Entscheidungsstichwort (Thema)
Behandlung des Anrechts einer Lebensversicherung im Versorgungsausgleich
Verfahrensgang
AG Wetzlar (Beschluss vom 17.02.2014; Aktenzeichen 613 F 814/07) |
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Antragsteller und die Antragsgegnerin durch übereinstimmende, schriftliche Erklärung gegenüber dem Senat gemäß der §§ 36 III FamFG, 278 VI ZPO folgende Vereinbarung getroffen haben:
a) Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der ... Krankenkasse, Versicherungsnummer ..., zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 34.120,00 Euro bei der A Lebensversicherung AG, Versicherungsnummer ..., nach Maßgabe der Anlage 7a zum ...-TV, bezogen auf den 30.09.2007, begründet. Die ... Krankenkasse, Versicherungsnummer ..., wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 5,41 % Zinsen seit 01.10.2007 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die A Lebensversicherung AG, Versicherungsnummer ..., zu zahlen.
b) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
2. Der angefochtene Beschluss wird im 2. Absatz seines Tenors abgeändert und insoweit zur Klarstellung insoweit wie folgt neu gefasst:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der ... Krankenkasse, Versicherungsnummer ..., zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 34.120,00 Euro bei der A Lebensversicherung AG, Versicherungsnummer ..., nach Maßgabe der Anlage 7a zum ...-TV, bezogen auf den 30.09.2007, begründet. Die ... Krankenkasse, Versicherungsnummer ..., wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 5,41 % Zinsen p.a. seit 01.10.2007 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die A Lebensversicherung AG, Versicherungsnummer ..., zu zahlen.
Im Übrigen findet hinsichtlich dieses Anrechts des Antragstellers kein (weiterer) Versorgungsausgleich statt.
3. Für die 1. Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung des Familiengerichts.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die beteiligten Ehegatten je hälftig; die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens und des Vergleiches tragen die Ehegatten jeweils selbst.
4. Der Beschwerde- und Vergleichswert wird auf jeweils EUR 1.000,00 festgesetzt.
Gründe
1. Die Ehegatten, beide ... Staatsangehörige, wurden auf Betreiben des Antragstellers durch das am 06.05.2008 verkündete und seit 17.06.2008 rechtskräftige Urteil - unter Abtrennung der von Amts wegen eingeleiteten Folgesache Versorgungsausgleich - geschieden. Die Eheschließung fand am ...05.1985 statt; der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am ...10.2007 zugestellt.
In der Ehezeit hat der Antragsteller unter anderem ein Anrecht bei der ... erworben, dessen Ausgleichswert die ... am 24.10.2012 auf EUR 49.427,20 bei einem angewendeten Abzinsungszinssatz auf das Ehezeitende von 5,41 % p.a. bezifferte. Zugleich begehrte sie die externe Teilung des Anrechts. Die Antragsgegnerin wählte am 26.10.2012 die A Lebensversicherung AG als Zielversorger, und zwar dort einen zu Nummer ... auf ihren Namen bereits bestehenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag (im Sinne der §§ 5 AltZertG, 10a EStG). Die Zustimmung des Zielversorgers wies sie nach.
In der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht unter anderem dieses Anrecht des Antragstellers nach dem Vorschlag der ... extern geteilt.
Diese Entscheidung wurde dem Antragsteller am 25.02.2014 zugestellt; mit seiner am 18.03.2014 beim Familiengericht eingegangenen Beschwerde erstrebte er eine Neuberechnung des Ausgleichswertes durch die ... und letztlich eine Herabsetzung desselben.
Zwischenzeitlich haben die Beteiligten durch schriftliche Erklärungen gegenüber dem Senat einen Vergleich geschlossen, wonach der Ausgleichsbetrag auf EUR 34.120,00 ermäßigt wird, nachdem die ... am 02.10.2014 ausgeführt hatte, dass eine Neuberechnung wegen Fehlerhaftigkeit der Auskunft von 2012 nötig sei, sich jedoch aktuell nicht sagen lasse, ob diese zu einer Erhöhung oder Ermäßigung des Ausgleichsbetrages führe, eine erhebliche Abweichung aber unwahrscheinlich sei.
Auf Hinweis des Senatsberichterstatters vom 03.08.2015 hat die ... innerhalb der auf den 27.08.2015 gesetzten Frist keine Hinderungsgründe gegen die Vereinbarung, insb. nach § 8 VersAusglG, aufgezeigt.
2. Auf die zulässige, §§ 58 ff. FamFG, Beschwerde des Antragstellers war der Ausspruch über den Versorgungsausgleich in dem angefochtenen Beschluss vom 17.02.2014 in dessen 2. Absatz dahingehend zu ändern, dass unter Berücksichtigung des von den Ehegatten geschlossenen Vergleiches, dessen Zustandekommen gemäß der §§ 36 III FamFG, 278 VI ZPO festgestellt wird, hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei der ... ein Versorgungsausgleich nur in Form der Übertragung eines Ausgleichsbetrages von EUR 34.120,00 vom Antragsgegner an die Antragstellerin stattfindet, §§ 6 ff. VersAusglG, 224 III FamFG.
Die Vereinbarung der Ehegatten ist formell wirksam, § 7 VersAusglG, da das dort in Absatz 1 niedergelegte Erfordernis der notariellen Beurkundung nach § 7 II...