Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Wertausgleich eines betrieblichen Anrechts aus Direktversicherung
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 10.05.2017; Aktenzeichen 477 F 23327/15) |
Nachgehend
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird im Ausspruch zum öffentlich-rechtlichen Wertausgleich bei der Scheidung (Ziffer II des Beschlusstenors) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutsche Rentenversicherung Hessen (Versicherungsnummer ...) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 2,8591 Entgeltpunkten, bezogen auf den 30.11.2015, auf dessen Versicherungskonto bei der Deutsche Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer ...) übertragen.
Zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutsche Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer ...) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 6,9928 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto bei der Deutsche Rentenversicherung Hessen (Versicherungsnummer ...), bezogen auf den 30.11.2015, übertragen.
Zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners beim C1 (Direktversicherung Nummer ...) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 11.484,48 Euro (Ausgleichswert nach Abzug der Teilungskosten), bezogen auf den 30.11.2015, übertragen. Auf die Übertragung findet die Ordnung des C1 für die interne Teilung von Direktversicherungsverträgen aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (Teilungsordnung) mit folgenden Maßgaben Anwendung:
-Auf das im Wege der internen Teilung zu begründende Anrecht der Antragstellerin finden abweichend von Ziffer 5 der Teilungsordnung statt der aktuellen Rechnungsgrundlagen die für das auszugleichende Anrecht gültigen Rechnungsgrundlagen Anwendung.
-Der oben genannte Ausgleichswert ist zu Gunsten der ausgleichsberechtigten Antragstellerin für den Zeitraum zwischen dem 1.12.2015 und dem Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung mit dem sich aus den vorgenannten Rechnungsgrundlagen ergebenden Rechnungszins aufzuzinsen, d.h. ihm ist im genannten Zeitraum die auf ihn entfallende Überschussbeteiligung, die sich mindestens auf die Höhe der zugesagten Garantieverzinsung beläuft, gutzuschreiben.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss. Die Kosten des zweiten Rechtszugs werden ebenfalls gegeneinander aufgehoben.
Die Verfahrenskostenhilfeanträge der Antragstellerin und des Antragsgegners für den zweiten Rechtszug werden zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug festgesetzt auf 5.130,- Euro.
Gründe
I. Mit dem angefochtenen Beschluss schied das Amtsgericht auf den am 31.12.2015 zugestellten Scheidungsantrag hin die am XX.XX.2004 geschlossene Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners und führte den Versorgungsausgleich durch. Dabei teilte es zu Gunsten der Antragstellerin im Wege der internen Teilung das Anrecht des Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ausgleichswert vom 6,8971 Entgeltpunkten und zu Gunsten des Antragsgegners das Anrecht der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ausgleichswert von 2,8591 Entgeltpunkten. Außerdem verpflichtete es die Antragstellerin, die am Ende der Ehezeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bezog, zur Zahlung monatlicher Ausgleichsrenten von 429,90 Euro bzw. 446,43 Euro zum Ausgleich zweier von ihr bezogener privater Berufsunfähigkeitsrenten des Versorgungsträgers D; der Versicherungsfall war während der Ehezeit eingetreten. Der Antragsgegner bezog am Ende der Ehezeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung ebenfalls eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Ein Ausspruch zum Wertausgleich der vom Antragsgegner im Fragebogen zum Versorgungsausgleich und im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 6.10.2016 aufgeführten Direktversicherung beim C1 unterblieb. Wegen der Einzelheiten des angeordneten Wertausgleichs bei der Scheidung wird auf den angefochtenen Beschluss und die von den Versorgungsträgern im ersten Rechtszug erteilten Auskünfte Bezug genommen.
Mit ihrer am 12.6.2017 beim Amtsgericht eingegangenen und mit am 12.7.2017 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründeten Beschwerde macht die Antragstellerin eine grobe Unbilligkeit des angeordneten Versorgungsausgleichs geltend und begehrt den Ausschluss des angeordneten Ausgleichs der beiden privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen. Sie trägt vor, der angeordnete Ausgleich würde zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht führen. Ihr stehe ohne den angeordneten Ausgleich ein monatliches Nettoeinkommen von 1.742,93 Euro zur Verfügung, wohingegen der Antragsgegner ein...