Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit einer Gerichtsstandsbestimmung bei unschlüssiger Klage
Leitsatz (amtlich)
Möchte der Antragsteller zwei Antragsgegner als Gesamtschuldner aufgrund eines einheitlichen Sachverhalts in Anspruch nehmen, setzt eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht voraus, dass der Antragsteller einen Anspruch gegen beide Antragsgegner schlüssig begründet.
Normenkette
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 06.06.2017; Aktenzeichen 2-13 O 106/16) |
Tenor
Das Landgericht Frankfurt a.M. wird gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als das zuständige Gericht bestimmt.
Gründe
I. Der Kläger macht mit der vor dem Landgericht Frankfurt a.M. erhobenen Klage Ansprüche wegen anwaltlicher Pflichtverletzung aus einem mit dem Beklagten zu 2) abgeschlossenen Anwaltsvertrag geltend. Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um den Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 2). Der Kläger ist der Auffassung, gegen die Beklagte zu 1) bestehe ein Direktanspruch nach § 115 VVG.
Nachdem die Beklagte zu 1) die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt a.M. gerügt hatte, hat das Landgericht mit Beschluss vom 6.6.2017 darauf hingewiesen, dass es bzgl. der Beklagten zu 1) örtlich nicht zuständig sei, da die Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden § 21 ZPO nicht vorgetragen seien.
Der Kläger beantragt nunmehr, das Landgericht Frankfurt a.M. nach §§ 37, 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als das zuständige Gericht zu bestimmen.
Die Beklagten beantragen den Bestimmungsantrag zurückzuweisen. Zwischen den Beklagten bestehe keine Streitgenossenschaft, weil ein Direktanspruch gegen die Beklagte zu 1) nach § 115 VVG nicht bestehe und die Beklagten dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als Gesamtschuldner hafteten.
II. Das Oberlandesgericht Frankfurt ist in nach § 36 Abs. 2 ZPO zur Gerichtsstandsbestimmung berufen, weil das Landgericht Frankfurt a.M. zuerst mit der Sache befasst war.
Nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfolgt auf Antrag eine Gerichtsstandsbestimmung, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Der Beklagte zu 2) hat seinen allgemeinen Gerichtsstand in Frankfurt a.M., die Beklagte zu 1) hat diesen nach ihrem Vortrag in München. Ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerseite nicht.
Der Kläger will beide Beklagten als Gesamtschuldner wegen desselben rechtlichen Sachverhaltes und somit als Streitgenossen in Anspruch nehmen. Darauf, ob die behaupteten Ansprüche tatsächlich bestehen, kommt es nicht an. Denn eine Prüfung der Zulässigkeit oder Schlüssigkeit der Klage findet im Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung nicht statt (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 36 Rz. 18); es ist vielmehr allein vom Vorbringen des Antragstellers auszugehen. Deshalb steht es der Zulässigkeit des Bestimmungsantrags nicht entgegen, dass der Klägervortrag hinsichtlich einer Haftung der Beklagten zu 1) unschlüssig ist, weil aus den beklagtenseits mit Schriftsatz vom 7.8.2017 dargelegten Gründen kein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer besteht. Der hinter der Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO stehende Gedanke der Prozessökonomie greift hier in gleicher Weise. Auch bei einer unschlüssigen Klage würde es dem Grundsatz der Prozessökonomie widersprechen, würde man den Kläger veranlassen, trotz des bestehenden Sachzusammenhangs zwischen den Prozessrechtsverhältnissen im Sinne einer Streitgenossenschaft zwei verschiedene Gerichte mit demselben Sachverhalt zu befassen.
Unter den in Betracht kommenden Gerichten erfolgt die Auswahl nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit. Danach ist hier das Landgericht Frankfurt a.M. zu bestimmen, da der Rechtsstreit dort bereits anhängig ist und im Übrigen der Schwerpunkt auf dem Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) liegt, die beide in Frankfurt a.M. ansässig sind.
Fundstellen
Haufe-Index 11287622 |
BauR 2017, 2225 |