Leitsatz (amtlich)
Haben die damals noch nicht miteinander verheirateten Eltern nach der Geburt des Kindes bereits eine Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB getroffen und den Familiennamen des Kindes nach dem ausländischen Recht eines Staates bestimmt, dem ein Elternteil angehört, so können sie nach ihrer späteren Eheschließung und einer hierbei gem. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 EGBGB getroffenen Wahl des deutschen Rechtes sowie der hierauf beruhenden Bestimmung eines Ehenamens für den künftig zu führenden Familiennamen des Kindes erneut eine Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB treffen und durch die Wahl des deutschen Rechtes in Anwendung des § 1617c Abs. 1 BGB die Erstreckung des Ehenamens auf den Geburtsnamen des Kindes erreichen.
Verfahrensgang
LG Gießen (Beschluss vom 11.12.2006; Aktenzeichen 7 T 383/06) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des AG Gießen vom 8.8.2006 werden aufgehoben.
Der Standesbeamte des Standesamtes O1 wird angewiesen, die Änderung des Familiennamens der Beteiligten zu 3. und 4. im Geburtenbuch zu vermerken.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1), ein spanischer Staatsangehöriger, und die Beteiligte zu 2), eine deutsche Staatsangehörige, sind Eltern der am ... April 2004 geborenen Beteiligten zu 3) und 4). Nach Anerkennung der Vaterschaft durch den Beteiligten zu 1) und Abgabe einer Erklärung durch die Beteiligten zu 1) und 2), wonach für die Namensführung der Kinder spanisches Recht gewählt und als deren Geburtsnamen ein zusammengesetzter Name aus dem ersten Familienname des Beteiligten zu 1) und dem Familiennamen der Beteiligten zu 2), die zu diesem Zeitpunkt noch ihren Geburtsnamen "A" führte, gewählt wurde, beurkundete der Standesbeamte in O1 am 5.5.2004 die Geburt der Beteiligten zu 3) und 4) und vermerkte in den Geburtenbüchern, dass die beiden Kinder jeweils den Familiennamen "B A" führen.
Die Beteiligten zu 1) und 2) schlossen am ... 2005 vor dem Standesbeamten in O2 die Ehe, wählten für ihre Namensführung deutsches Recht und bestimmten den Geburtsnamen des Beteiligten zu 1) "B C" zu ihrem Ehenamen. Am 4.10.2005 erklärten die Beteiligten zu 1) und 2) in öffentlich beglaubigter Form ggü. der Standesbeamtin des Standesamtes O2 nachträglich, für die Geburtsnamen der Beteiligten zu 3) und 4) als ihrer Kinder deutsches Recht zu wählen und den zwischenzeitlich zu ihrem Ehenamen bestimmten Familiennamen des Beteiligten zu 1) "B C" zum Geburtsnamen der Kinder zu bestimmen.
Nach Mitteilung dieser Erklärungen zur Namensbestimmung der Kinder vom 4.10.2005 sah sich der Standesbeamte an der diesbezüglichen Fortschreibung der Geburtseinträge betreffend die Beteiligten zu 3) und 4) im Geburtenbuch gehindert, da er im Hinblick auf die bereits am 5.5.2004 getroffene Rechtswahl Zweifel an der Wirksamkeit der Namensänderung des Geburtsnamens der Kinder hatte.
Nachdem der Beteiligte zu 5) die diesbezügliche Zweifelsvorlage des Standesbeamten in O1 vorgelegt und den Beitritt zum Verfahren erklärt hatte, wies das AG Gießen den Standesbeamten in O1 mit Beschluss vom 8.8.2006 an, in den dort geführten Geburtenbüchern Nr. ... und .../2004 keinen Randvermerk beizuschreiben, wonach das jeweilige Kind die Ehenamen der Kindeseltern "B C" erhalten habe. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beteiligten zu 1) und 2) als Kindeseltern seien wegen der Bindungswirkung der bereits am 5.5.2004 erfolgten Rechtswahl daran gehindert, für den Namen der Kinder nach ihrer Eheschließung eine neuerliche Rechtswahl zu treffen, so dass sich der nach deutschem Recht gewählte Ehename der Beteiligten zu 1) und 2) nicht auf den Geburtsnamen der Kinder erstrecken könne.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 5) wies das LG mit Beschluss vom 11.12.2006 zurück, mit welchem es sich der Rechtsauffassung des AG anschloss und ergänzend ausführte, die wirksam getroffene Wahl spanischen Rechts für den Namen der Kinder sei bindend, so dass sich die Auswirkungen eines durch eine nachträgliche Eheschließung oder anderweitig erfolgten Namenswechsels der Eltern ausschließlich nach spanischem Recht beurteile, welches gerade keine automatische Erstreckung des Ehenamens der Eltern auf den Geburtsnamen der Kinder kenne. Damit sei den Kindeseltern eine nachträgliche andere Rechtswahl für die Namensführung ihrer Kinder, die wegen eines etwaigen Irrtums über die Bindungswirkung dieser Rechtswahl auch nicht angefochten werden könne, verwehrt, so dass eine Namensangleichung nur durch das dem deutschen NamensändG vergleichbare behördliches Namensänderungsverfahren vor dem spanischen Justizministerium oder einem dortigen Gericht möglich sei.
Gegen diesen Beschluss des LG hat der Beteiligte zu 5) sofortige weitere Beschwerde eingelegt, mit welcher er eine obergerichtliche Klärung der zugrunde liegenden Rechtsfrage im Interesse einer geordneten Amtsführung erstrebt.
II. Das Rechtsmittel ist als weitere Beschwerde statthaft. Da das AG den Standesbeamten auf die Zweifelsvorlage angehalten hat, gerade keinen Randvermerk bei den Geb...