Entscheidungsstichwort (Thema)
Formerfordernisse bei der Handelsregisteranmeldung
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Genehmigung einer Vollmacht zur Anmeldung im Handelsregisterverfahren, die nicht durch das eigentliche Vertretungsorgan der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sondern durch einen Dritten in der gesetzlich erforderlichen Form des § 12 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 HGB erteilt worden ist, ist ebenfalls dieses gesetzliche Formerfordernis zu beachten.
2. Grundlage der Vertretung eines Geschäftsführers bei der Handelsregisteranmeldung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann eine dem Bevollmächtigten erteilte Generalvollmacht nicht sein, soweit diese dem Bevollmächtigten eine organgleiche Vertretungsmacht verschaffen soll.
Normenkette
HGB § 12 Abs. 1 S. 2; BGB §§ 167, 182; GmbHG §§ 2, 78
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin ist derzeit im Handelsregister B des AG O1 unter HRB ... eingetragen. Als einziger und einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer ist A1 eingetragen. Die letzte zum Registerordner genommene Gesellschafterliste zum 17.3.2003 (Bl. 15 des Sonderbandes) weist A1 mit einer Stammeinlage von Euro 20.000 und A2 mit einer Stammeinlage von Euro 5.000 als Gesellschafter der Beschwerdeführerin aus.
Mit elektronischer Anmeldung vom ... 2009 hatte eine Frau B1 mit Urkunde des verfahrensbevollmächtigten Notars Nr .../2010 vom ... 2009 (Bl. 30 der Registerakte) die Sitzverlegung der Beschwerdeführerin nach O2 (Registergerichtsbezirk O1) und deren neue inländische Geschäftsanschrift zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Ausweislich der Anmeldung hatte Frau B1 dabei unter Bezugnahme auf die ihr erteilte Genehmigung zur Satzungsänderung zu Urkunde Nr .../2010 des verfahrensbevollmächtigten Notars für Herrn A1, handelnd in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, gehandelt. Zur Urkunde Nr .../2010 vom ... 2009 des verfahrensbevollmächtigten Notars (Bl. 41 der Registerakte) hatte Frau B1 erklärt, sie handele nicht im eigenen Namen, sondern für A1 in dessen Eigenschaft als Geschäftsführer und Gesellschafter der Beschwerdeführerin sowie für Herrn A2 und halte eine Gesellschafterversammlung der Beschwerdeführerin in Vertretung des gesamten Stammkapitals ab. Dabei hatte sie dann die Sitzverlegung der Beschwerdeführerin, deren Sitz zuvor in O3 gewesen ist, nach O2 beschlossen. Weiterhin hatte Frau B1 in den beiden zuvor angeführten notariellen Urkunden jeweils u.a. Frau C1 folgende Vollmacht erteilt: "Für weitere Erklärungen jeglicher vertretbarer Art einschließlich Satzungsänderung und Kapitalerhöhung werden bevollmächtigt ... Diese Vollmacht erlischt nicht nach Eintragung der gestellten Anträge für die Gesellschaft in das Handelsregister, sondern nur durch Widerruf gegenüber dem Notar und dient auch für spätere Erklärungen für die Beteiligten, wofür auch immer, d.h. auch für von dieser Angelegenheit unabhängige Angelegenheiten ...". Weiterhin war dieser Anmeldung eine schriftliche Genehmigungserklärung vom ... 2010 für die von Frau B1 in den Urkunden ...+.../2010 des verfahrensbevollmächtigten Notars abgegebenen Erklärungen beigefügt, die die Unterschriften der beiden Gesellschafter der Beschwerdeführerin tragen soll (Bl. 43d. Registerakte).
Mit weiterer elektronischer Anmeldung vom ... 2010 (Urkunde Nr .../2010 des verfahrensbevollmächtigten Notars, Bl. 45 der Registerakte) hat nun Frau C1 unter Bezugnahme auf die ihr zu den Urkunden Nr ...+.../2010 erteilten Vollmachten des verfahrensbevollmächtigten Notars die erneute Sitzverlegung der Beschwerdeführerin, nunmehr nach O4 (Registergerichtsbezirk Bad Homburg v. d. Höhe), und deren neue inländische Geschäftsanschrift zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Zuvor hatte sie zur Urkunde Nr .../2010 des verfahrensbevollmächtigten Notars (Bl. 54 der Registerakte) unter Bezugnahme auf vorgenannte Vollmachten erklärt, als Vertreterin für A1 in dessen Eigenschaft als Geschäftsführer und Gesellschafter der Beschwerdeführerin und für Herrn A2 eine Gesellschafterversammlung der Beschwerdeführerin in Vertretung des gesamten Stammkapitals abzuhalten und hatte die Sitzverlegung der Beschwerdeführerin nach O4 beschlossen.
Mit Zwischenverfügung vom 17.2.2011 (Bl. 11f der Registerakte) hat der Rechtspfleger des Registergerichts auf folgende Eintragungshindernisse hingewiesen:
1) Es liege keine formell ordnungsgemäße Anmeldung vor. Diese sei gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 HGB elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Vorliegend habe Frau C1 aufgrund der zu UR Nr ...+.../10 erteilten Vollmachten gehandelt. Zwar sei eine Anmeldung aufgrund Vollmacht grundsätzlich zulässig, gem. § 12 Abs. 1 S. 2 HGB sei dabei aber die Form des § 12 Abs. 1 S. 1 HGB zu beachten. Die in den Urkunden von Frau B1 erteilten Vollmachten entsprächen jeweils der richtigen Form. Diese von Frau B1 erteilten Vollmachten seien durch schriftliche Erklärung des Geschäftsführers g...