass es sich bei diesem um einen Haushaltsgegenstand im Rechtsinne gehandelt hat (OLG Frankfurt NJW 2015, 2346; Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 6. Aufl. 2015, Rn. 1243 f.).
Ob aber die Antragstellerin infolge der dinglichen Übertragung eines Anwartschaftsrechts Mitinhaberin des Anwartschaftsrechts geworden war, erscheint hier trotz der Vermutungsregelung von § 1568b Abs. 2 BGB sehr zweifelhaft. Zwar werden die Regelungen von § 1568b BGB nach überwiegender Ansicht auch auf fremdfinanzierte Gegenstände anzuwenden sein, an denen infolge Eigentumsvorbehalt oder Sicherungsübereignung lediglich ein Anwartschaftsrecht besteht (vgl Johannsen/Henrich/Götz, Familienrecht, 6. Aufl. 2015, § 1568b BGB Rn. 3). Ob darüber hinaus in diesen Fällen erforderlich, dass nicht nur ein Ehegatte Vertragspartner von Verkäufer und Kreditgeber ist, ist umstritten (so Johannsen/Henrich/Götz, Familienrecht, 6. Aufl. 2015, § 1568b BGB Rn. 3; Palandt/Brudermüller § 1568b BGB Rn. 4, a. A.: Schulz/Hauß, a. a. O...